Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Einbeziehungsinteresse I - persönliche Fürsorge- und Obhutspflicht

Einbeziehungsinteresse I - persönliche Fürsorge- und Obhutspflicht

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.

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Einordnung des Falls

Einbeziehungsinteresse I - persönliche Fürsorge- und Obhutspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.

Genau, so ist das!

Zunächst muss ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen. Die Einbeziehung nach dem VSD setzt sodann (1) Leistungsnähe des Dritten, (2) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, (3) Erkennbarkeit für den Schuldner und (4) Schutzbedürftigkeit des Dritten voraus. LeGES: Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. Für Lateinliebhaber: Leges ist der Plural von "lex" und bedeutet übersetzt "Gesetze".
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2. M hatte ein Interesse daran, dass T in die Schutzpflichten aus dem Mietvertrag einbezogen wird.

Ja, in der Tat!

Einbeziehungsinteresse bedeutet: Der Gläubiger ist entweder für das "Wohl und Wehe" des Dritten verantwortlich oder hat ein sonstiges besonderes Interesse an dessen Einbeziehung, das bei Vertragsauslegung eine Ausdehnung des Vertrags rechtfertigt. Eine Verantwortlichkeit für Wohl und Wehe ist zu bejahen, wenn zwischen Gläubiger und Drittem ein Rechtsverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag besteht, aus dem persönliche Fürsorge- oder Obhutspflichten folgen.Als Mutter ist M für Wohl und Wehe der T verantwortlich (§ 1626 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB). Weitere Beispiele für eine Verantwortlichkeit für Wohl und Wehe: Ehe, Lebenspartnerschaft, Arbeitsverhältnis.
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