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Nötigungsspezifischer Zusammenhang bei sonst unabhängigem Tatentschluss des Opfers
Sachverhalt
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Verhältnis der Verwerflichkeit zu Rechtfertigungsgründen (§ 240 Abs. 2 StGB)
O schlägt auf den am Boden liegenden A. Der starke T kommt zur Hilfe und fixiert den O mühelos, sodass A wegrennen kann.
Nötigung – Versuch bei fehlendem spezifischen Zusammenhang zwischen Drohung und Erfolg
U schuldet X €200. X sagt U, dass ihm „seine Schläger einen Besuch abstatten”, sollte U nicht umgehend zahlen. U weiß, dass X keine Schlägertruppe kennt, erinnert sich aber durch die Ankündigung des X an die Schulden und begleicht diese.