Beweisperson – Zeuge und Pflichten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Berliner Tierpark entreißt T der Omi O mit einiger Gewalt ihre teure Louis-Vuitton Handtasche und rennt davon. Birdwatcher Z, der eigentlich nur Vögel beobachten wollte, sieht die Tat durch sein Fernglas. Richter R lädt Z zur Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen T.
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Einordnung des Falls
Beweisperson – Zeuge und Pflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z ist Zeuge.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z muss zur Hauptverhandlung erscheinen.
Ja!
3. Z muss wahrheitsgemäß aussagen.
Genau, so ist das!
4. Bei Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kann sich der Zeuge strafbar machen.
Ja, in der Tat!
5. Z müsste seine Aussage auf Verlangen des Gerichts beeiden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick
15.2.2022, 14:09:11
Hallo liebes Jurafuchs Team, interessant wäre hier m.E. noch, dass das Gericht bei dahingehendem Antrag eines Verfahrensbeteiligten über die Vereidigung entscheiden muss und diese Entscheidung zu protokollieren ist. Tut es das nicht kann dies ein Revisionsgrund darst
Lukas_Mengestu
16.2.2022, 21:30:41
Vielen Dank für den guten Hinweis, Patrick. In der Tat hat der BGH aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 59 Abs. 1 StPO geschlossen, dass es einer ausdrücklichen Entscheidung über die Nichtvereidigung eines Zeugen nur noch im Ausnahmefall bedarf, z.B. bei Antrag eines Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH NStZ 2006, 234). Im Übrigen genügt eine
konkludente Entscheidung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team