Mittäterschaft durch Unterlassen 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O ist unter einem schweren Felsbrocken eingeklemmt und droht zu ersticken. Seine Eltern M1 und M2 wissen, dass sie gemeinsam den Felsbrocken anheben und O so retten könnten. Doch nach vorheriger Absprache lassen sie es bleiben. O stirbt.

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Einordnung des Falls

Mittäterschaft durch Unterlassen 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 und M2 haben sich jeweils als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Taterfolg ist eingetreten, O ist tot. M1 und M2 haben es unterlassen, den Felsbrocken anzuheben. Dabei ergibt sich die Garantenstellung aus ihrer persönlichen Verbundenheit zu O als seine Eltern. Jedem für sich gesehen war es aber nicht möglich, den Erfolg allein zu vermeiden. Da M1 und M2 nur gemeinschaftlich die rettende Handlung vornehmen konnten, scheidet eine Strafbarkeit als Alleintäter aus. Vielmehr bedarf es der Zurechnung des Unterlassens der jeweils anderen Person über die Regeln der Mittäterschaft, um den unterlassenen Beitrag des jeweils anderen rechtlich zu einer gemeinschaftlich unterlassenen Rettungshandlung zu machen.
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2. M1 und M2 haben sich wegen Totschlags durch Unterlassen in Mittäterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.M1 und M2 haben den gemeinsamen Tatplan gefasst, die rettende Handlung zu unterlassen. Da die im Zusammenwirken mögliche, aber unterlassene Rettung auf dem Willen von M1 und M2 beruhte, wird diese über § 25 Abs. 2 StGB zu deren beider Werk. Ferner unterließen sie mit Vorsatz, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Mittäterschaft. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. M1 und M2 haben sich wegen §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MARE

Mareike_

16.1.2024, 17:36:33

wie würde der Fall sich beurteilen, wenn M1 die Mutter wäre und M2 ein fremder Passant, der gegenüber O keine

Garantenstellung

hat? Müsste M2 sich die

Garantenstellung

der M1 „zurechnen“ lassen, sodass trotzdem für beide

Mittäterschaft durch Unterlassen

vorliegt oder wäre M1 nach §§212, 13 und M2 nach §323c strafbar? M1 könnte §§212, 13 ja schließlich nicht alleine begehen, weil sie allein nicht fähig wäre, den Stein anzuheben? Danke im Voraus!

DerChristoph

DerChristoph

26.3.2024, 11:25:10

Das würde mich auch interessieren, gute Frage!

DAV

david1234

29.3.2024, 23:32:36

Eine Zurechnung der

Garantenstellung

kann meines Wissens nicht erfolgen, da diese personengebunden sein sollte? Auch müsste der fremde Passant Vorsatz bezüglich einer

Garantenstellung

haben. Hier wäre die Zurechnung für 323c interessant, da für eine Person alleine die Hilfe offensichtlich nicht möglich ist und damit keine Erforderlichkeit vorliegen sollte. Habt ihr weitere Gedanken ?

Ala

Ala

20.9.2024, 19:29:08

Sehr interessante Frage! Werden tatsächlich beide dann nur nach §§ 323c, 25 II StGB bestraft?

AG

agi

24.9.2024, 01:54:28

Könnte dann in diesem Fallbeispiel M2 nicht die

Garantenstellung

über die Ingerenz zugewiesen werden?


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