§ 156 StGB im Strafprozess (3)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zeuge T gibt vor der Polizei eine falsche eidesstattliche Versicherung ab.

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Einordnung des Falls

§ 156 StGB im Strafprozess (3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizei ist eine zuständige Behörde (§ 156 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzung der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) ist, dass diese vor einer zuständigen Stelle erfolgt. Das Zuständigkeitsmerkmal hat drei Voraussetzungen: (1) die Behörde muss zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen überhaupt zuständig sein, (2) die Behörde muss befugt sein, die Versicherung auch in dem konkreten Verfahren und über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, abzunehmen und (3) die Versicherung darf nicht rechtlich völlig wirkungslos sein. Im Strafverfahren sind eidesstattliche Versicherungen nur in bestimmtem Umfang und lediglich bei den Strafgerichten zulässig. Polizei und Staatsanwaltschaft sind unzuständig, da diese kein förmliches Beweisverfahren durchzuführen haben. Die Polizei ist keine zuständige Behörde (§ 156 StGB), sodass sich T nicht wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) strafbar macht.
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