Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Zurechnung von Sonderwissen – überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten

Zurechnung von Sonderwissen – überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ärztin A weiß, dass ihre Patientin P eine tödliche Allergie gegen einen bestimmten Impfstoff hat. Sie spritz ihr diesen trotzdem, weil sie darauf vertraut, dass alles gut geht. Ein Durchschnittsarzt hätte die Allergie nicht erkannt.

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Einordnung des Falls

Zurechnung von Sonderwissen – überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine fahrlässige Tötung setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus (§ 222 StGB).

Ja!

Nach der Rspr. und hL setzt die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts zentral voraus, dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ergibt sich allerdings nicht aus der verletzten Strafnorm selbst, sondern muss aus externen Quellen bestimmt werden. Fehlen gesetzliche Regeln oder bereichsspezifische Standards, ist der allgemeine Maßstab des Durchschnittsbürgers anzuwenden.
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2. Nach h.M. hat sich A objektiv sorgfaltswidrig verhalten.

Genau, so ist das!

Obwohl es beim allgemeinen Sorgfaltsmaßstab gerade auf durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, ist nach h.M. überdurchschnittliches Sonderwissen des Täters auch zu berücksichtigen. Einer streng objektiven Ansicht lässt sich neben dem besseren Rechtsgüterschutz entgegenhalten, dass so der besonders fähige Täter nicht ungerecht benachteiligt wird, da von ihm auch nur verlangt wird, dass er "sein Bestes gibt". Ferner kann die Frage, ob eine unerlaubte Gefahr vorliegt, nicht unter Außerachtlassung des Täterwissens beurteilt werden. Zwar hätte ein durchschnittlicher Arzt die Allergie der P nicht erkannt. Allerdings wusste A vorher von dieser.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

28.9.2022, 14:32:35

Warum löst man solche Fälle nicht innerhalb der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.9.2022, 15:20:37

Hallo DeliktusMaximus, das ist an dieser Stelle in der Tat ein wenig tricky. Grundsätzlich gilt im Rahmen der objektiven Fahrlässigkeit ein objektiver Maßstab, sodass "Defizite des Täters" erst auf Ebene der Schuld berücksichtigt werden. Bei "Sonderwissen des Täters" geht man dagegen einen anderen Weg und lässt diese nach hM schon in die objektive Bewertung einfließen. Dies diene einerseits dem Rechtsgüterschutz und andererseits werde dem Täter mit Sonderwissen dazu auch nichts Unzumutbares aufgebürdet. Diese unterschiedliche Bewertung lässt sich insoweit auf die Faustformel reduzieren: „Es ist nach ‚unten’ zu generalisieren, nach ‚oben’ zu individualisieren.“ (vgl. BeckOK StGB/Kudlich, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 15 Rn. 45 f.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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