Mittäterschaft durch Unterlassen 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O ist unter einem schweren Felsbrocken eingeklemmt und droht zu ersticken. Seine Eltern M1 und M2 wissen, dass sie gemeinsam den Felsbrocken anheben und O so retten könnten. Doch nach vorheriger Absprache lassen sie es bleiben. O stirbt.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 und M2 haben sich jeweils als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. M1 und M2 haben sich wegen Totschlags durch Unterlassen in Mittäterschaft (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mareike_
16.1.2024, 17:36:33
wie würde der Fall sich beurteilen, wenn M1 die Mutter wäre und M2 ein fremder Passant, der gegenüber O keine
Garantenstellunghat? Müsste M2 sich die
Garantenstellungder M1 „zurechnen“ lassen, sodass trotzdem für beide
Mittäterschaft durch Unterlassenvorliegt oder wäre M1 nach §§212, 13 und M2 nach §323c strafbar? M1 könnte §§212, 13 ja schließlich nicht alleine begehen, weil sie allein nicht fähig wäre, den Stein anzuheben? Danke im Voraus!
DerChristoph
26.3.2024, 11:25:10
Das würde mich auch interessieren, gute Frage!
david1234
29.3.2024, 23:32:36
Eine Zurechnung der
Garantenstellungkann meines Wissens nicht erfolgen, da diese personengebunden sein sollte? Auch müsste der fremde Passant Vorsatz bezüglich einer
Garantenstellunghaben. Hier wäre die Zurechnung für 323c interessant, da für eine Person alleine die Hilfe offensichtlich nicht möglich ist und damit keine Erforderlichkeit vorliegen sollte. Habt ihr weitere Gedanken ?
Ala
20.9.2024, 19:29:08
Sehr interessante Frage! Werden tatsächlich beide dann nur nach §§ 323c, 25 II StGB bestraft?
agi
24.9.2024, 01:54:28
Könnte dann in diesem Fallbeispiel M2 nicht die
Garantenstellungüber die Ingerenz zugewiesen werden?