Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit
Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Doppelhaushälften. Eine Hälfte verkauft sie B. Da diese keine eigene Heizung hat, vereinbaren sie, dass A den B unentgeltlich mitversorgt. Nachdem B das Grundstück an N verkauft, versorgt A zunächst auch N, stellt dann aber die Versorgung am 24.12. ein.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N kann von A die Weiterversorgung mit Heizwärme und Warmwasser verlangen, wenn zwischen A und N ein Versorgungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) zustande gekommen ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A schon B beliefert hatte, muss sie nun auch N versorgen
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ein (neuer) Versorgungsvertrag setzt voraus, dass A und N rechtsverbindliche Willenserklärungen abgegeben haben.
Ja, in der Tat!
4. Indem A den N nach dem Verkauf durch B weiterbelieferte, hat sie ihm den Abschluss eines Versorgungsvertrages angetragen.
Ja!
5. A durfte die Versorgung einfach einstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
7.11.2021, 19:31:42
Zwei kleine Anmerkungen: 1. Bei der vorletzten Frage wird mir keine Erklärung angezeigt. 2. Bzgl. der Erklärung zur letzten Frage: Bei 627 II, der genau so formuliert ist wie 671 II, ist meines Wissens die Unzeit-Kündigung auch ohne wichtigen Grund wirksam, löst aber eine SE-Pflicht aus. Wenn das hier auch zutrifft, könnte man die Erklärung mE insoweit noch etwas verdeutlichen :)
Lukas_Mengestu
8.11.2021, 09:39:07
Danke TeamRahad, die Erklärung haben wir gefixt und auch klargestellt, dass die Kündigung zur Unzeit eine Schadensersatzpflicht auslöst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
26.1.2022, 15:42:56
Und ihr wechselt im Geschlecht: in der Aufgabe ist A eine Frau, später dann männlich :)
GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär
21.3.2023, 20:19:35
Ach weiblich, männlich, das sind doch bürgerliche Kategorien…
Jakob Köhler
9.4.2024, 16:32:20
Für einen wirksamen Vertragsschluss sind ja zwei korrespondierende WE nötig. Was genau stellt hier eine Annahmeerklärung von Seiten des N dar?
Timurso
9.4.2024, 18:19:10
Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Heizung.
Peter
13.9.2024, 12:39:51
Könnte man hier nicht (zusätzlich) auf § 151 S. 1 BGB abstellen und sagen, dass eine Annahmeerklärung des Versorgungsvertrags-Antrags hier nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, da man davon ausgehen kann, dass sich der N darüber freut, dass er weiter mit Heizung versorgt wird?