Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet M ein Fahrrad zum Sightseeing. Unterwegs hält D den M auf und behauptet, er sei Eigentümer. D verkauft und übereignet M sodann das Fahrrad. M hält D tatsächlich für den Eigentümer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat nach § 929 S. 2 BGB Eigentum erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. M hat nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB Eigentum erlangt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fiona
13.6.2023, 18:29:12
Müsste man nicht auch auf grobe Fahrlässigkeit des M abstellen?
Amo
2.7.2023, 14:47:11
Zur Prüfung der Gutgläubigkeit kommst du gar nicht mehr, da du bereits vorher schon prüfst und verneist, ob er den Besitz von D erlangt hat.
evanici
14.9.2023, 15:16:48
Ist die Formulierung "
Übereignungnach § 929 S. 2" tatsächlich so korrekt? Es liest sich so, als ob diese bereits stattgefunden hätte, allerdings ist das ein wenig zirkelschlüssig, weil das mangels Berechtigung beim gutgläubigen Erwerb erst geprüft wird und gerade nicht vorliegt... Tatsächlich müssen ja eigentlich nur die Voraussetzungen von § 929 S. 2 tatbestandlich vorliegen, wüsste aber auch nicht, wie ich das sprachlich "genauer"/kürzer ausdrücken könnte...
Leo Lee
16.9.2023, 18:38:48
Hallo evanici, in der Tat wäre es sprachlich genauer, wenn man schreiben würde „Voraussetzungen des § 929 2“. Allerdings ist es allgemeine Praxis (sowohl im Studium als auch in der Rechtsprechung), dass man die „
Übereignung“ bzw. den
Übereignungstatbestand gem.. XYZ prüft. I.E. hat dies jedoch keine Auswirkungen auf die Lösung, weshalb auch dein Ansatz korrekt sein dürfte :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo