Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Verfahrensbeteiligten

Beweisperson – Zeuge und Pflichten

Beweisperson – Zeuge und Pflichten

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Berliner Tierpark entreißt T der Omi O mit einiger Gewalt ihre teure Louis-Vuitton Handtasche und rennt davon. Birdwatcher Z, der eigentlich nur Vögel beobachten wollte, sieht die Tat durch sein Fernglas. Richter R lädt Z zur Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen T.

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Einordnung des Falls

Beweisperson – Zeuge und Pflichten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z ist Zeuge.

Ja, in der Tat!

Zeuge ist eine Person, die im Strafverfahren über ihre Wahrnehmung von Tatsachen durch eine Aussage berichten soll, ohne durch eine andere Verfahrensrolle davon ausgeschlossen zu sein (formeller Zeugenbegriff). Beweisgegenstand der Zeugenaussage sind nur vom Zeugen höchstpersönlich wahrgenommene Tatsachen, nicht Meinungen zur oder Schlussfolgerungen aus diesen Tatsachen. Z soll über seine tatsächlichen Wahrnehmungen im Park berichten.
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2. Z muss zur Hauptverhandlung erscheinen.

Ja!

Wird ein Zeuge ordnungsgemäß zur Vernehmung vor dem Richter oder der Staatsanwaltschaft geladen, ist er verpflichtet, dort pünktlich zu erscheinen (§§ 48, 51, 161a StPO). Diese Pflicht besteht unabhängig von etwaigen Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten. Gegenüber den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft trifft ihn eine Erscheinenspflicht nur, wenn seiner Ladung ein Auftrag der StA zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO). Darüber hinaus braucht er vor der Polizei nicht zu erscheinen. T wurde vom Gericht geladen (§§ 48, 51 StPO).

3. Z muss wahrheitsgemäß aussagen.

Genau, so ist das!

Der Zeuge ist verpflichtet, wahrheitsgemäß zum Gegenstand der Vernehmung auszusagen. (1) Die Pflicht zur Aussage umfasst die Pflicht, sich zu allen erheblichen Tatsachen umfassend zu äußern. (2) Die Pflicht zur Wahrheit bedeutet, dass die Angaben des Zeugen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen müssen (§§ 57 S. 1, 161a Abs. 1 S. 2 StPO). Gegenstand der Vernehmung sind dabei die Angaben zur Sache (§ 69 StPO) und zur Person (§ 68 StPO). Die Aussagepflicht entfällt, wenn der Zeuge über ein Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht verfügt. Macht er davon keinen Gebrauch, muss er jedoch die Wahrheit sagen. Z unterliegt als Zeuge der Wahrheitspflicht.

4. Bei Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kann sich der Zeuge strafbar machen.

Ja, in der Tat!

Verstöße gegen die Wahrheitspflicht sind in mehrfacher Hinsicht strafrechtlich sanktioniert: Die Falschaussage vor dem Richter ist nach den §§ 153 ff. StGB strafbar. Je nach ihrem Inhalt und den Umständen können durch die falsche Aussage zudem Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§§ 258 f. StGB) oder Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) begangen werden.

5. Z müsste seine Aussage auf Verlangen des Gerichts beeiden.

Ja!

Der Zeuge ist verpflichtet, seine Aussage auf Verlangen des Gerichts zu beeiden. In der Regel sieht das Gericht jedoch von einer Vereidigung des Zeugen ab (§ 59 Abs. 1 S. 1 StPO). Sofern das Gericht aber die Vereidigung wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 S. 1 StPO), so ist der Zeuge zum Eid verpflichtet. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Vereidigungsverbot besteht (§ 60 StPO) oder der Zeuge über ein Eidesverweigerungsrecht verfügt (§ 61 StPO). Ein Vereidigungsverbot besteht insbesondere bei Eidesunmündigen (§ 60 Nr. 1 StPO). Eine solche Ausnahme besteht für Z nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAT

Patrick

15.2.2022, 14:09:11

Hallo liebes Jurafuchs Team, interessant wäre hier m.E. noch, dass das Gericht bei dahingehendem Antrag eines Verfahrensbeteiligten über die Vereidigung entscheiden muss und diese Entscheidung zu protokollieren ist. Tut es das nicht kann dies ein Revisionsgrund darst

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.2.2022, 21:30:41

Vielen Dank für den guten Hinweis, Patrick. In der Tat hat der BGH aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 59 Abs. 1 StPO geschlossen, dass es einer ausdrücklichen Entscheidung über die Nichtvereidigung eines Zeugen nur noch im Ausnahmefall bedarf, z.B. bei Antrag eines Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH NStZ 2006, 234). Im Übrigen genügt eine

konkludent

e Entscheidung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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