Referendariat

Die StA-Klausur im Assessorexamen

Praktischer Teil 2: Die Anklageschrift

Abstraktum (Angeschuldigter verwirklicht einen Straftatbestand - Schuldform)

Abstraktum (Angeschuldigter verwirklicht einen Straftatbestand - Schuldform)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anna (A) verpasst Bert (B) am 15. März 2023 in Stuttgart vorsätzlich einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. A hatte sich über ihr Ergebnis aus der StA-Klausur geärgert und wollte einmal „Dampf ablassen“. B hat tagelang noch ein blaues Auge.

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Einordnung des Falls

Abstraktum (Angeschuldigter verwirklicht einen Straftatbestand - Schuldform)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach § 223 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.“

Genau, so ist das!

Indem A dem B gezielt mit der Faust ins Gesicht schlug, hat sie vorsätzlich (§ 15 StGB) sein körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (=körperliche Misshandlung). Hinsichtlich Bs blauem Auge hat sie auch einen heilungsbedürftigen (pathologischen) Zustand (=Gesundheitsschädigung) hervorgerufen. Dies erfolgte rechtswidrig und schuldhaft. A hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht.
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2. Das Abstraktum (kursiv) lautet entsprechend: „…wird angeklagt, am 15. März 2023 in Stuttgarteine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.“

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Delikten, die sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig verwirklicht werden können, gehört die Schuldform zwingend zu den gesetzlichen Merkmalen der Tat.Da sowohl die vorsätzliche (§ 223 StGB) als auch die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar sind, muss die Schuldform als gesetzliches Merkmal explizit mit aufgenommen werden.„…vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.” Achtung: Die Schuldform zu vergessen ist leider ein sehr „beliebter“ Fehler bei der Erstellung des Abstraktums.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BOB9

Bob99

18.10.2023, 11:15:19

Mir wurde das so beigebracht, dass man nur bei der fahrlässigen Begehung darauf hinwiesen müsste. Wie sehen das die anderen?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

9.1.2024, 13:53:20

Das haben wir in der AG auch so beigebracht bekommen (Hessen) @[Bob99](22010)

Schwan

Schwan

13.1.2024, 18:46:19

Wurde mir auch so beigebracht (RLP)

MAX

Maxi

19.2.2024, 11:56:56

In Mecklenburg-Vorpommern machen wir es, wie in der Aufgabe beschrieben.

OL

ollewah

9.3.2024, 12:25:33

Uns wurde es wie folgt beigebracht: Enthält ein und der selbe Tatbestand sowohl eine vorsätzliche, als auch eine fahrlässige Begehungsweise, muss man Vorsatz oder Fahrlässigkeit benennen. Ansonsten ist das Strafrecht ein Vorsatzstrafrecht und nur Fahrlässigkeit explizit zu benennen.

Katzenkönigin

Katzenkönigin

28.9.2024, 14:33:40

Im Konkretum sind grds. nur die subj TBM mit überschießender Innentendenz anzuführen. In Abstraktum ist auf die Angabe nur zu verzichten, wenn das Delikt zwingend nur Vorsatz voraussetzt (vgl. vorherige Aufgabe)


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