Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
4. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (18.096 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V vermietet M ein Fahrrad zum Sightseeing. Unterwegs hält D den M auf und behauptet, er sei Eigentümer. D verkauft und übereignet M sodann das Fahrrad. M hält D tatsächlich für den Eigentümer.
Diesen Fall lösen 75,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat nach § 929 S. 2 BGB Eigentum erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. M hat nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB Eigentum erlangt.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona
13.6.2023, 18:29:12
Müsste man nicht auch auf grobe Fahrlässigkeit des M abstellen?
Amo
2.7.2023, 14:47:11
Zur Prüfung der Gutgläubigkeit kommst du gar nicht mehr, da du bereits vorher schon prüfst und verneist, ob er den B
esitz von D erlangt hat.
evanici
14.9.2023, 15:16:48
Ist die Formulierung "Übereignung nach § 929 S. 2" tatsächlich so korrekt? Es liest sich so, als ob diese bereits stattgefunden hätte, allerdings ist das ein wenig zirkelschlüssig, weil das mangels Berechtigung beim gutgläubigen Erwerb erst geprüft wird und gerade nicht vorliegt... Tatsächlich müssen ja eigentlich nur die Voraussetzungen von § 929 S. 2 tatbestandlich vorliegen, wüsste aber auch nicht, wie ich das sprachlich "genauer"/kürzer ausdrücken könnte...
Leo Lee
16.9.2023, 18:38:48
Hallo evanici, in der Tat wäre es sprachlich genauer, wenn man schreiben würde „Voraussetzungen des § 929 2“. Allerdings ist es allgemeine Praxis (sowohl im Studium als auch in der Rechtsprechung), dass man die „Übereignung“ bzw. den Übereignungstatbestand gem.. XYZ prüft. I.E. hat dies jedoch keine Auswirkungen auf die Lösung, weshalb auch dein Ansatz korrekt sein dürfte :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
as.mzkw
19.3.2025, 13:33:17
Die §§ 932 ff. BGB schützen nur den guten Glauben an das Eigentum des durch B
esitz ausgewiesenen Veräußerers, nicht aber an sein bloßes Gerede.