Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Zurechnung von Sonderwissen – überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten
Zurechnung von Sonderwissen – überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ärztin A weiß, dass ihre Patientin P eine tödliche Allergie gegen einen bestimmten Impfstoff hat. Sie spritz ihr diesen trotzdem, weil sie darauf vertraut, dass alles gut geht. Ein Durchschnittsarzt hätte die Allergie nicht erkannt.
Diesen Fall lösen 94,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zurechnung von Sonderwissen – überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine fahrlässige Tötung setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus (§ 222 StGB).
Ja!
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2. Nach h.M. hat sich A objektiv sorgfaltswidrig verhalten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
28.9.2022, 14:32:35
Warum löst man solche Fälle nicht innerhalb der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung?
Lukas_Mengestu
28.9.2022, 15:20:37
Hallo DeliktusMaximus, das ist an dieser Stelle in der Tat ein wenig tricky. Grundsätzlich gilt im Rahmen der objektiven Fahrlässigkeit ein objektiver Maßstab, sodass "Defizite des Täters" erst auf Ebene der Schuld berücksichtigt werden. Bei "Sonderwissen des Täters" geht man dagegen einen anderen Weg und lässt diese nach hM schon in die objektive Bewertung einfließen. Dies diene einerseits dem Rechtsgüterschutz und andererseits werde dem Täter mit Sonderwissen dazu auch nichts Unzumutbares aufgebürdet. Diese unterschiedliche Bewertung lässt sich insoweit auf die Faustformel reduzieren: „Es ist nach ‚unten’ zu generalisieren, nach ‚oben’ zu individualisieren.“ (vgl. BeckOK StGB/Kudlich, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 15 Rn. 45 f.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team