Gutläubiger Erwerb eines Fahrzeugs von einem Händler, das dieser zuvor gestohlen hat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autohändler H sieht bei T einen Oldtimer. H bricht bei T ein und entwendet den Wagen samt Zulassungsbescheinigung I und II, die auf den Namen des T lauten. H verkauft den Wagen an G. G stutzt, weil H nicht in den Papieren eingetragen ist, glaubt aber, dass H Eigentümer, oder zumindest zum Verkauf befugt ist.
Einordnung des Falls
Gutläubiger Erwerb eines Fahrzeugs von einem Händler, das dieser zuvor gestohlen hat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. G war hinsichtlich der Eigentümerstellung gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).
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Nein!
3. G war hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des H gutgläubig nach § 932 BGB.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. G war gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des H (§§ 366 HGB, 932 Abs. 2 BGB).
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Ja, in der Tat!
5. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB, § 366 HGB erworben.
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Nein!
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iustus
8.12.2020, 19:19:03
Eigl konnte G nicht nach §366 HGB gutgläubig sein, da sich nicht aus dem SV ergibt, dass der G auch Kaufmann ist. 😅

TeamRahad 🧞
19.12.2020, 19:03:34
Das ist nach dem Wortlaut von § 366 HGB auch nicht erforderlich ;) Die Kaufmannseigenschaft des H genügt.

Eigentum verpflichtet 🏔️
8.1.2021, 10:55:50
So ist es @TeamRahad :)
bibu knows best
22.8.2022, 12:14:26
Wenn ich mich Recht entsinne war auch diese Konstellation Teil der Examens Klausur Oktober 2019 NRW

Lukas_Mengestu
26.8.2022, 17:33:06
Danke Dir, hierbei handelt es sich um ein beliebtes Examensproblem. Wir haben das nun entsprechend markiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Eric
18.11.2022, 14:10:21
In der vorletzten Erläuterung taucht plötzlich ein "B" auf. Könnt Ihr das bitte korrigieren :)

Nora Mommsen
5.12.2022, 14:15:36
Hallo Eric, danke für den Hinweis. Haben wir korrigiert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team