Bloße Beschaffenheitsangabe
5. Juli 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (22.039 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bodybuilderin B möchte eine neue Klimmzugstange. Auf ihre Bedenken bzgl. der Stabilität verweist Verkäufer V auf das Werbesprospekt des Herstellers H, wonach die Stange mit 200kg belastet werden kann. Schon bei dem ersten Training bricht die Stange wegen eines nicht sichtbaren Materialfehlers, wobei sich B verletzt.
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Einordnung des Falls
Bloße Beschaffenheitsangabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch der B (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass V den Materialfehler zu vertreten hatte.
Ja, in der Tat!
2. V hat der B fahrlässig eine mangelhafte Klimmzugstange verkauft.
Nein!
3. V hat eine Garantie hinsichtlich der Stabilität der Klimmzugstange abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V hat den Mangel der Klimmzugstange zu vertreten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kekskrümel
2.1.2022, 21:00:42
Hallo. Die Frage bzw. Antwort verstehe ich nicht. Die Frage ist, ob V den Mangel zu vertreten hat. Die Aussage wird mit stimmt nicht angegeben. In der Subsumtion wird dann aber geschrieben, dass er den Mangel aufgrund der Garantieerklärung zu vertreten hat, wobei in der Frage vorher die Garantieerklärung verneint wurde. Irgendwie passt für mich hier gerade etwas nicht zusammen.
Stella2244
16.5.2024, 18:12:13
Leo Lee
17.5.2024, 16:09:45
Hallo Stella, vielen Dank für diese sehr gute und WICHTIGE Frage. Das ist i.Ü. in Klausuren (bis zu den Prüflingen kurz vor dem Examen!) ein sehr häufiger Fehler! Dafür müssen wir uns kurz anschauen, was ein
Erfüllungsgehilfeist.
Erfüllungsgehilfen sind solche Personen, die mit Wissen und Wollen im PFLICHTENKREIS des
SCHULDNERS bei der Erfüllung der Verbindlichkeit tätig werden. D.h. entscheidend ist, welche PFLICHTEN der
Schuldner, der den Gehilfen anheuert, erfüllen muss. Und hier kommt der entscheidende Punkt: Den Verkäufer trifft eben nur die Pflicht, die Sache (zu beziehen und dann) zu LIEFERN. Die Herstellung wird hingegen nicht ge
schuldet, weshalb ein Fehler des Herstellers eben nicht zugerechnet werden kann! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Grundmann § 278 Rn. 23 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Stella2244
21.5.2024, 17:20:54
Vielen Dank @[Leo Lee](213375)

CR7
18.8.2024, 15:46:50
@[Leo Lee](213375) Könntet ihr das bitte als Vertiefungshinweis mit aufnehmen? Danke! :)

Natze
29.8.2024, 15:13:56
letztendlich bestünde jedoch ein Anspruch aus ProdHaftung gegenüber dem Hersteller, richtig?
Leo Lee
1.9.2024, 09:29:58
Hallo Natze, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat hätte B natürlich einen Anspruch gegen den Hersteller selbst, der hier dann auch nach dem ProdHaftG haften würde. Wir haben diese Frage kapitelbedingt bewusst weggelassen, zumal es hier auch um den Anspruch gegen den V ging. Aber du hast völlig Recht, dass das ProdHaftG durchgehen würde :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Natze
2.9.2024, 16:51:06
Danke dir :)

sy
11.2.2025, 19:41:07
Liebes Team, es ist meiens erachtens nach etwas schwach, wenn im Urteilsstil abgehandelt wird, dass kein Vorsatz und keine FL zu vertreten sind, warum denn ? diese Frage wird nicht aufgegriffen
Jessica
30.4.2025, 12:07:16
Ich finde es so stark, dass so oft die Rollenbilder vertauscht werden (weibliche Bodybuilderin), so oft auch keine Heterobeziehungen gezeigt werden und wie hier zB auch Menschen mit Behinderung gezeigt werden. Irgendwie gibt mir das Hoffnung, dass diese Sachen in Zukunft mehr normalisiert werden und dass unsere Generation etwas dazu beitragen kann. Danke dafür!

Linne Hempel
19.5.2025, 17:56:19
Hallo Jessica, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

Lukas_Dunkel
27.6.2025, 11:36:12
Ich möchte dazu einfach mal eine vielleicht kontroverse Meinung vertreten… und zwar ist es einfach normal dass es „vertauschte Rollenbilder“ gibt, homosexuelle sowie heterosexuelle Beziehungen, transsexuelle Menschen, Menschen mit Behinderungen und so weiter. Aber es steht der Normalisierung auch extrem entgegen, wenn so etwas jedes Mal hervorgehoben wird und gelobt wird dass es als normal angesehen wird. Mir ist das beispielsweise nichtmal auf dem Bild aufgefallen. Eben weil ich es einfach normal betrachte… bis ich den Kommentar gelesen habe (der gut gemeint ist) aber mich persönlich dann einfach wieder nervt, weil Diversität wieder als et
was besonderes hervorgehoben wird, was es aber einfach nicht ist, weil es normal ist.

JCF
3.6.2025, 16:24:09
In dem Satz "Hinzukommt, dass der Fehler auch bei einer solchen Untersuchung nicht zu erkennen gewesen wäre" müsste es "Hinzu kommt" heißen. vgl. https://blog.leo.org/2014/04/24/wenn-hinzu-kommen-korrekt-getrennt-geschrieben-wird/ 😉

Linne Hempel
3.6.2025, 17:13:07
Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team