Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Unverhältnismäßiges Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung
Unverhältnismäßiges Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N zündet das Haus seiner Tante T an. Als Berufsfeuerwehrmann F die Schreie der T hört, stürzt er völlig überhastet ohne Absprache mit den Kollegen und ohne Atemluftgerät ins brennende Haus. F stirbt Minuten später infolge einer Kohlenmonoxid-Vergiftung.
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Einordnung des Falls
Unverhältnismäßiges Eingreifen von Berufsrettern – objektive Zurechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers ist die objektive Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolg zum Täter grundsätzlich ausgeschlossen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist N der Tod des F nach überwiegender Auffassung objektiv zuzurechnen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nathiklu
5.7.2023, 01:35:10
Danke für die Erklärung der neuesten BGH Entscheidung! Sehr hilfreich!!
Geithombre
21.11.2023, 20:31:57
Wenn der BGH die Lösung explizit offenlässt, weshalb ist die Antwort dann apodiktisch falsch?
Lukas_Mengestu
22.11.2023, 14:22:25
Hallo Geithombre, wir haben die Frage hier etwas präzisiert und explizit auf die überwiegende Auffassung abgestellt. Der BGH konnte die Frage bislang nur deshalb offen lassen, da sie in den von ihm zu entscheidenden Fällen nicht entscheidungserheblich war. Es fehlte an einem pflichtwidrigen Verhalten des Retters, weswegen zwar eine
eigenverantwortliche Selbstgefährdungvorlag, der Retter sich zu dieser aber berechtigterweise zur Rettungsmaßnahme veranlasst sah. Aus diesem Grund ist in diesem Fall der
Zurechnungszusammenhangnicht unterbrochen. Daran fehlt es nach überwiegender Auffassung aber jedenfalls bei offensichtlich unvernünftigen Rettungsmaßnahmen. Hier überwiegt das (unvernünftige) Verhalten des Opfers gegenüber dem Tatbeitrag des Täters. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
9.9.2024, 19:14:48
Mich würde interessieren wo der Unterschied zu dem Fall in diesem Kapitel ist, in dem eine Passantin in ein brennendes Haus rennt nachdem sie ein Baby schreien hört. Für mich ist beides unvernünftig sowie unvorhersehbar und somit nicht zurechenbar, da auch eine Passantin die Gefahren eines brennenden Gebäudes einzuschätzen weiß. Allerdings wird bei der Passantin der Taterfolg zugerechnet, das erscheint mir inkonsequent
hannacaz
30.9.2024, 16:14:40
Ich habe den anderen Fall noch nicht bearbeitet, aber ich denke mal, dass der Unterschied darin liegt, dass ein Feuerwehrmann speziell ausgebildet ist, die Gefahren besser/ recht sicher einschätzen kann und es nicht zu erwarten ist, dass dieser ohne Schutzmontur und ohne Absprache in ein brennendes Haus rennt. Eine Passantin hingegen hört ein Kind(!) schreien, kann die Gefahren des Feuers idR viel schlechter einschätzen und ist dank mangelnder Schulung vielleicht noch eher dazu verleitet in einer Panikreaktion unüberlegte Entscheidungen zu treffen. Dass diese also ins Haus rennt ist zwar unvernünftig, aber im Gegensatz zum (sich nicht schützenden) Feuerwehrmann für den Brandleger eher vorhersehbar.