Unverhältnismäßiges Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N zündet das Haus seiner Tante T an. Als Berufsfeuerwehrmann F die Schreie der T hört, stürzt er völlig überhastet ohne Absprache mit den Kollegen und ohne Atemluftgerät ins brennende Haus. F stirbt Minuten später infolge einer Kohlenmonoxid-Vergiftung.
Einordnung des Falls
Unverhältnismäßiges Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers ist die objektive Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolg zum Täter grundsätzlich ausgeschlossen.
Genau, so ist das!
2. Ist N der Tod des F nach überwiegender Auffassung objektiv zuzurechnen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Nathiklu
5.7.2023, 01:35:10
Danke für die Erklärung der neuesten BGH Entscheidung! Sehr hilfreich!!
Geithombre
21.11.2023, 20:31:57
Wenn der BGH die Lösung explizit offenlässt, weshalb ist die Antwort dann apodiktisch falsch?
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Lukas_Mengestu
22.11.2023, 14:22:25
Hallo Geithombre, wir haben die Frage hier etwas präzisiert und explizit auf die überwiegende Auffassung abgestellt. Der BGH konnte die Frage bislang nur deshalb offen lassen, da sie in den von ihm zu entscheidenden Fällen nicht entscheidungserheblich war. Es fehlte an einem pflichtwidrigen Verhalten des Retters, weswegen zwar eine
eigenverantwortliche Selbstgefährdungvorlag, der Retter sich zu dieser aber berechtigterweise zur Rettungsmaßnahme veranlasst sah. Aus diesem Grund ist in diesem Fall der
Zurechnungszusammenhangnicht unterbrochen. Daran fehlt es nach überwiegender Auffassung aber jedenfalls bei offensichtlich unvernünftigen Rettungsmaßnahmen. Hier überwiegt das (unvernünftige) Verhalten des Opfers gegenüber dem Tatbeitrag des Täters. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team