Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Auslegung der Willenserklärung
Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen: Testament
Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen: Testament
22. März 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O hat einen Weinkeller, den er seine „Bibliothek“ nennt. Nach dem Tod des O taucht ein Testament auf, in dem O seinem Weinfreund E die „Bibliothek“ vermacht. Die Erben des O meinen, dass man darunter die Bücher verstehen müsse.
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Einordnung des Falls
Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen: Testament
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei Os Testament handelt es sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist bei der Auslegung des Testaments Os „wirklicher Wille“ (§ 133 BGB) maßgeblich?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Auslegung des Testaments des O kann berücksichtigt werden, dass O zu Lebzeiten seine Weinsammlung „Bibliothek“ nannte.
Ja, in der Tat!
3. Das Testament des O ist so auszulegen, dass O dem E seinen Weinkeller vermacht hat.
Ja!
Fundstellen
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