Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: 46 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 46 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Alle Fälle zum Thema Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Diese Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion veröffentlicht.
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Zivilrecht > Sachenrecht

Rückerwerb durch den Nichtberechtigten 2

V vermietet M sein Fahrrad für 2 Tage. M veräußert das Fahrrad an den gutgläubigen K. Da das Fahrrad einen unbehebbaren Sachmangel hat, tritt K wirksam vom Kaufvertrag zurück. K erhält das jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld, M das Fahrrad zurück.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Abhandenkommen „sperrt“

P fordert von E eine Sicherheit aufgrund einer offenen Forderung. E bietet P die Sicherungsübereignung seiner Rolex an. P möchte aber die Rolex in seinem Laden verwahren. E übergibt sie P, sodass P sie verwerten darf, sollte E die Forderung nicht begleichen. In einem unbeobachteten Moment nimmt E die Rolex wieder an sich. Er veräußert sie sodann an G.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB

F verleiht seinen Fernseher an B. B verleiht ihn weiter an G. Da B der Fernseher so gut gefällt, beenden F und B die jurafuchs.de/jqmlpr8/vertragstypische-pflichten-bei-der-leihe-%C2%A7-598-bgb" class="underline">Leihe und schließen einen Kaufvertrag. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. F und B fragen sich, ob eine Übergabe des Fernsehers erforderlich ist.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB

E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.

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Zivilrecht > Sachenrecht

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Dingliche Einigung des Minderjährigen

Der 16-jährige M kauft heimlich und ohne Zustimmung seiner Eltern ein Motorrad von V. Das jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld hebt M von einem für seine Ausbildung bestimmten Sparbuch ab. M bezahlt bar, woraufhin V ihm das Motorrad übereignet. Die Eltern des M genehmigen den Kauf endgültig nicht.