Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2023

Gutgläubiger PKW Erwerb nachts um 1 Uhr auf Imbissparkplatz?

Gutgläubiger PKW Erwerb nachts um 1 Uhr auf Imbissparkplatz?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B mietet einen Lamborghini von Eigentümer E. Statt ihn zurückzugeben, inseriert er ihn online für €70.000. Autofan A besichtigt das Auto nachts auf einer Tankstelle. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang und A zahlt noch vor Ort.
Kann E von A Herausgabe verlangen?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger PKW Erwerb nachts um 1 Uhr auf Imbissparkplatz?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn E Eigentümer und A Besitzer des Lamborghinis ist, könnte sich ein Herausgabeanspruch des E aus § 985 BGB ergeben.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer der herausverlangten Sache und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz ist.
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2. Ursprünglich war E Eigentümer des Wagens. Hat A das Eigentum an dem Auto nach § 929 S. 1 BGB erlangt, sodass E sein Eigentum daran verloren hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Verfügungsbefugnis. Die Verfügungsbefugnis ist die Befugnis, das Eigentum an einer Sache auf eine andere Person zu übertragen. In erster Linie steht sie dem Eigentümer zu (§ 903 S. 1 BGB). Dritte können sie nur kraft Gesetz oder abgeleitet vom Eigentümer erlangen. A und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat das Auto übergeben und die Parteien waren sich einig, dass das Eigentum an A übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer und damit verfügungsbefugt war weiterhin nur E. Dieser hatte dem Eigentumsübergang auch nicht zugestimmt. B konnte daher den Wagen nicht nach § 929 S. 1 BGB an A übereignen.

3. Das Fehlen der Verfügungsbefugnis des B könnte durch die Regeln über den gutgläubigen Erwerb überwunden werden (§ 932 BGB).

Ja, in der Tat!

Der gutgläubige Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB scheitert nur an fehlender Berechtigung, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB), (4) kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Der gutgläubige Erwerb führt dazu, dass ein Nichtberechtigter einem Dritten ein fremdes Recht verschaffen kann, während er es gleichzeitig dem wahren Rechtsinhaber entzieht. Gerechtfertigt wird dies vorrangig mit dem Argument des Verkehrsschutzes, denn neben dem Bestandsinteresse des Rechtsinhabers wird auch das Erwerbsinteresse des Erwerbers im Geschäftsverkehr geschützt.

4. Der gutgläubige Erwerb scheitert daran, dass E der Wagen abhanden gekommen ist (§ 935 BGB).

Nein!

Abhandenkommen meint den Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne, nicht notwendigerweise gegen den Willen des Besitzers (etwa durch Diebstahl oder Verlust). Durch Überlassen des Wagens an B hat E den unmittelbaren Besitz verloren. Der Besitzverlust geschah aber nicht gegen den Willen des E: E hat den Besitz freiwillig auf E übertragen. Unerheblich ist, dass B den E über seine wahre Motivation getäuscht hat und den Wagen nie zurückgeben wollte. Der Wagen ist also nicht abhanden gekommen.

5. Da A nichts von Bs fehlender Verfügungsbefugnis wusste, konnte er gutgläubig erwerben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (bösgläubig), wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.Grob fahrlässig handelt, wer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt den Umständen nach in besonders großem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten können. Zwar hatte A laut Sachverhalt keine positive Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis. Jedoch könnte ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, dass B die Verfügungsbefugnis fehlt.

6. Beim Gebrauchtwagenkauf wird grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lässt.

Ja, in der Tat!

Der Gutglaubensschutz setzt voraus, dass zugunsten des Nichtberechtigten ein Rechtsscheintatbestand vorliegt, der die Grundlage für das Vertrauen in seine Berechtigung schafft. Bei beweglichen Sachen ist dieser Rechtsscheinträger der Besitz. Für den gutgläubigen Erwerb gebrauchter Kfz reduziert die Rechtsprechung die §§ 932ff. BGB teleologisch und lässt ihn ausscheiden, wenn der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (''Kfz-Brief'') nicht zeigen lässt(RdNr. 24). Der Grund dafür ist, dass der bloße Besitz am Kfz ohne Vorlage des Kfz-Briefes noch keinen Rechtsschein für das Eigentum des Veräußerers setzt. Derjenige Erwerber, der sich den Brief nicht zeigen lässt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig.

7. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert stets auch dann, wenn zwar ein Kfz-Brief vorgelegt wird, dieser aber gefälscht ist.

Nein!

Ein gutgläubiger Erwerb (eines Privatkäufers) scheitert nicht allein an dem Umstand, dass der vorgelegte Kfz-Brief gefälscht ist. Erst wenn die Fälschung augenscheinlich und auf den ersten Blick erkennbar ist, kann man dem Erwerber grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Den Erwerber trifft aber dann eine Nachforschungspflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten, die verdächtig erscheinen. Eine täuschend echt gefälschte Zulassungsbescheinigung zerstört den guten Glauben also nicht. Einen Kfz-Händler treffen je nach Umständen höhere Sorgfaltsanforderungen als einen im Handel mit Kraftfahrzeugen unerfahrenen Privatkäufer.

8. B zeigte A die Zulassungsbescheinigung Teil II, in der E als Eigentümer ausgewiesen war, wobei er vorgab, bevollmächtigt zu sein. Hat A den Wagen somit gutgläubig erworben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Fall, dass der Kfz-Brief zwar vorgelegt wird, aber ein Dritter eingetragen ist, trifft den Erwerber die Nachforschungspflicht, ob zugunsten des Veräußerers eine Verfügungsbefugnis besteht. Auf die bloße Zusicherung darf nicht vertraut werden. Zudem gebiete laut BGH ein Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, da er das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindere (RdNr. 31). Vorliegend gab es mehrere Auffälligkeiten. Nicht nur der Kfz-Brief, der einen Dritten auswies, sondern auch die nächtliche Zeit hätten A aufmerksam machen müssen. Dann wurde das Fahrzeug erst an einer Tankstelle besichtigt, bevor der Vertrag in einem Imbiss geschlossen wurde und A den B in bar bezahlte. All dies ist ungewöhnlich und hätte A stutzig machen müssen, er handelte grob fahrlässig. Im Orginalfall traten noch weitere Umstände hinzu, die A hätten auffallen müssen (s. dazu RdNr. 29f.).

9. A ist auch Besitzer ohne Recht zum Besitz. E kann von A nach § 985 BGB die Herausgabe verlangen.

Ja, in der Tat!

Unmittelbarer Besitzer ist, wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat (§ 854 Abs. 1 BGB). Er kann gegenüber dem Eigentümer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB). A hat die tatsächliche Sachherrschaft über den Sportwagen erlangt. Er ist aber gegenüber E nicht zum Besitz berechtigt. Es besteht insbesondere auch kein abgeleitetes Besitzrecht. E kann daher von A die Herausgabe des Sportwagens nach § 985 BGB verlangen.
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