Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet M ein Fahrrad zum Sightseeing. Unterwegs hält D den M auf und behauptet, er sei Eigentümer. D verkauft und übereignet M sodann das Fahrrad. M hält D tatsächlich für den Eigentümer.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. M und D haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Jedoch ist M bereits im Besitz des Fahrrads, weshalb eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB nicht möglich ist. Im Übrigen ist D nicht der Berechtigte.
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2. M hat nach § 929 S. 2 BGB Eigentum erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers, (3) vollständiger Besitzverlust des Veräußerers, (4) Berechtigung des Veräußerers.D und M haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. M ist unmittelbarer Besitzer des Fahrrads. D hat keinerlei Besitzbeziehung zu dem Fahrrad. D ist jedoch nicht verfügungsbefugt.

3. M hat nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB Eigentum erlangt.

Nein!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 2 BGB, (2) fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Besitzerwerb vom Veräußerer, § 932 Abs. 1 S. 2 BGB, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB, (5) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB.D und M haben sich geeinigt über den Eigentumsübergang. D war nicht verfügungsbefugt. M hat den Besitz an dem Fahrrad jedoch nicht von D erlangt. Für eine Übereignung nach § 929 S. 2 BGB muss der Erwerber den Besitz nicht vom Veräußerer erlangt haben. Im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs verlangt § 932 Abs. 1 S. 2 BGB dies jedoch explizit. Ansonsten fehlt ein tragfähiger Rechtsscheinträger, auf den der Erwerber sich verlassen könnte. Das bloße Behaupten der Eigentümerstellung durch D genügt nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona

Fiona

13.6.2023, 18:29:12

Müsste man nicht auch auf grobe Fahrlässigkeit des M abstellen?

AM

Amo

2.7.2023, 14:47:11

Zur Prüfung der Gutgläubigkeit kommst du gar nicht mehr, da du bereits vorher schon prüfst und verneist, ob er den Besitz von D erlangt hat.

EVA

evanici

14.9.2023, 15:16:48

Ist die Formulierung "

Übereignung

nach § 929 S. 2" tatsächlich so korrekt? Es liest sich so, als ob diese bereits stattgefunden hätte, allerdings ist das ein wenig zirkelschlüssig, weil das mangels Berechtigung beim gutgläubigen Erwerb erst geprüft wird und gerade nicht vorliegt... Tatsächlich müssen ja eigentlich nur die Voraussetzungen von § 929 S. 2 tatbestandlich vorliegen, wüsste aber auch nicht, wie ich das sprachlich "genauer"/kürzer ausdrücken könnte...

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 18:38:48

Hallo evanici, in der Tat wäre es sprachlich genauer, wenn man schreiben würde „Voraussetzungen des § 929 2“. Allerdings ist es allgemeine Praxis (sowohl im Studium als auch in der Rechtsprechung), dass man die „

Übereignung

“ bzw. den

Übereignung

statbestand gem.. XYZ prüft. I.E. hat dies jedoch keine Auswirkungen auf die Lösung, weshalb auch dein Ansatz korrekt sein dürfte :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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