Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Einbeziehungsinteresse – handwerklicher Gefälligkeit
Einbeziehungsinteresse – handwerklicher Gefälligkeit
3. Juni 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mieter M und H sind Nachbarn. Auf Ms Bitte erneuert H innerhalb weniger Minuten die Verkabelung der Außenlampe, die an Ms Fassade angebracht war. Ms Vermieterin V beauftragt später F, die Fassade zu säubern. F berührt die Außenlampe und erleidet einen schweren Stromschlag. Grund dafür ist Hs unsachgemäße Verkabelung.
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Einordnung des Falls
Einbeziehungsinteresse – handwerklicher Gefälligkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem H sich bereit erklärt hat, die Außenlampe zu erneuern, hat sie mit M einen Vertrag geschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Obwohl H eine reine Gefälligkeit erbringt, hat sie nach h.M. gegenüber M aufgrund der Gefälligkeit besondere Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zu beachten.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Erkennt man das Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter an, bestehen zwischen H und M Rücksichtsnahmepflichten nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 BGB.
Ja!
5. Sofern man eine vertragsähnliche Sonderverbindung zwischen H und M annimmt, hatte M ein Interesse daran, F in die Schutzpflichten einzubeziehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

0815jurafuchs
17.4.2024, 13:04:23
Hab hier so meine Probleme, zwischen M und H ein
Gefälligkeitsverhältnisanzunehmen angesichts des Gefahrenpotentials, das mit Arbeiten an elektrischen Anlagen einher geht. Nicht umsonst steht in den Montagehinweisen zu Lampen, diese nur durch Elektriker vornehmen zu lassen.

Lukas_Dunkel
3.5.2025, 09:20:19
@[0815jurafuchs](237790) verstehe ich, hatte ich anfangs auch immer in solchen Konstellationen… aber geh mal von dir selber aus. Wenn dein Nachbar oder Freund dich fragt ob du mal eben eine Lampe installieren kannst und er dir fiktiv sagen würde „hey, kannst du das bitte eben für mich machen? Aber wenn da was schief geht haftest du mir“ würdest du dem noch zustimmen?
david1234
4.7.2024, 23:27:20
Warum wird in diesem Fall die GoA nicht geprüft ? Könnte die Goa nicht als gesetzliches SV die Grundlage für den VSD bieten können?
annsophie.mzkw
9.11.2024, 13:00:55
Weshalb GoA? Also in welchem Personenverhältnjs? F wird ja für V auf vertraglicher Grundlage tätig und handelt insofern auch berechtigt, sodass gerade keine GoA vorliegt.
okalinkk
28.3.2025, 15:09:56
@[as.mzkw](244917) ich glaube @[david1234](229145) meinte im Verhältnis zwischen Mieter und Nachbar. Also dass man sagt, der Nachbar hat für den Mieter ein Geschäft besorgt, indem er die Lampe repariert hat. Hat man jedoch eine außerrechtliche
Gefälligkeit(so wie wohl hier), so kann man daraus keine GoA machen. Eine GoA kommt nur in Betracht wenn quasi eigentlich wie aus einem
Rechtsgeschäftgehaftet wird - also der Geschäftsführer einem Beauftragten etc. gleichzustellen wäre. Ein Auftrag setzt jedoch einen
Rechtsbindungswillenvoraus und an diesem fehlt es hier

DerChristoph
8.8.2024, 14:44:18
Wie wirkt sich denn hier aus, dass F zu einem viel späteren Zeitpunkt beauftragt wurde, als die Lampe schon längst montiert war? Kann man das Fehlen des Einbeziehungsinteresses nicht auch darauf stützen? Das Einbeziehungsinteresse kann ja vermutlich niemanden erfassen, an den im Zeitpunkt der zu betrachtenden Handlung noch gar nicht zu denken war, oder?
Lt. Maverick
23.5.2025, 16:34:39
Ich stehe hier irgendwie auf dem Schlauch. Es wird nach einem Anspruch des F gegen M gefragt. Dieser könnte sich aus §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung
zugunsten Dritterergeben. Würde man jetzt auf eine „Sonderverbindung“ iSv §§ 311 II Nr. 2, 241 II BGB zwischen M und H als
Schuldverhältnis abstellen, wie soll denn M einerseits gegenüber F gemäß §§ 280 I, 241 II BGB als
Schuldner haften und andererseits ein Gläubigerinteresse an der Einbeziehung von F haben? M hat hier 2 Rollen: einerseits Gläubiger hinsichtlich des Einbeziehungsinteresses und andererseits
Schuldner hinsichtlich des Anspruchs selbst und der Erkennbarkeit. Welche Rolle würde denn H dann noch spielen? Müsste nicht vielmehr ein Anspruch von F gegen H geprüft werden? Schließlich hat H die Lampe unsachgemäß montiert.
hansphilipp
27.5.2025, 17:04:47
sehe ich genauso

Nadim Sarfraz
30.5.2025, 11:54:00
Lieber @[Lt. Maverick](229751), lieber @[hansphilipp](256219), danke für Eure Nachfrage. Ihr habt Recht, dass hier Ansprüche gegen H und nicht M geprüft werden müssen - hier wurden bei der ersten Frage die beiden Buchstaben vertauscht, sodass der falsche Eindruck entstanden ist, dass ein Anspruch gegen M aus den Grds. des VSD geprüft werden würde. Die Buchstaben haben wir in der ersten Frage aufgrund Eurer Anregung ausgetauscht, jetzt sollte alles passen. :) Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team