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Gutgläubiger PKW Erwerb nachts um 1 Uhr auf Imbissparkplatz?
Gutgläubiger PKW Erwerb nachts um 1 Uhr auf Imbissparkplatz?
4. April 2025
36 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B mietet einen Lamborghini von Eigentümer E. Statt ihn zurückzugeben, inseriert er ihn online für €70.000. Autofan A besichtigt das Auto nachts auf einer Tankstelle. Sie einigen sich vor einem Imbiss über den Eigentumsübergang und A zahlt noch vor Ort.
Kann E von A Herausgabe verlangen?
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger PKW Erwerb nachts um 1 Uhr auf Imbissparkplatz?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn E Eigentümer und A Besitzer des Lamborghinis ist, könnte sich ein Herausgabeanspruch des E aus § 985 BGB ergeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ursprünglich war E Eigentümer des Wagens. Hat A das Eigentum an dem Auto nach § 929 S. 1 BGB erlangt, sodass E sein Eigentum daran verloren hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Fehlen der Verfügungsbefugnis des B könnte durch die Regeln über den gutgläubigen Erwerb überwunden werden (§ 932 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Der gutgläubige Erwerb scheitert daran, dass E der Wagen abhandengekommen ist (§ 935 BGB).
Nein!
5. Da A nichts von Bs fehlender Verfügungsbefugnis wusste, konnte er gutgläubig erwerben.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Beim Gebrauchtwagenkauf wird grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lässt.
Ja, in der Tat!
7. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert stets auch dann, wenn zwar ein Kfz-Brief vorgelegt wird, dieser aber gefälscht ist.
Nein!
8. Im Gerichtsprozess stellt sich heraus, dass B dem A die Zulassungsbescheinigung Teil II zeigte, in der E als Eigentümer ausgewiesen war, wobei B vorgab, bevollmächtigt zu sein. Hat A den Wagen somit gutgläubig erworben?
Nein, das ist nicht der Fall!
9. A ist auch Besitzer ohne Recht zum Besitz. E kann von A nach § 985 BGB die Herausgabe verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paul
7.8.2023, 15:04:41
Ist es ohnehin nicht ummöglich, von einem falsus procurator gutgläubig zu erwerben, weil man dann lediglich guten Glauben hinsichtlich der
Verfügungsbefugnishätte und das nicht der richtige Anknüpfungspunkt ist(das wäre Eigentum)? Und im Originalfall ist es ja so, dass der Vertretene selbst nicht Eigentümer ist, weshalb da der gute Glauben bezüglich des Eigentums des Vertretenen in Frage gekommen ist.
Leo Lee
10.8.2023, 16:44:59
Hallo paul, es ist tatsächlich grds. nicht möglich, gutgläubig von einem falsus Procurator Eigentum zu erwerben. Aber nur dann, wenn derjenige auch als PROCURATOR auftritt (und eben keine Macht hat zu vertreten - falsus). Vorliegend tritt der B nicht als Vertreter von E auf, sondern selbst als Eigentümer, womit es auf seine mgl. Eigenschaft als falsus Procurator nicht ankommt. Beachte noch in diesem Kontext, dass bei §
366 HGBauch der gute Glaube an die Vertretungsmacht von der h.M. geschützt wird. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Oechsler § 932 Rn. 10 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Niklas
11.8.2023, 19:21:06
Kleiner Einwurf: in unserem Repetitorium wird eine aA bzgl der analogen Anwendung des §
366 HGBauf die Vertretungsmacht vertreten: Arg: ein Kaufmann, der im fremden Namen auftritt, macht es dem Käufer leicht, bei dem vermeintlichen Vertretenen Erkundigungen einzuholen. Insofern ist der Käufer also weniger schutzwürdig. Wendet man § 366 hier trotzdem analog an, würde das den differenzierten gesetzlichen Gutglaubensschutz zu sehr
zugunstendes gutgläubigen Dritten verschieben.
LawGirl
30.8.2023, 00:46:59
Fehlendes B
esitzrecht des A trotz wirksamen Kaufvertrags mit B? Kann mir das noch mal jemand erklären?
cann1311
30.8.2023, 01:36:58
. A hat zwar gegen B ein
Recht zum Besitz, mit E ist er aber nie in Kontakt getreten. Schuldverhältnisse geltern nur inter partes - zwischen den Partein. E ist keine Partei des Vertrags von A und B, folglich kann sich A auch nicht auf den Kaufvertrag mit B berufen wenn E sein eigentum will
LawGirl
30.8.2023, 22:52:13
Danke!! War ein Denkfehler 😅
jc1909
6.2.2024, 16:52:27
Im Sachverhalt steht überhaupt nichts von einem etwaigen Vorzeigen des KFZ-Briefes etc. Daher ist die Aufgabe schlecht zu lösen.
Lorenz
24.4.2024, 11:11:18
genau das habe ich auch gedacht. Natürlich wird der bei einer Miete nie übergeben, aber man hätte es reinschreiben können.
L.Goldstyn
2.8.2024, 19:03:51
Ich finde es nicht schlimm, dass die Information zum KFZ-Brief hier erst in den Fragen (und nicht schon im Sachverhalt) übermittelt wird. Das hilft Jurafuchs bei der Abschichtung der angesprochenen Inhalte und vermeidet wahrscheinlich auch Missverständnisse bei der Beantwortung der ersten Fragen.

Linne_Karlotta_
16.8.2024, 16:47:35
Hallo in die Runde, in der Tat trifft es @[L.Goldstyn](251555) ganz richtig: Gerade, wenn wir Fälle aus der Rechtsprechung für Euch aufarbeiten, möchten wir den Sachverhalt nicht überfrachten, da dies einerseits die Motivation, den Fall zu lösen, verringern kann und andererseits ebenfalls dazu führen kann, dass man die Fragen nicht gut beantworten kann, weil man ständig erneut die Informationen im Sachverhalt suchen muss. Daher schieben wir an den passenden Stellen den für die Beantwortung der Frage relevanten Sachverhalt nach. Ich hoffe, ich konnte Euch damit weiterhelfen. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team
feli2008
19.9.2024, 15:09:40
Nun, wenn im Sachverhalt nichts dazu steht, geht man normalerweise ja davon aus, dass es kein Problem gibt.. In diesem Fall bin ich davon ausgegangen, dass wenn im SV nichts von der Zulassungsbescheinigung Teil II steht, diese unproblematisch gezeigt wurde.

Linne_Karlotta_
19.9.2024, 16:23:03
Hallo @[feli2008](262785), danke für die Anmerkung. Bitte schaue dazu meine vorherige Anmerkung an. Wir arbeiten hier mit „nachgeschobenem Sachverhalt“. Das heißt: Die relevante Sachverhaltsinformation steht zwar nicht in dem Fall an sich, wird aber an der relevanten Stelle als Aussage gegeben. Hier in Frage 8: „B zeigte A die Zulassungsbescheinigung Teil II, in der E als Eigentümer ausgewiesen war, wobei er vorgab, bevollmächtigt zu sein. Hat A den Wagen somit gutgläubig erworben?“ Der Teil vor der Frage ist eine neue Sachverhaltsinformation, die wir euch an der Stelle, wo sie relevant wird, vorgeben. Es ist eine Aussage, die vorgegeben wird. Die Frage danach bezieht sich auf diese vorgegeben Aussage. Du erfährst also an dieser Stelle, dass B dem A die Zulassungsbescheinigung gezeigt hat. Ich verstehe, dass das etwas davon abweicht, wie Informationen in einer klassischen Falllösung vermittelt werden. Unser Lernkonzept lebt aber vor allem davon, dass ihr nicht erst einen langen Fall lesen müsst, bevor ihr in die Falllösung einsteigen könnt (und dann schon wieder die meisten Dinge vergessen habt bzw. während der Lösung immer wieder nachlesen müsst). Daher arbeiten wir mit dieser Methode des nachgeschobenen Sachverhalts. Ich habe die Aussage an dieser Stelle noch etwas umformuliert, damit deutlicher wird, dass diese zum Sachverhalt gehört. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe
4.10.2024, 08:30:05
Ja, @[Linne_Karlotta_](243622), das Konzept des nachgeschobenen Sachverhalts hat Charme. In dieser Aufgabe kommt es aber recht verhuscht rüber. "Angenommen, B zeigte A die Zulassungsbescheinigung Teil II, in der E als Eigentümer ausgewiesen war, wobei er vorgab, bevollmächtigt zu sein. Hat A den Wagen somit gutgläubig erworben?" Angenommen? Warum dann kein Konjunktiv (B hätte A gezeigt ..., hätte A den Wagen somit ...). Angenommen für wie lange? Für die aktuelle Frage oder bis zum Ende der Aufgabe? Man hätte die neuen Sachverhaltselemente hier besser beherzt eingeführt, zB "wie sich in den Ermittlungen ergab, zeigte B dem A die Zulassungsbescheinigung ..."

Linne_Karlotta_
7.10.2024, 12:35:49
Hey @[Johannes Nebe](174311), danke für die Kritik – ich verstehe, dass die Formulierung hier besser gefasst sein könnte und habe das jetzt entsprechend angepasst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Artimes
10.2.2024, 23:57:16
Lässt sich die Rspr. zum gutgl. Erwerb von Kfz in der Klausur analog auf andere Fahrzeuge übertragen?

Charliefux
6.4.2024, 19:39:19
Hallo @[Artimes](3106)! Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich deine Frage richtig verstanden habe. Du fragst hier nach der analogen Anwendung der Rechtsprechung bezüglich anderen Fahrzeugen? Zunächst einmal bedarf es analoger Anwendung nur bei gesetzlichen Vorschriften, sofern eine nicht gesetzlich geregelte Situation auftaucht, die aber der gesetzlichen Regelung bedarf. Dabei braucht man also (1) eine planwidirge Regelungslücke und (2) eine vergleichbare Interessenlage. Rechtsprechung ist in deinen Gutachten nicht direkt anwendbar, damit korrigierst du zwar ggf. Ergebnisse aus Wertungsgründen oder löst Probleme nach Leitlinien der Rechtsprechung (wobei du im ersten Staatsexamen auch genauso gut der Literatur folgen kannst, wenn dies vertretbar und begründet ist!). Somit bedarf es keinesfalls „analoger Anwendung von Rechtsprechung“. Allerdings kannst du die hier vom BGH entschiedenen Wertungen genauso gut auf LKW oder Motorrad Erwerbe anwenden. Achte dabei aber darauf, dass du in deiner Klausur den Lösungsweg selber strukturiert und Anhand von Argumenten herleitetst, anstatt nur zu schreiben „der BGH löst xy folgendermaßen..“ Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Tim Gottschalk
26.3.2025, 15:33:59
Hallo @[Artimes](3106), auch ich weiß nicht, ob ich deine Frage richtig verstanden habe. Grundsätzlich schließe ich mich jedoch den Ausführungen von @[Charliefux](56873) an, mit dem Hinweis, dass es sich auch bei LKW und Motorrädern um Kfz handelt. Übertragbar wäre die Rechtsprechung wohl nur auf solche andere Fahrzeuge, bei denen es ein mit dem Kfz-Brief vergleichbares Dokument zum Nachweis der Eigentümerstellung gibt. Bei Fahrrädern beispielsweise wird das daher eher nicht der Fall sein. Bei Luft- und Wasserfahrzeugen weiß ich das gerade aus dem Kopf nicht. Du kannst ja mal sagen, was du da genau im Kopf hattest. Für die Klausur sind derartige Konstellationen wohl aber eher unwahrscheinlich. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

GutgläubigerRitter
1.7.2024, 12:27:10
Hallo, warum ist in den Fragen teilweise von Gutgläubigkeit bzgl. der
Verfügungsbefugnisdie Rede? Müsste es in diesem Falle nicht das Eigentum sein (§ 366 I HGB scheint mir
nicht einschlägig) oder habe ich da etwas im Sachverhalt übersehen?
feli2008
19.9.2024, 15:15:28
Wäre es nicht ohnehin schon beim Punkt der Gutgläubigkeit zu thematisieren, dass man gar nicht auf das Bestehen einer Vollmacht vertrauen darf, sondern nur auf eine Eigentümerstellung`?
Leo Lee
21.9.2024, 05:41:25
Hallo Feli2008, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Anmerkung! Du hast völlig Recht: In der Tat kann und sollte man den Anknüpfungspunkt des guten Glaubens bereits beim Punkt Gutgläubigkeit feststellen. Wir haben hier den Fall etwas "flexibler" gestaltet, da wir hier die Entscheidung so übersichtlich wie möglich gestalten wollten und bitten insofern um Verständnis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Paulah
8.12.2024, 11:17:08
@[Leo Lee](213375) Die Antwort auf die Frage "Das Fehlen der
Verfügungsbefugnisdes B könnte durch die Regeln über den gutgläubigen Erwerb überwunden werden (
§ 932 BGB)" mit "Ja" ist schlichtweg falsch. Da gibt es auch "flexibel" nichts dran zu deuten oder gestalten. In
§ 932 BGBgeht es, wie bereits in mehreren Threads angesprochen, um die fehlende Eigentümerstellung. Eine Entscheidung wird nicht übersichtlich gestaltet, wenn mit falschen Aussagen gearbeitet wird. Es wäre schön, wenn die Aufgabe rechtskonform umgearbeitet würde.
benjaminmeister
14.2.2025, 17:16:48
Stimme hier @[Paulah](135148) und @[feli2008](262785) zu. Es geht bei § 932 nicht um den guten Glauben an die
Verfügungsbefugnissondern an die Eigentümerstellung.

Tim Gottschalk
26.3.2025, 18:08:00
Hi @[Paulah](135148) und @[benjaminmeister](216712), ihr habt Recht, dass
§ 932 BGBnur den guten Glauben an das Eigentum, nicht dagegen an die
Verfügungsbefugnisschützt. Wir werden uns das ganze noch einmal anschauen und den Fall überarbeiten. In dem Zuge möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass insbesondere die Antwort auf Frage 3, die @[Paulah](135148) zitiert hat, richtig ist. Die Aussage ist nicht, dass sich
§ 932 BGBauf die fehlende
Verfügungsbefugnisbezieht, sondern, dass man mithilfe von
§ 932 BGBtrotz des Fehlens der
Verfügungsbefugniszu einem Eigentumsübergang kommen kann. Das ist eine richtige Aussage. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe
4.10.2024, 08:32:49
"Da A nichts von Bs fehlender
Verfügungsbefugniswusste, konnte er gutgläubig erwerben." Ich finde es nicht so klar, dass diese Aussage verneint werden muss. "A konnte gutgläubig erwerben, schon weil er von Bs fehlender
Verfügungsbefugniswusste." Das wäre eindeutig falsch. Aussagen nach dem Schema "Da x, daher y" enthalten drei Elemente: Ist x wahr, ist y wahr, ist die Kausalität y wg x wahr? (1) x ist wahr, das ergibt der Sachverhalt. (2) y ist falsch, und zwar wg der mangelnden Sorgfalt und der zwielichtigen Umstände. Nur weil y falsch ist, wäre es aber nicht sinnvoll, die ganze Aussage zu verneinen, denn wo bliebe sonst die Relevanz des x-Teils? (3) Nach welcher Kausalität ist nun aber gefragt? (a) y ist nur durch x bedingt und nicht durch x2, x3 etc. (wie in meiner Alternativformulierung) -- falsch. (b) y ist durch x bedingt, möglicherweise aber auch durch x2, x3 ... -- richtig. Auch bei y können wir unterscheiden: (c) Nur x bedingt nur y -- falsch. (d) x bedingt nur y -- falsch. Wie man nun die Aussage versteht, ist Geschmackssache. Mich hat vor allem das "konnte" bewogen, die Kausalität (b) zu sehen. A wusste nichts von der fehlenden
Verfügungsbefugnis. Insoweit war ein
gutgläubiger Erwerbnoch nicht ausgeschlossen (konnte A gutgläubig erwerben).
as.mzkw
11.10.2024, 11:32:29
Beim
Abhandenkommenfehlt der normative Anknüpfungspunkt. Da zwischen E und B ein Mietvertrag besteht, der als
BesitzmittlungsverhältnisiSd § 868 BGB zu qualifizieren ist kommt es beim
Abhandenkommengem. § 935 I 2 BGB hier ohnehin auf B an.

Sinan
1.2.2025, 17:00:15
Es ging meine Erinnerung nach darum, dass die Überlassung E an B kein
Abhandenkommenwar. Damals war E ja noch un
mittelbarer Besitzer.

Tim Gottschalk
26.3.2025, 15:43:57
Hallo @[as.mzkw](244917), du hast Recht, dass aufgrund des hier vorliegenden
Besitzmittlungsverhältnisses nach § 935 Abs. 1 S. 2 BGB auch ein
Abhandenkommenbei B in Frage käme. Allerdings ist das Auto dem B offensichtlich nicht abhanden gekommen, er verkauft es ja gerade und ist dabei im B
esitz des Autos. Wir haben uns daher auf die Frage beschränkt, ob das Auto dem E abhanden gekommen ist. Das könnte beim Übergang des B
esitzes von E auf B grundsätzlich der Fall gewesen sein. Die Normen des § 935 Abs. 1 S. 1 BGB und § 935 Abs. 1 S. 2 BGB bestehen in einem Fall wie hier grundsätzlich nebeneinander. Zuerst wäre zu prüfen, ob das Auto bereits dem E abhanden gekommen ist. Wenn man das ablehnt, kann man weiter in § 935 Abs. 1 S. 2 BGB prüfen. Dafür sehen wir hier aber, wie gesagt, keine Anhaltspunkte. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Vincent
2.12.2024, 15:10:56
Frage 5 ist durch den Sachverhalt nicht eindeutig zu beantworten, da weder beschrieben wird ob eine Eigentümerstellung angenommen wird, ob der Fahrzeugschein vorgezeigt wird, oder ob lediglich von einer Verfügungsberechtigung ausgegangen wird. Dies wird erst im Laufe der Aufgabe mit den den späteren Fragen eindeutig

HannahML
21.1.2025, 15:02:03
Kam heute abgewandelt in der Z II Klausur im NRW

Linne_Karlotta_
13.2.2025, 18:11:33
Hallo HannahML, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
19.3.2025, 05:09:06
Auch bei einem gebrauchten Wagen muss man sich den KFZ Brief nicht vorzeigen lassen, ohne grob fahrlässig zu handeln. Es gibt keine allgemeine Nachforschungspflicht. Die besteht nur, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für begründeten Zweifel gibt wie hier.

Tim Gottschalk
26.3.2025, 15:25:17
Hallo @[Vanilla Latte](217055), das sieht der BGH in ständiger Rechtsprechung anders. Du hast zwar Recht, dass es keine allgemeine Nachforschungspflicht gibt. Nichtsdestotrotz gehört der KFZ-Brief grundsätzlich dazu, wenn man Kraftfahrzeuge gutgläubig erwerben will. Tatsächliche Anhaltspunkte für begründeten Zweifel führen nicht dazu, dass man sich den KFZ-Brief vorlegen lassen muss, sondern dazu, dass trotz Vorlage des KFZ-Briefs der Erwerber bösgläubig sein kann. Das ist unter anderem nachzulesen im unter dem Fall verlinkten Urteil, Rn. 31 mwN. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
26.3.2025, 15:27:39
Komisch, das haben wir in Uni und Rep ganz anders gelernt. Danke für die Info!