+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet M ein Fahrrad zum Sightseeing. Unterwegs hält D den M auf und behauptet, er sei Eigentümer. D verkauft und übereignet M sodann das Fahrrad. M hält D tatsächlich für den Eigentümer.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus:
(1) Einigung,
(2) Übergabe,
(3) Einigsein bei Übergabe,
(4) Berechtigung des Veräußerers.
M und D haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Jedoch ist M bereits im Besitz des Fahrrads, weshalb eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB nicht möglich ist. Im Übrigen ist D nicht der Berechtigte. 2. M hat nach § 929 S. 2 BGB Eigentum erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB setzt voraus:
(1) Einigung,
(2) unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers,
(3) vollständiger Besitzverlust des Veräußerers,
(4) Berechtigung des Veräußerers.D und M haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. M ist unmittelbarer Besitzer des Fahrrads. D hat keinerlei Besitzbeziehung zu dem Fahrrad. D ist jedoch nicht verfügungsbefugt. 3. M hat nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB Eigentum erlangt.
Nein!
Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus:
(1) Übereignung nach § 929 S. 2 BGB,
(2) fehlende Berechtigung des Veräußerers,
(3) Besitzerwerb vom Veräußerer, § 932 Abs. 1 S. 2 BGB,
(4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB,
(5) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB.D und M haben sich geeinigt über den Eigentumsübergang. D war nicht verfügungsbefugt. M hat den Besitz an dem Fahrrad jedoch nicht von D erlangt. Für eine Übereignung nach § 929 S. 2 BGB muss der Erwerber den Besitz nicht vom Veräußerer erlangt haben. Im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs verlangt § 932 Abs. 1 S. 2 BGB dies jedoch explizit. Ansonsten fehlt ein tragfähiger Rechtsscheinsträger, auf den der Erwerber sich verlassen könnte. Das bloße Behaupten der Eigentümerstellung durch D genügt nicht.