Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Einbeziehungsinteresse – handwerklicher Gefälligkeit
Einbeziehungsinteresse – handwerklicher Gefälligkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M und H sind Nachbarn. Auf Ms Bitte erneuert H innerhalb weniger Minuten die Verkabelung der Außenlampe, die an Ms Fassade angebracht war. Ms Vermieterin V beauftragt später F, die Fassade zu säubern. F berührt die Außenlampe und erleidet einen schweren Stromschlag. Grund dafür ist Hs unsachgemäße Verkabelung.
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Einordnung des Falls
Einbeziehungsinteresse – handwerklicher Gefälligkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte gegen M ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem H sich bereit erklärt hat, die Außenlampe zu erneuern, hat sie mit M einen Vertrag geschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Obwohl H eine reine Gefälligkeit erbringt, hat sie nach h.M. gegenüber M aufgrund der Gefälligkeit besondere Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zu beachten.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Erkennt man das Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter an, bestehen zwischen H und M Rücksichtsnahmepflichten nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 BGB.
Ja!
5. Sofern man eine vertragsähnliche Sonderverbindung zwischen H und M annimmt, hatte M ein Interesse daran, F in die Schutzpflichten einzubeziehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
0815jurafuchs
17.4.2024, 13:04:23
Hab hier so meine Probleme, zwischen M und H ein
Gefälligkeitsverhältnisanzunehmen angesichts des Gefahrenpotentials, dass mit Arbeiten an elektrischen Anlagen einher geht. Nicht umsonst steht in den Montagehinweisen zu Lampen, diese nur durch Elektriker vornehmen zu lassen.
david1234
4.7.2024, 23:27:20
Warum wird in diesem Fall die GoA nicht geprüft ? Könnte die Goa nicht als gesetzliches SV die Grundlage für den VSD bieten können?
as.mzkw
9.11.2024, 13:00:55
Weshalb GoA? Also in welchem Personenverhältnjs? F wird ja für V auf vertraglicher Grundlage tätig und handelt insofern auch berechtigt, sodass gerade keine GoA vorliegt.
DerChristoph
8.8.2024, 14:44:18
Wie wirkt sich denn hier aus, dass F zu einem viel späteren Zeitpunkt beauftragt wurde, als die Lampe schon längst montiert war? Kann man das Fehlen des Einbeziehungsinteresses nicht auch darauf stützen? Das Einbeziehungsinteresse kann ja vermutlich niemanden erfassen, an den im Zeitpunkt der zu betrachtenden Handlung noch gar nicht zu denken war, oder?