Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2023

Gutgläubiger PKW Erwerb nachts um 1 Uhr auf Imbissparkplatz?

Gutgläubiger PKW Erwerb nachts um 1 Uhr auf Imbissparkplatz?

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B mietet einen Lamborghini von Eigentümer E. Statt ihn zurückzugeben, inseriert er ihn online für €70.000. Autofan A besichtigt das Auto nachts auf einer Tankstelle. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang und A zahlt noch vor Ort.
Kann E von A Herausgabe verlangen?

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger PKW Erwerb nachts um 1 Uhr auf Imbissparkplatz?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn E Eigentümer und A Besitzer des Lamborghinis ist, könnte sich ein Herausgabeanspruch des E aus § 985 BGB ergeben.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer der herausverlangten Sache und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz ist.
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2. Ursprünglich war E Eigentümer des Wagens. Hat A das Eigentum an dem Auto nach § 929 S. 1 BGB erlangt, sodass E sein Eigentum daran verloren hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Verfügungsbefugnis. Die Verfügungsbefugnis ist die Befugnis, das Eigentum an einer Sache auf eine andere Person zu übertragen. In erster Linie steht sie dem Eigentümer zu (§ 903 S. 1 BGB). Dritte können sie nur kraft Gesetz oder abgeleitet vom Eigentümer erlangen. A und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat das Auto übergeben und die Parteien waren sich einig, dass das Eigentum an A übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer und damit verfügungsbefugt war weiterhin nur E. Dieser hatte dem Eigentumsübergang auch nicht zugestimmt. B konnte daher den Wagen nicht nach § 929 S. 1 BGB an A übereignen.

3. Das Fehlen der Verfügungsbefugnis des B könnte durch die Regeln über den gutgläubigen Erwerb überwunden werden (§ 932 BGB).

Ja, in der Tat!

Der gutgläubige Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB scheitert nur an fehlender Berechtigung, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB), (4) kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Der gutgläubige Erwerb führt dazu, dass ein Nichtberechtigter einem Dritten ein fremdes Recht verschaffen kann, während er es gleichzeitig dem wahren Rechtsinhaber entzieht. Gerechtfertigt wird dies vorrangig mit dem Argument des Verkehrsschutzes, denn neben dem Bestandsinteresse des Rechtsinhabers wird auch das Erwerbsinteresse des Erwerbers im Geschäftsverkehr geschützt.

4. Der gutgläubige Erwerb scheitert daran, dass E der Wagen abhandengekommen ist (§ 935 BGB).

Nein!

Abhandenkommen meint den Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust). Durch Überlassen des Wagens an B hat E den unmittelbaren Besitz verloren. Der Besitzverlust geschah aber nicht gegen den Willen des E: E hat den Besitz freiwillig auf E übertragen. Unerheblich ist, dass B den E über seine wahre Motivation getäuscht hat und den Wagen nie zurückgeben wollte. Der Wagen ist also nicht abhandengekommen.

5. Da A nichts von Bs fehlender Verfügungsbefugnis wusste, konnte er gutgläubig erwerben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (bösgläubig), wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.Grob fahrlässig handelt, wer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt den Umständen nach in besonders großem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten können. Zwar hatte A laut Sachverhalt keine positive Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis. Jedoch könnte ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, dass B die Verfügungsbefugnis fehlt.

6. Beim Gebrauchtwagenkauf wird grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lässt.

Ja, in der Tat!

Der Gutglaubensschutz setzt voraus, dass zugunsten des Nichtberechtigten ein Rechtsscheintatbestand vorliegt, der die Grundlage für das Vertrauen in seine Berechtigung schafft. Bei beweglichen Sachen ist dieser Rechtsscheinträger der Besitz. Für den gutgläubigen Erwerb gebrauchter Kfz reduziert die Rechtsprechung die §§ 932ff. BGB teleologisch und lässt ihn ausscheiden, wenn der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (''Kfz-Brief'') nicht zeigen lässt(RdNr. 24). Der Grund dafür ist, dass der bloße Besitz am Kfz ohne Vorlage des Kfz-Briefes noch keinen Rechtsschein für das Eigentum des Veräußerers setzt. Derjenige Erwerber, der sich den Brief nicht zeigen lässt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig.

7. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert stets auch dann, wenn zwar ein Kfz-Brief vorgelegt wird, dieser aber gefälscht ist.

Nein!

Ein gutgläubiger Erwerb (eines Privatkäufers) scheitert nicht allein an dem Umstand, dass der vorgelegte Kfz-Brief gefälscht ist. Erst wenn die Fälschung augenscheinlich und auf den ersten Blick erkennbar ist, kann man dem Erwerber grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Den Erwerber trifft aber dann eine Nachforschungspflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten, die verdächtig erscheinen. Eine täuschend echt gefälschte Zulassungsbescheinigung zerstört den guten Glauben also nicht. Einen Kfz-Händler treffen je nach Umständen höhere Sorgfaltsanforderungen als einen im Handel mit Kraftfahrzeugen unerfahrenen Privatkäufer.

8. Im Gerichtsprozess stellt sich heraus, dass B dem A die Zulassungsbescheinigung Teil II zeigte, in der E als Eigentümer ausgewiesen war, wobei B vorgab, bevollmächtigt zu sein. Hat A den Wagen somit gutgläubig erworben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Fall, dass der Kfz-Brief zwar vorgelegt wird, aber ein Dritter eingetragen ist, trifft den Erwerber die Nachforschungspflicht, ob zugunsten des Veräußerers eine Verfügungsbefugnis besteht. Auf die bloße Zusicherung darf nicht vertraut werden. Zudem gebiete laut BGH ein Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, da er das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindere (RdNr. 31). Vorliegend gab es mehrere Auffälligkeiten. Nicht nur der Kfz-Brief, der einen Dritten auswies, sondern auch die nächtliche Zeit hätten A aufmerksam machen müssen. Dann wurde das Fahrzeug erst an einer Tankstelle besichtigt, bevor der Vertrag in einem Imbiss geschlossen wurde und A den B in bar bezahlte. All dies ist ungewöhnlich und hätte A stutzig machen müssen, er handelte grob fahrlässig. Im Originalall traten noch weitere Umstände hinzu, die A hätten auffallen müssen (s. dazu RdNr. 29f.).

9. A ist auch Besitzer ohne Recht zum Besitz. E kann von A nach § 985 BGB die Herausgabe verlangen.

Ja, in der Tat!

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat (§ 854 Abs. 1 BGB). Er kann gegenüber dem Eigentümer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB). A hat die tatsächliche Sachherrschaft über den Sportwagen erlangt. Er ist aber gegenüber E nicht zum Besitz berechtigt. Es besteht insbesondere auch kein abgeleitetes Besitzrecht. E kann daher von A die Herausgabe des Sportwagens nach § 985 BGB verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paul

paul

7.8.2023, 15:04:41

Ist es ohnehin nicht ummöglich, von einem falsus procurator gutgläubig zu erwerben, weil man dann lediglich guten Glauben hinsichtlich der

Verfügungsbefugnis

hätte und das nicht der richtige Anknüpfungspunkt ist(das wäre Eigentum)? Und im Originalfall ist es ja so, dass der Vertretene selbst nicht Eigentümer ist, weshalb da der gute Glauben bezüglich des Eigentums des Vertretenen in Frage gekommen ist.

LELEE

Leo Lee

10.8.2023, 16:44:59

Hallo paul, es ist tatsächlich grds. nicht möglich, gutgläubig von einem falsus Procurator Eigentum zu erwerben. Aber nur dann, wenn derjenige auch als PROCURATOR auftritt (und eben keine Macht hat zu vertreten - falsus). Vorliegend tritt der B nicht als Vertreter von E auf, sondern selbst als Eigentümer, womit es auf seine mgl. Eigenschaft als falsus Procurator nicht ankommt. Beachte noch in diesem Kontext, dass bei §

366 HGB

auch der gute Glaube an die Vertretungsmacht von der h.M. geschützt wird. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Oechsler §

932

Rn. 10 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

NI

Niklas

11.8.2023, 19:21:06

Kleiner Einwurf: in unserem Repetitorium wird eine aA bzgl der analogen Anwendung des §

366 HGB

auf die Vertretungsmacht vertreten: Arg: ein Kaufmann, der im fremden Namen auftritt, macht es dem Käufer leicht, bei dem vermeintlichen Vertretenen Erkundigungen einzuholen. Insofern ist der Käufer also weniger schutzwürdig. Wendet man § 366 hier trotzdem analog an, würde das den differenzierten gesetzlichen Gutglaubensschutz zu sehr zugunsten des gutgläubigen Dritten verschieben.

LAWG

LawGirl

30.8.2023, 00:46:59

Fehlendes

Besitzrecht

des A trotz wirksamen Kaufvertrags mit B? Kann mir das noch mal jemand erklären?

CAN

cann1311

30.8.2023, 01:36:58

Relativität der Schuldverhältnisse

. A hat zwar gegen B ein Recht zum Besitz, mit E ist er aber nie in Kontakt getreten. Schuldverhältnisse geltern nur inter partes - zwischen den Partein. E ist keine Partei des Vertrags von A und B, folglich kann sich A auch nicht auf den Kaufvertrag mit B berufen wenn E sein eigentum will

LAWG

LawGirl

30.8.2023, 22:52:13

Danke!! War ein Denkfehler 😅

Dogu

Dogu

13.11.2023, 21:51:15

Eigentlich fällt das Problem ja eher in den Bereich

Besitzrecht

skette. Der Zwischenmann war aber nicht zur Übertragung des Besitzes an den unmittelbaren Besitzes berechtigt. Anders etwa bei der zulässigen Untervermietung.

JC1909

jc1909

6.2.2024, 16:52:27

Im Sachverhalt steht überhaupt nichts von einem etwaigen Vorzeigen des KFZ-Briefes etc. Daher ist die Aufgabe schlecht zu lösen.

LO

Lorenz

24.4.2024, 11:11:18

genau das habe ich auch gedacht. Natürlich wird der bei einer Miete nie übergeben, aber man hätte es reinschreiben können.

L.G

L.Goldstyn

2.8.2024, 19:03:51

Ich finde es nicht schlimm, dass die Information zum KFZ-Brief hier erst in den Fragen (und nicht schon im Sachverhalt) übermittelt wird. Das hilft Jurafuchs bei der Abschichtung der angesprochenen Inhalte und vermeidet wahrscheinlich auch Missverständnisse bei der Beantwortung der ersten Fragen.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

16.8.2024, 16:47:35

Hallo in die Runde, in der Tat trifft es @[L.Goldstyn](251555) ganz richtig: Gerade, wenn wir Fälle aus der Rechtsprechung für Euch aufarbeiten, möchten wir den Sachverhalt nicht überfrachten, da dies einerseits die Motivation, den Fall zu lösen, verringern kann und andererseits ebenfalls dazu führen kann, dass man die Fragen nicht gut beantworten kann, weil man ständig erneut die Informationen im Sachverhalt suchen muss. Daher schieben wir an den passenden Stellen den für die Beantwortung der Frage relevanten Sachverhalt nach. Ich hoffe, ich konnte Euch damit weiterhelfen. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team

FEL

feli2008

19.9.2024, 15:09:40

Nun, wenn im Sachverhalt nichts dazu steht, geht man normalerweise ja davon aus, dass es kein Problem gibt.. In diesem Fall bin ich davon ausgegangen, dass wenn im SV nichts von der Zulassungsbescheinigung Teil II steht, diese unproblematisch gezeigt wurde.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

19.9.2024, 16:23:03

Hallo @[feli2008](262785), danke für die Anmerkung. Bitte schaue dazu meine vorherige Anmerkung an. Wir arbeiten hier mit „nachgeschobenem Sachverhalt“. Das heißt: Die relevante Sachverhaltsinformation steht zwar nicht in dem Fall an sich, wird aber an der relevanten Stelle als Aussage gegeben. Hier in Frage 8: „B zeigte A die Zulassungsbescheinigung Teil II, in der E als Eigentümer ausgewiesen war, wobei er vorgab, bevollmächtigt zu sein. Hat A den Wagen somit gutgläubig erworben?“ Der Teil vor der Frage ist eine neue Sachverhaltsinformation, die wir euch an der Stelle, wo sie relevant wird, vorgeben. Es ist eine Aussage, die vorgegeben wird. Die Frage danach bezieht sich auf diese vorgegeben Aussage. Du erfährst also an dieser Stelle, dass B dem A die Zulassungsbescheinigung gezeigt hat. Ich verstehe, dass das etwas davon abweicht, wie Informationen in einer klassischen Falllösung vermittelt werden. Unser Lernkonzept lebt aber vor allem davon, dass ihr nicht erst einen langen Fall lesen müsst, bevor ihr in die Falllösung einsteigen könnt (und dann schon wieder die meisten Dinge vergessen habt bzw. während der Lösung immer wieder nachlesen müsst). Daher arbeiten wir mit dieser Methode des nachgeschobenen Sachverhalts. Ich habe die Aussage an dieser Stelle noch etwas umformuliert, damit deutlicher wird, dass diese zum Sachverhalt gehört. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

4.10.2024, 08:30:05

Ja, @[Linne_Karlotta_](243622), das Konzept des nachgeschobenen Sachverhalts hat Charme. In dieser Aufgabe kommt es aber recht verhuscht rüber. "Angenommen, B zeigte A die Zulassungsbescheinigung Teil II, in der E als Eigentümer ausgewiesen war, wobei er vorgab, bevollmächtigt zu sein. Hat A den Wagen somit gutgläubig erworben?" Angenommen? Warum dann kein Konjunktiv (B hätte A gezeigt ..., hätte A den Wagen somit ...). Angenommen für wie lange? Für die aktuelle Frage oder bis zum Ende der Aufgabe? Man hätte die neuen Sachverhaltselemente hier besser beherzt eingeführt, zB "wie sich in den Ermittlungen ergab, zeigte B dem A die Zulassungsbescheinigung ..."

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

7.10.2024, 12:35:49

Hey @[Johannes Nebe](174311), danke für die Kritik – ich verstehe, dass die Formulierung hier besser gefasst sein könnte und habe das jetzt entsprechend angepasst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Artimes

Artimes

10.2.2024, 23:57:16

Lässt sich die Rspr. zum gutgl. Erwerb von Kfz in der Klausur analog auf andere Fahrzeuge übertragen?

Charliefux

Charliefux

6.4.2024, 19:39:19

Hallo @[Artimes](3106)! Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich deine Frage richtig verstanden habe. Du fragst hier nach der analogen Anwendung der Rechtsprechung bezüglich anderen Fahrzeugen? Zunächst einmal bedarf es analoger Anwendung nur bei gesetzlichen Vorschriften, sofern eine nicht gesetzlich geregelte Situation auftaucht, die aber der gesetzlichen Regelung bedarf. Dabei braucht man also (1) eine planwidirge Regelungslücke und (2) eine vergleichbare Interessenlage. Rechtsprechung ist in deinen Gutachten nicht direkt anwendbar, damit korrigierst du zwar ggf. Ergebnisse aus Wertungsgründen oder löst Probleme nach Leitlinien der Rechtsprechung (wobei du im ersten Staatsexamen auch genauso gut der Literatur folgen kannst, wenn dies vertretbar und begründet ist!). Somit bedarf es keinesfalls „analoger Anwendung von Rechtsprechung“. Allerdings kannst du die hier vom BGH entschiedenen Wertungen genauso gut auf LKW oder Motorrad Erwerbe anwenden. Achte dabei aber darauf, dass du in deiner Klausur den Lösungsweg selber strukturiert und Anhand von Argumenten herleitetst, anstatt nur zu schreiben „der BGH löst xy folgendermaßen..“ Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

GutgläubigerRitter

GutgläubigerRitter

1.7.2024, 12:27:10

Hallo, warum ist in den Fragen teilweise von Gutgläubigkeit bzgl. der

Verfügungsbefugnis

die Rede? Müsste es in diesem Falle nicht das Eigentum sein (§ 366 I HGB scheint mir nicht einschlägig) oder habe ich da etwas im Sachverhalt übersehen?

FEL

feli2008

19.9.2024, 15:15:28

Wäre es nicht ohnehin schon beim Punkt der Gutgläubigkeit zu thematisieren, dass man gar nicht auf das Bestehen einer Vollmacht vertrauen darf, sondern nur auf eine Eigentümerstellung`?

LELEE

Leo Lee

21.9.2024, 05:41:25

Hallo Feli2008, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Anmerkung! Du hast völlig Recht: In der Tat kann und sollte man den Anknüpfungspunkt des guten Glaubens bereits beim Punkt Gutgläubigkeit feststellen. Wir haben hier den Fall etwas "flexibler" gestaltet, da wir hier die Entscheidung so übersichtlich wie möglich gestalten wollten und bitten insofern um Verständnis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Johannes Nebe

Johannes Nebe

4.10.2024, 08:32:49

"Da A nichts von Bs fehlender

Verfügungsbefugnis

wusste, konnte er gutgläubig erwerben." Ich finde es nicht so klar, dass diese Aussage verneint werden muss. "A konnte gutgläubig erwerben, schon weil er von Bs fehlender

Verfügungsbefugnis

wusste." Das wäre eindeutig falsch. Aussagen nach dem Schema "Da x, daher y" enthalten drei Elemente: Ist x wahr, ist y wahr, ist die Kausalität y wg x wahr? (1) x ist wahr, das ergibt der Sachverhalt. (2) y ist falsch, und zwar wg der mangelnden Sorgfalt und der zwielichtigen Umstände. Nur weil y falsch ist, wäre es aber nicht sinnvoll, die ganze Aussage zu verneinen, denn wo bliebe sonst die Relevanz des x-Teils? (3) Nach welcher Kausalität ist nun aber gefragt? (a) y ist nur durch x bedingt und nicht durch x2, x3 etc. (wie in meiner Alternativformulierung) -- falsch. (b) y ist durch x bedingt, möglicherweise aber auch durch x2, x3 ... -- richtig. Auch bei y können wir unterscheiden: (c) Nur x bedingt nur y -- falsch. (d) x bedingt nur y -- falsch. Wie man nun die Aussage versteht, ist Geschmackssache. Mich hat vor allem das "konnte" bewogen, die Kausalität (b) zu sehen. A wusste nichts von der fehlenden

Verfügungsbefugnis

. Insoweit war ein gutgläubiger Erwerb noch nicht ausgeschlossen (konnte A gutgläubig erwerben).

AS

as.mzkw

11.10.2024, 11:32:29

Beim

Abhandenkommen

fehlt der normative Anknüpfungspunkt. Da zwischen E und B ein Mietvertrag besteht, der als

Besitzmittlungsverhältnis

iSd § 868 BGB zu qualifizieren ist kommt es beim

Abhandenkommen

gem. § 935 I 2 BGB hier ohnehin auf B an.

KUH

kuhle_acocado

6.11.2024, 14:00:18

Bei der einen Frage wird in der Subsumtion davon gesprochen, dass der Vertragsschluss wohl in einem Imbiss zustande gekommen wäre. Davon ist im Ausgangsfall nichts mehr zu erkennen…


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