leicht

Diesen Fall lösen 76,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet M ein Fahrrad zum Sightseeing. Unterwegs hält D den M auf und behauptet, er sei Eigentümer. D verkauft und übereignet M sodann das Fahrrad. M hält D tatsächlich für den Eigentümer.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. M und D haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Jedoch ist M bereits im Besitz des Fahrrads, weshalb eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB nicht möglich ist. Im Übrigen ist D nicht der Berechtigte.

2. M hat nach § 929 S. 2 BGB Eigentum erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers, (3) vollständiger Besitzverlust des Veräußerers, (4) Berechtigung des Veräußerers.D und M haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. M ist unmittelbarer Besitzer des Fahrrads. D hat keinerlei Besitzbeziehung zu dem Fahrrad. D ist jedoch nicht verfügungsbefugt.

3. M hat nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB Eigentum erlangt.

Nein!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 2 BGB, (2) fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Besitzerwerb vom Veräußerer, § 932 Abs. 1 S. 2 BGB, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB, (5) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB.D und M haben sich geeinigt über den Eigentumsübergang. D war nicht verfügungsbefugt. M hat den Besitz an dem Fahrrad jedoch nicht von D erlangt. Für eine Übereignung nach § 929 S. 2 BGB muss der Erwerber den Besitz nicht vom Veräußerer erlangt haben. Im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs verlangt § 932 Abs. 1 S. 2 BGB dies jedoch explizit. Ansonsten fehlt ein tragfähiger Rechtsscheinsträger, auf den der Erwerber sich verlassen könnte. Das bloße Behaupten der Eigentümerstellung durch D genügt nicht.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024