Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Einbeziehungsinteresse – Leistung im Interesse des Dritten erbracht
Einbeziehungsinteresse – Leistung im Interesse des Dritten erbracht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die todkranke E will F ihre Rolex vermachen. E vereinbart mit Anwalt A einen Termin, um ein Testament inklusive Vermächtnis zu errichten. A soll einen Notar mitbringen, um dieses öffentlich zu errichten (§ 2232 BGB). A versäumt den Termin und alle weiteren Termine. E verstirbt und ihre Tochter T erbt alles.
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Einordnung des Falls
Einbeziehungsinteresse – Leistung im Interesse des Dritten erbracht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn E ihr Testament wirksam aufgesetzt hätte, wäre F nach Es Tod unmittelbar Eigentümerin der Rolex geworden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat nach Es Tod einen Anspruch gegen T auf Herausgabe der Rolex.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. F hat einen Schadensersatzanspruch gegen A nach § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
4. F könnte gegen A ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Ja!
5. Im Hinblick auf die vertraglichen Pflichten des A, lag für F Leistungsnähe vor.
Genau, so ist das!
6. E hatte ein Interesse daran, dass F in die Schutzpflichten aus dem Testamentserrichtungsvertrag einbezogen wird.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Matschegenga
21.2.2023, 17:32:48
Als Begründung für die Gläubigernähe, also das Interesse der Erblasserin an der Einbeziehung der F, wird hier nur angeführt, dass die Pflichtverletzung des A zu einer Schädigung der F führe. Dieses Argument geht allerdings nicht über das hinaus, was zur Begründung der
Leistungsnäheder F angeführt wird: Es wird einfach ein Interesse des Gläubigers ohne weiteres aus dem Interesse des Dritten konstruiert. Das kann doch zur Begründung der Gläubigernähe, als zusätzlicher Voraussetzung, nicht ausreichend sein?
Stefan B.
3.3.2023, 07:55:42
Nach meinem Verständnis liegt in diesem Fall ein VSD vor, weil der ausgeweitete Vertrag E-A allein zum Zweck der Begünstigung der F eingerichtet werden soll. Die Gläubigernähe ergibt sich also aus dem Vertragszweck.
QuiGonTim
13.3.2024, 19:59:50
Inwieweit spielen die strengen Formvorschriften des Erbrechts hier eine Rolle? Die letztwillige Verfügung soll gerade nur bei der Einhaltung bestimmter Formvorschriften wirksam sein. Wie kann dann aus einer überhaupt nicht vollzogenen letztwilligen Verfügung eine rechtliche Bindung zwischen E und F, aus der ein Einbeziehungsinteresse folgen soll, entstehen?