Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Auslegung der Willenserklärung
Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen: Testament
Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen: Testament
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O hat einen Weinkeller, den er seine „Bibliothek“ nennt. Nach dem Tod des O taucht ein Testament auf, in dem O seinem Weinfreund E die „Bibliothek“ vermacht. Die Erben des O meinen, dass man darunter die Bücher verstehen müsse.
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Einordnung des Falls
Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen: Testament
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei Os Testament handelt es sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist bei der Auslegung des Testaments Os „wirklicher Wille“ (§ 133 BGB) maßgeblich?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Auslegung des Testaments des O kann berücksichtigt werden, dass O zu Lebzeiten seine Weinsammlung „Bibliothek“ nannte.
Ja, in der Tat!
3. Das Testament des O ist so auszulegen, dass O dem E seinen Weinkeller vermacht hat.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MsFox
24.11.2020, 22:29:15
Was wäre, wenn im
Testamentnur "Bibliothek geht an E" stände und O seinen Weinkeller nur gegenüber E so genannt hat und auch sonst keine weiteren Hinweise auf "Wein" hinterlegt wären?
Great success
14.2.2021, 07:44:44
Es ist auf den wahren Willen abzustellen. Daher würde man zum gleichen Ergebnis kommen. Doch ob man das im wahren Leben beweisen, ist fraglich.