Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Praktischer Teil 2: Die Anklageschrift
Abstraktum (Angeschuldigter verwirklicht einen Straftatbestand - Schuldform)
Abstraktum (Angeschuldigter verwirklicht einen Straftatbestand - Schuldform)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anna (A) verpasst Bert (B) am 15. März 2023 in Stuttgart vorsätzlich einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. A hatte sich über ihr Ergebnis aus der StA-Klausur geärgert und wollte einmal „Dampf ablassen“. B hat tagelang noch ein blaues Auge.
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Einordnung des Falls
Abstraktum (Angeschuldigter verwirklicht einen Straftatbestand - Schuldform)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach § 223 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.“
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Abstraktum (kursiv) lautet entsprechend: „…wird angeklagt, am 15. März 2023 in Stuttgarteine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.“
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bob99
18.10.2023, 11:15:19
Mir wurde das so beigebracht, dass man nur bei der fahrlässigen Begehung darauf hinwiesen müsste. Wie sehen das die anderen?
ehemalige:r Nutzer:in
9.1.2024, 13:53:20
Das haben wir in der AG auch so beigebracht bekommen (Hessen) @[Bob99](22010)
Schwan
13.1.2024, 18:46:19
Wurde mir auch so beigebracht (RLP)
Maxi
19.2.2024, 11:56:56
In Mecklenburg-Vorpommern machen wir es, wie in der Aufgabe beschrieben.
ollewah
9.3.2024, 12:25:33
Uns wurde es wie folgt beigebracht: Enthält ein und der selbe Tatbestand sowohl eine vorsätzliche, als auch eine fahrlässige Begehungsweise, muss man Vorsatz oder Fahrlässigkeit benennen. Ansonsten ist das Strafrecht ein Vorsatzstrafrecht und nur Fahrlässigkeit explizit zu benennen.
Katzenkönigin
28.9.2024, 14:33:40
Im Konkretum sind grds. nur die subj TBM mit überschießender Innentendenz anzuführen. In Abstraktum ist auf die Angabe nur zu verzichten, wenn das Delikt zwingend nur Vorsatz voraussetzt (vgl. vorherige Aufgabe)