+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S schenkt ihrer Freundin F Stühle aus dem Nachlass ihrer Oma, die sie für wertlosen Ramsch hält. Als sich herausstellt, dass es sich um sehr teure „Thonet 214“-Designer-Stühle handelt, verlangt sie die Stühle sofort zurück.
Einordnung des Falls
Thonet-Stühle (Unterscheidung zw. Wert und Eigenschaft, Urheberschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S und F haben einen Schenkungsvertrag über die Stühle geschlossen (§ 516 BGB).
Ja!
Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Diese liegen hier vor. Dass der Schenkungsvertrag nicht wie grundsätzlich erforderlich notariell beurkundet wurde (§§ 516 Abs. 1, 128 BGB) ist bei einer hier vorliegenden Handschenkung unschädlich. Denn der Formmangel wird durch Bewirkung der Leistung in Form der
Übereignung der Stühle (§ 929 S. 1 BGB) sofort geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).
2. S kann ihr Schenkungsangebot anfechten, weil sie sich über den Hersteller der Stühle geirrt hat (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Der
Eigenschaftsirrtum stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass die Motive, die den Erklärenden zum Vertragsschluss bewegen, nicht zur Anfechtung berechtigen. Dazu muss der Erklärende jedoch über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache geirrt haben. Eigenschaft einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie von der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Der Hersteller von Möbeln stellt eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft dar, da er immense Auswirkungen auf deren Wert hat. Da S hierüber irrte, ist sie gem. § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtigt.
3. S hat die Anfechtung ihrer Willenserklärung gerichtet auf Abschluss des Schenkungsvertrages innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt (§§ 143, 121 BGB).
Ja, in der Tat!
Die Anfechtung muss bei einem Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts- oder Übermittlungsirrtum ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Bei einem Vertrag ist das der andere Teil. Dabei muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzt werden, solange sich aus den Umständen der eindeutige Wille des Erklärenden ergibt, an den Vertrag nicht mehr gebunden sein zu wollen (§§ 133, 157 BGB). In dem sofortigen Zurückverlangen der S nach Erkennen des Irrtums liegt eine fristgerechte Anfechtungserklärung.
4. S kann Rückgabe und -übereignung der Stühle verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
F hat Eigentum und Besitz an den Stühlen durch Leistung der S erlangt. Durch die Anfechtung wird der Schenkungsvertrag als Rechtsgrund von Anfang an (ex tunc) nichtig, sodass er nie bestanden hat. Nach hM kann S somit nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Übergabe und
Übereignung der Stühle verlangen (nicht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB wegen Wegfall des rechtlichen Grundes).
5. S kann auch ihre Willenserklärung gerichtet auf Übereignung der Stühle anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Grundsätzlich ist auch eine Anfechtung der Übereignungserklärung möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, auf dem die abgegebene Willenserklärung kausal beruht. Allerdings hat S die Stühle nicht übereignet, weil sie sie für wertlos hielt oder sich über den Hersteller irrte, sondern um ihre Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag zu erfüllen. Der
Eigenschaftsirrtum war also nicht kausal für die Abgabe der Übereignungserklärung.