Verlorene Arbeitskraft 1

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Junganwältin A hat gerade das zweite Examen bestanden und sich sofort selbständig gemacht. Sie hat bisher keine Mandanten, hofft aber jeden Tag aufs neue. Auf dem Weg zu ihrem Büro wird sie von Radfahrer R angefahren und kann deshalb die ganze Woche nicht arbeiten. Sie hätte aber auch in dieser Woche keine Einnahmen erzielt.

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Einordnung des Falls

Verlorene Arbeitskraft 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einbuße der A – verlorene Arbeitskraft – kann nach § 249 BGB ersetzt werden.

Nein!

Der Geschädigte kann vom Schädiger verlangen, dass dieser den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB, Naturalrestitution). Voraussetzung für die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 und 2 BGB ist jedoch, dass die Wiederherstellung noch möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 251 Abs. 1 BGB, der subsidiär erst bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution einschlägig ist (Vorrang der Naturalrestitution).Die verlorene Arbeitskraft kann nicht rückwirkend wiederhergestellt werden, sodass A diesbezüglich nicht Naturalrestitution nach § 249 BGB verlangen kann.
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2. Die Arbeitskraft ist als solche ein vermögenswertes Gut, weshalb A im Wege des § 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach hM ist die Arbeitskraft als solche kein vermögenswertes Gut. Denn sie ist eine Eigenschaft der Person, die nicht in Geld messbar ist. Eine Beeinträchtigung nur der Arbeitskraft als solchen führt daher nicht zu einem gegenwärtigen Vermögensverlust; mangels Vermögensschaden kann sie nicht nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt werden.Der Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) trifft insoweit für die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft eine abschließende Regelung. Um Ersatz zu verlangen, müssen Selbständige deshalb nachweisen, dass sich die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in einem konkreten Verlust in Form entgangener bisheriger Einnahmen oder zu erwartender Gewinne niedergeschlagen hat.
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