Öffentliches Recht

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Entscheidungen von 2020

Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros

Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

An Bs Abgeordnetenbüro hängt während des türkischen Staatsbesuchs eine kleine Kurdistan-Flagge. Die Bundestagspolizei, die Bundestagspräsident S unterliegt, geht hinein und entfernt die Plakate, um Ausschreitungen zu verhindern. B ist empört und wendet sich an das BVerfG.

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Einordnung des Falls

Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG durch polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros

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Examenstreffer Hamburg 2023
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um sich gegen die polizeiliche Maßnahme zu wehren, muss B gegen S ein Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63ff. BVerfGG) einleiten.

Ja, in der Tat!

Das Organstreitverfahren ist statthaft, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten von Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 N. 1 GG handelt (RdNr. 27). BVerfG: Das vorliegende Verfahren betrifft die Reichweite der Rechte des S aus Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG und die Frage, inwieweit S bei der Ausübung dieser Befugnisse die Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG zu wahren hat. Der verfassungsrechtliche Charakter der Streitigkeit folge aus dem Abgeordnetenstatus des B, sodass der „sonst verwaltungsrechtlich geprägten Ausübung von Polizeigewalt“ hier ausnahmsweise verfassungsrechtliche Relevanz zukomme (RdNr. 28f.).
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2. Das Betreten der Abgeordnetenräume des B ist zulässiger Antragsgegenstand im Organstreitverfahren (§ 64 BVerfGG), obwohl nicht S selbst, sondern die Polizei gehandelt hat.

Ja!

Antragsgegenstand (§ 64 BVerfGG) ist jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners. Der Antrag des B bezieht sich auf das Betreten seiner Abgeordnetenräume. BVerfG: Dies sei zulässiger Antragsgegenstand, denn das polizeiliche Handeln sei dem S in verfassungsrechtlich relevanter Weise zuzurechnen. S habe die in Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG verankerte Polizeigewalt auf die Polizei beim Deutschen Bundestag übertragen (vgl. § 1 Abs. 1 DA-PVD). Überträgt ein Verfassungsorgan die Ausübung einer verfassungsrechtlichen Befugnis auf einen Dritten, stellt sich dessen Handeln als das Handeln des Verfassungsorgans selbst dar (RdNr. 30).

3. Abgeordnete des Deutschen Bundestags können im Organstreitverfahren grundsätzlich nur eigene organschaftliche Rechte geltend machen (§ 64 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Richtig, denn das Organstreitverfahren ist kein Verfahren der allgemeinen Verfassungsaufsicht, mit dem bloße Grundrechtsverstöße oder die objektive Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme gerügt werden können. Abgeordnete sind grundsätzlich nur beschwerdebefugt (§ 64 Abs. 1 BVerfGG), wenn sie die Verletzung oder Gefährdung eines Rechts geltend machen, das mit deren Status verfassungsrechtlich verbunden ist (RdNr. 32). Vorliegend ist B antragsbefugt, soweit er sich wegen des Betretens der ihm zugewiesenen Abgeordnetenräume in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt sieht.

4. Die Antragsbefugnis des B ergibt sich auch aus einer möglichen Verletzung seiner Rechte aus Art. 40 Abs. 2 S. 2 GG aufgrund der Durchsuchung seiner Abgeordnetenräume.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Die Polizei habe hier eine Durchsuchung „offensichtlich nicht durchgeführt“. Unter einer Durchsuchung verstehe man das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen, bei dem es darum geht, etwas Verborgenes aufzuspüren. Hier wussten die Polizeibeamten jedoch schon genau, auf welchen Gegenstand sich die Maßnahme bezieht und wo sich der Gegenstand befindet. Das Betreten der Abgeordnetenräume war lediglich das Mittel, um ein bereits ausgemachtes Ziel (die Entfernung der Plakate) zu erreichen. Damit handle es sich nicht um eine Durchsuchung und eine Verletzung von Art. 40 Abs. 2 S. 2 GG scheide von vornherein aus (RdNr. 33).

5. Abgeordneten des Deutschen Bundestags steht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG das Recht zu, ihnen zugewiesene Räumlichkeiten ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können.

Ja!

BVerfG: Die effektive Wahrnehmung des freien Abgeordnetenmandats setze voraus, dass den Abgeordneten eine gewisse Infrastruktur zur Verfügung steht. Sie müssen sich auch darauf verlassen können, diese nutzen zu können, ohne eine unberechtigte Wahrnehmung ihrer Arbeit durch Dritte befürchten zu müssen. Die Abgeordnetenarbeit sei von schriftlichen Unterlagen geprägt, denn geistige Haltungen und politische Projekte entstehen regelmäßig in verkörperter Form. Diese benötigen einen räumlichen Schutz (RdNr. 37f.). Ein Prüfungsschema zur Zulässigkeit des Organstreitverfahrens findest Du hier .

6. Das polizeiliche Handeln stellt vorliegend einen Eingriff in das Recht des B aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG dar.

Genau, so ist das!

Laut BVerfG unterliegt ein Abgeordnetenbüro einem gewissen räumlichen Schutz. Daher kann das freie Mandat beeinträchtigt werden, wenn die Räumlichkeiten des Abgeordneten ohne dessen Zustimmung durch Dritte betreten werden. Ein unbefugtes Betreten birgt stets die Gefahr der Kenntnisnahme vertraulicher Dokumente. Die Freiheit des Mandats (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) erfordere es aber, dass der Abgeordnete über Art, Zeitpunkt und Umfang der Veröffentlichung seiner Arbeitsinhalte selbst entscheidet. Das Betreten der Räumlichkeiten des B ist somit ein Eingriff in sein Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. RdNr. 39).

7. Eingriffe in das freie Mandat von Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) können niemals gerechtfertigt sein.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Ein Eingriff in den von Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Abgeordnetenstatus könne zugunsten anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung sei auch im Rahmen der Ausübung des Hausrechts bzw. der Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten (Art. 40 Abs. 2 GG) möglich. Dies gebe dem S die Möglichkeit, das freie Mandat im Wege der Abwägung mit widerstreitenden Rechtsgütern in Ausgleich zu bringen. Als solche Rechtsgüter von Verfassungsrang seien insbesondere die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments anerkannt (RdNr. 40).

8. Die Polizei beim Deutschen Bundestag übt für den Bundestagspräsidenten die ihm übertragene Polizeigewalt (Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG) in den Gebäuden des Bundestags aus.

Ja!

Richtig, die „Polizei beim Deutschen Bundestag“ ist die zuständige Polizeibehörde für den Bereich des Deutschen Bundestags. Deren Handeln unterliegt der Dienstanweisung „DA-PVD“. Dies ist zwar kein formelles Gesetz, die Vorschriften sollen die Polizei dennoch binden. Damit kommt der DA-PVD der Charakter einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zu. Ein Handeln außerhalb der DA-PVD ist rechtswidrig, da andernfalls die formale Gleichstellung von Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) unterlaufen würde; S darf nur nach Maßgabe einheitlicher Voraussetzungen in die Rechtsstellung der Abgeordneten eingreifen (RdNr. 43f.).

9. § 23 Abs. 1 DA-PVD gestattet der Polizei beim Deutschen Bundestag das Betreten eines Raums zur Abwehr einer Gefahr. Darf die Polizei die Räume immer betreten, wenn dessen Tatbestand erfüllt ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Zulässigkeit des Betretens von Abgeordnetenräumen bestimmt sich nach § 23 DA-PVD. Das BVerfG hält dessen tatbestandliche Voraussetzungen für erfüllt, stellt aber klar, dass eine auf § 23 DA-PVD gestützte polizeiliche Maßnahme auch stets verhältnismäßig sein muss: „Der Bundestagspräsident muss [...] verhältnismäßig handeln, wenn er Polizeigewalt gegenüber einem Abgeordneten ausübt“ (RdNr. 48).

10. Vorliegend fehlt es bereits am legitimen Zweck der polizeilichen Maßnahme.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Die polizeiliche Maßnahme diente dazu, die Unversehrtheit des Parlamentsgebäudes sowie der Parlamentsmitarbeiter durch die Entfernung einer angenommenen Gefahrenquelle sicherzustellen. Daher sei unzweifelhaft, dass die Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet war (RdNr. 49). Ob die Maßnahme auch erforderlich war, lässt das BVerfG offen, verweist aber darauf, dass die Beamten vorher telefonischen Kontakt zu B oder seiner Partei hätten aufnehmen können (RdNr. 50).

11. Jedenfalls ist die polizeiliche Maßnahme nicht angemessen, da die rechtfertigenden Gründe die Schwere des Eingriffs nicht überwiegen.

Ja!

BVerfG: Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung fehle es an der Angemessenheit. Der Eingriff in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG wiege schwer, da es sich beim freien Mandat und der räumlichen Integrität des Abgeordnetenbüros um ein hochrangiges Rechtsgut handelt. Dagegen waren die Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage „nur schwach ausgeprägt“ und das „Provokationspotential gering“. Die Plakate waren aufgrund ihrer Größe (DIN A4) und der Anbringung in einem oberen Stockwerk vom Straßenbereich nur schwer wahrnehmbar. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass Passanten die Plakate überhaupt wahrgenommen haben (RdNr. 51ff.).

12. Der Antrag des B ist begründet. S hat ihn durch das Betreten der ihm zugewiesenen Abgeordnetenräume in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.

Genau, so ist das!

BVerfG: Das sofortige Einschreiten der Polizei war „offensichtlich unangemessen“ und damit nicht verhältnismäßig. Eine Intensivierung der Gefahrenlage hätte problemlos abgewartet werden können (RdNr. 56). B wurde durch die polizeiliche Maßnahme in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Sein Antrag ist begründet. Ein Prüfungsschema zu diesem Fall findest Du hier .
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUHAF

Julian Hafner

25.1.2022, 14:54:07

Die Norm, nach der die Polizei beim Bundestag zu handelt hat, ist leider nicht verlinkt, sodass einem nur die Möglichkeit zu raten übrig bleibt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.1.2022, 10:04:05

Danke Julian, die DA-PVD ist leider online nicht verlinkbar. Wir haben die Frage aber etwas umformuliert, damit man nicht mehr raten muss und es eindeutig ist. Zudem hänge ich Dir hier noch die Norm im Volltext an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.1.2022, 10:05:13

§ 23 DA-PVD lautet: „§ 23 – Betreten und Durchsuchen von Räumen (1) Die Polizei kann einen Raum ohne Einwilligung der Benutzerin/des Benutzers zur Abwehr einer Gefahr betreten. (2) Die Polizei kann einen Raum ohne Einwilligung der Benutzerin/des Benutzers durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihm eine Person befindet, die nach § 15 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 17 in Gewahrsam genommen werden darf, 2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihm eine Sache befindet, die nach § 25 Nr. 1 sichergestellt werden darf oder dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.1.2022, 10:05:47

3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. (3) Die Durchsuchung ist – außer bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr – nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten des Deutschen Bundestages zulässig. Die Präsidentin/Der Präsident ist unverzüglich vom Ergebnis der Durchsuchung zu unterrichten.“

CL@

cl@ra

3.7.2022, 23:10:47

Habe noch nicht verstanden, warum hier das Organstreitverfahren statthaft ist. Könnt ihr nochmal genau erklären, warum doch eine

verfassungsrechtliche Streitigkeit

vorliegt? Könnte eine Verletzung von Art. 38 I 2 GG nicht theoretisch auch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.7.2022, 13:28:34

Hallo cl@ra, der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO nur für solche Streitigkeiten, die nicht-verfassungsrechtlicher Art sind. Die verfassungsrechtliche Art eines Streits wird in der Regel positiv mittels der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit festgestellt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.7.2022, 13:31:10

Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

liegt vor, wenn sich am Verfassungsleben beteiligte Organe über verfassungsrechtliche Fragestellungen streiten. Vorliegend geht es um Rechte aus Art. 38 GG, also Abgeordnetenrechte. Die stehen zwar dem B zu, aber in seiner Funktion als Abgeordneter des deutschen Bundestages. Er ist in dieser Hinsicht ein am Verfassungsleben beteiligtes Organ. Zudem geht es um die Rechte aus Art. 38 GG, die der Verfassung unmittelbar entspringen und damit verfassungsrechtlicher Art sind. Ist es so klarer geworden? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CL@

cl@ra

8.7.2022, 14:05:43

Erstmal vielen Dank für die Antwort. Ganz klar ist mir das hier im konkreten Fall noch nicht. Ich hatte im Kopf, dass der

Verwaltungsrechtsweg eröffnet

ist, wenn der Bundestagspräsident sein Hausrecht aus Art. 40 Abs. 2 s. 1 GG ausübt. Dass er also in diesem Fall als Verwaltungsträger des Bundestages handelt und nicht als ein unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligter, sodass ausnahmsweise bei der Ausübung des Rechts nach Art. 40 Abs. 2 s. 1 GG keine

doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

besteht. Und deswegen wundert es mich, dass hier der Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet ist. Hoffe, dass meine Frage selbst jetzt etwas klarer ist :)

Sambadi

Sambadi

13.4.2023, 20:44:29

Es geht hier darum, dass der Antragsteller B als Abgeordneter ein am Verfassungsleben Beteiligtes Organ ist. Laut BVerfG: "Das vorliegende Verfahren betrifft die Reichweite der Rechte, die dem Antragsgegner aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG zustehen. Diese Streitigkeit ist – zumindest im vorliegenden Zusammenhang – verfassungsrechtlicher Natur. Streitgegenständlich ist die Frage, ob und inwieweit der Antragsgegner bei der Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG die Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen und zu wahren hat. Der verfassungsrechtliche Charakter folgt aus dem Abgeordnetenstatus des Antragstellers. Abgeordnete genießen aufgrund von Art. 38 GG einen besonderen Schutz, während ein solcher Schutz bei anderen Nutzern des Bundestagsgebäudes nicht besteht. Der sonst verwaltungsrechtlich geprägten Ausübung von Polizeigewalt durch den Antragsgegner kommt daher hier verfassungsrechtliche Relevanz zu.

SEL

Selina-Tamara

6.3.2023, 15:32:57

Hallo liebes Jura Fuchs Team, dieser Fall kam heute in abgewandelter Form im Examenstermin BW dran. Danke für die Aufbereitung !

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.3.2023, 16:07:55

Vielen Dank für den Hinweis, Selina-Tamara! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sambadi

Sambadi

13.4.2023, 20:52:00

Stellt das Entfernen der Plakate aber nicht eine Beschlagnahme gem. Art. 40 II 2 GG dar? Das BVerfG befasst sich damit nur im Rahmen des Art. 47 GG und stellt darauf ab, dass der Antragsteller diesen nicht gerügt habe. Oder geht es darum, dass er im Ausgangsfall nicht ausdrücklich auch das Entfernen des Plakats gerügt habe? Weil in eurem verkürzten Beispiel steht nur "er ist empört". Dies betrifft nach meinem Verständnis jedoch auch das Entfernen des Plakats (und somit eine mögliche Beschlagnahme?). Danke!

DerChristoph

DerChristoph

2.8.2024, 08:25:14

Das habe ich mich auch gefragt. Ggf. meint "Beschlagnahme" nur ein Sicherstellen zu Beweiszwecken. Oder im konkreten Fall wurden die Schilder durch die Beamten nur ab-, aber nicht mitgenommen. Das wären zwei mögliche Überlegungen, warum Art. 38 Abs. 2 S. 2 nicht einschlägig war.

Nico

Nico

22.8.2023, 14:32:36

Heute in Köln als Examensklausur (Erstes) gelaufen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.8.2023, 15:08:24

Nice, vielen Dank für den Hinweis! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAR

Marvin

23.8.2023, 15:53:48

Der Fall kam in abgewandelter Form auch gestern in Hamburg im 1. Examen dran!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.8.2023, 12:05:48

Klasse, danke für den Hinweis, Marvin!


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