Bloße Beschaffenheitsangabe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bodybuilderin B möchte eine neue Klimmzugstange. Auf ihre Bedenken bzgl. der Stabilität verweist Verkäufer V auf das Werbesprospekt des Herstellers H, wonach die Stange mit 200kg belastet werden kann. Schon bei dem ersten Training bricht die Stange wegen eines nicht sichtbaren Materialfehlers, wobei sich B verletzt.
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Einordnung des Falls
Bloße Beschaffenheitsangabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch der B (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass V den Materialfehler zu vertreten hatte.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat der B fahrlässig eine mangelhafte Klimmzugstange verkauft.
Nein!
3. V hat eine Garantie hinsichtlich der Stabilität der Klimmzugstange abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V hat den Mangel der Klimmzugstange zu vertreten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kekskrümel
2.1.2022, 21:00:42
Hallo. Die Frage bzw. Antwort verstehe ich nicht. Die Frage ist, ob V den Mangel zu vertreten hat. Die Aussage wird mit stimmt nicht angegeben. In der Subsumtion wird dann aber geschrieben, dass er den Mangel aufgrund der Garantieerklärung zu vertreten hat, wobei in der Frage vorher die Garantieerklärung verneint wurde. Irgendwie passt für mich hier gerade etwas nicht zusammen.
Lukas_Mengestu
3.1.2022, 09:57:57
Danke Kekskrümel, wir haben das hier richtiggestellt. Da V keine Garantie abgegeben hat und er den Mangel auch nicht verschuldet hat, muss er den Mangel nicht vertreten. Er ist insoweit nicht schadensersatzpflichtig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Stella2244
16.5.2024, 18:12:13
Warum ist der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Händlers?
Leo Lee
17.5.2024, 16:09:45
Hallo Stella, vielen Dank für diese sehr gute und WICHTIGE Frage. Das ist i.Ü. in Klausuren (bis zu den Prüflingen kurz vor dem Examen!) ein sehr häufiger Fehler! Dafür müssen wir uns kurz anschauen, was ein Erfüllungsgehilfe ist. Erfüllungsgehilfen sind solche Personen, die mit Wissen und Wollen im
PFLICHTENKREISdes SCHULDNERS bei der Erfüllung der Verbindlichkeit tätig werden. D.h. entscheidend ist, welche PFLICHTEN der Schuldner, der den Gehilfen anheuert, erfüllen muss. Und hier kommt der entscheidende Punkt: Den Verkäufer trifft eben nur die Pflicht, die Sache (zu beziehen und dann) zu LIEFERN. Die Herstellung wird hingegen nicht geschuldet, weshalb ein Fehler des Herstellers eben nicht zugerechnet werden kann! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Grundmann § 278 Rn. 23 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Stella2244
21.5.2024, 17:20:54
Vielen Dank @[Leo Lee](213375)
CR7
18.8.2024, 15:46:50
@[Leo Lee](213375) Könntet ihr das bitte als Vertiefungshinweis mit aufnehmen? Danke! :)
Natze
29.8.2024, 15:13:56
letztendlich bestünde jedoch ein Anspruch aus ProdHaftung gegenüber dem Hersteller, richtig?
Leo Lee
1.9.2024, 09:29:58
Hallo Natze, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat hätte B natürlich einen Anspruch gegen den Hersteller selbst, der hier dann auch nach dem ProdHaftG haften würde. Wir haben diese Frage kapitelbedingt bewusst weggelassen, zumal es hier auch um den Anspruch gegen den V ging. Aber du hast völlig Recht, dass das ProdHaftG durchgehen würde :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Natze
2.9.2024, 16:51:06
Danke dir :)