Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Auf die individuelle, intellektuelle Entwicklung kommt es nicht an.

Auf die individuelle, intellektuelle Entwicklung kommt es nicht an.

1. Juni 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 13-jährige T ist hochbegabt und für ihr Alter intellektuell extrem weit entwickelt. Dennoch steckt sie im KaDeWe eine ungesicherte Gesichtsmaske von Burberry in ihre Tasche, um bei ihren deutlich älteren Mitschülern (sie hat einige Klassenstufen übersprungen) neidische Blicke auf sich ziehen.

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Einordnung des Falls

Auf die individuelle, intellektuelle Entwicklung kommt es nicht an.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat schuldhaft gehandelt.

Nein!

Schuldhaftes Handeln setzt Schuldfähigkeit voraus. Nach der unwiderleglichen Vermutung des § 19 StGB sind alle Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind (Berechnung nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB, der Tag der Geburt ist mitzurechnen), schuldunfähig. Auf die individuelle intellektuelle, sittliche und charakterliche Entwicklung kommt es nicht an.T verwirklicht den objektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB). Sie handelt auch vorsätzlich und rechtswidrig. Die Vermutung der Schuldunfähigkeit ist allerdings unwiderleglich, sodass T ungeachtet ihrer Hochbegabung schuldunfähig ist.
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