Mittäterschaft durch Unterlassen 2
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O ist unter einem schweren Felsbrocken eingeklemmt und droht zu ersticken. Seine Eltern M1 und M2 wissen, dass sie gemeinsam den Felsbrocken anheben und O so retten könnten. Doch nach vorheriger Absprache lassen sie es bleiben. O stirbt.
Einordnung des Falls
Mittäterschaft durch Unterlassen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 und M2 haben sich jeweils als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
2. M1 und M2 haben sich wegen Totschlags durch Unterlassen in Mittäterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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Mareike_
16.1.2024, 17:36:33
wie würde der Fall sich beurteilen, wenn M1 die Mutter wäre und M2 ein fremder Passant, der gegenüber O keine Garantenstellung hat? Müsste M2 sich die Garantenstellung der M1 „zurechnen“ lassen, sodass trotzdem für beide
Mittäterschaft durch Unterlassenvorliegt oder wäre M1 nach §§212, 13 und M2 nach §323c strafbar? M1 könnte §§212, 13 ja schließlich nicht alleine begehen, weil sie allein nicht fähig wäre, den Stein anzuheben? Danke im Voraus!
![DerChristoph](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_80668.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
DerChristoph
26.3.2024, 11:25:10
Das würde mich auch interessieren, gute Frage!
david1234
29.3.2024, 23:32:36
Eine Zurechnung der Garantenstellung kann meines Wissens nicht erfolgen, da diese personengebunden sein sollte? Auch müsste der fremde Passant Vorsatz bezüglich einer Garantenstellung haben. Hier wäre die Zurechnung für 323c interessant, da für eine Person alleine die Hilfe offensichtlich nicht möglich ist und damit keine Erforderlichkeit vorliegen sollte. Habt ihr weitere Gedanken ?