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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K trifft sich mit H, um von diesem Klebstoff zu kaufen. K schnüffelt gerne Klebstoff und wird davon regelmäßig high.

Einordnung des Falls

BtM: Klebstoff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob es sich bei dem Klebstoff um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, kann der Legaldefinition des BtMG entnommen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das BtMG bestimmt den Begriff der „Betäubungsmittel“ nicht über abstrakt-generelle Merkmale; es enthält also gerade keine Legaldefinition.

2. Ob es sich bei dem Klebstoff um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.

Ja, in der Tat!

Die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG ordnen bestimmte Substanzen über eine Positivliste den „Betäubungsmitteln“ zu. Gemäß des Gesetzlichkeitsprinzips scheidet damit eine Strafbarkeit nach dem BtMG für den Umgang mit allen solchen Stoffen und Zubereitungen aus, die in den Anlagen I-III nicht ausdrücklich aufgezählt werden.

3. Bei dem Klebstoff handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, da K auch high davon wird.

Nein!

Soweit Gebrauchsmittel des täglichen Lebens vor allem durch Inhalieren als Rauschmittel gebraucht werden (so beispielsweise Lösungsmittel oder auch Klebstoff), ist das BtMG mangels Aufnahme dieser Substanzen in das Gesetz nicht einschlägig.

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