Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Verfahrensbeteiligten

Beweisperson – Zeugnisverweigerungsrechte

Beweisperson – Zeugnisverweigerungsrechte

18. April 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A und B sind des gemeinschaftlichen Raubes angeklagt. A hat seiner Ehefrau Z alles von der Tat erzählt. Während der Hauptverhandlung stirbt der A plötzlich. Nunmehr soll Z als Zeugin vernommen werden, sie wird vom Gericht geladen. Z möchte nicht aussagen.

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Einordnung des Falls

Beweisperson – Zeugnisverweigerungsrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z ist Zeugin.

Genau, so ist das!

Zeuge ist eine Person, die im Strafverfahren über ihre Wahrnehmung von Tatsachen durch eine Aussage berichten soll, ohne durch eine andere Verfahrensrolle davon ausgeschlossen zu sein (formeller Zeugenbegriff). Beweisgegenstand der Zeugenaussage sind nur vom Zeugen höchstpersönlich wahrgenommene Tatsachen, nicht Meinungen zur oder Schlussfolgerungen aus diesen Tatsachen. Z soll über ihre tatsächlichen Wahrnehmungen als Ehefrau des A berichten.
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2. Z muss zur Hauptverhandlung erscheinen.

Ja, in der Tat!

Wird ein Zeuge ordnungsgemäß zur Vernehmung vor dem Richter oder der Staatsanwaltschaft geladen, ist er verpflichtet, dort pünktlich zu erscheinen (§§ 48, 51, 161a StPO). Diese Pflicht besteht unabhängig von etwaigen Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten. Gegenüber den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft trifft ihn eine Erscheinenspflicht nur, wenn seiner Ladung ein Auftrag der StA zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO). Darüber hinaus braucht er vor der Polizei nicht zu erscheinen. Z wurde vom Gericht geladen (§§ 48, 51 StPO).

3. Z muss aussagen sofern sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

Ja!

Der Zeuge ist verpflichtet, wahrheitsgemäß zum Gegenstand der Vernehmung auszusagen. (1) Die Pflicht zur Aussage umfasst die Pflicht, sich zu allen erheblichen Tatsachen umfassend zu äußern. (2) die Pflicht zur Wahrheit (§§ 57 S. 1, 161a Abs. 1 S. 2 StPO) bedeutet, dass die Angaben des Zeugen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen müssen. Die Aussagepflicht entfällt nur, wenn der Zeuge über ein Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht verfügt. Macht er davon keinen Gebrauch, muss er jedoch die Wahrheit sagen.

4. Vor dem Tod des A verfügte Z über ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Genau, so ist das!

Zeugen stehen zwei Arten von Zeugnisverweigerungsrechten zu. (1) Zeugen, die auf Grund der potenziellen Konfliktlage, möglicherweise einen Angehörigen belasten zu müssen, sind zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen). (2) Bei bestimmten Berufsgruppen (Geistliche, Ärzte, Anwälte…) besteht aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen den Berufsträgern und denjenigen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen, ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen). In einem Strafverfahren, das sich gegen mehrere Beschuldigte richtet, ist ein Zeuge auch dann zur Zeugnisverweigerung bezüglich aller Beschuldigter berechtigt, wenn er nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Hier war Z Ehegatte des Beschuldigten (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und der Vernehmungsgegenstand betraf ihren Angehörigen.

5. Z verfügt auch nach dem Tod noch über ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO, welches hinsichtlich aller Beschuldigter bestehen kann, besteht nicht dauerhaft. Es entfällt, wenn das Verfahren gegen den Angehörigen rechtskräftig abgeschlossen ist (Verurteilung, Freispruch) oder der Angehörige stirbt. Denn dann hat der Angehörige nichts mehr zu befürchten, sodass es keinen Grund mehr gibt, den nicht verwandten Beschuldigten noch von einem Schweigerecht profitieren zu lassen. A ist verstorben, sodass ihr Zeugnisverweigerungsrecht entfallen ist.
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