Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit
Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit
26. April 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (61.512 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Doppelhaushälften. Eine Hälfte verkauft sie B. Da diese keine eigene Heizung hat, vereinbaren sie, dass A den B unentgeltlich mitversorgt. Nachdem B das Grundstück an N verkauft, versorgt A zunächst auch N, stellt dann aber die Versorgung am 24.12. ein.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N kann von A die Weiterversorgung mit Heizwärme und Warmwasser verlangen, wenn zwischen A und N ein Versorgungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) zustande gekommen ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A schon B beliefert hatte, muss sie nun auch N versorgen
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ein (neuer) Versorgungsvertrag setzt voraus, dass A und N rechtsverbindliche Willenserklärungen abgegeben haben.
Ja, in der Tat!
4. Indem A den N nach dem Verkauf durch B weiterbelieferte, hat sie ihm den Abschluss eines Versorgungsvertrages angetragen.
Ja!
5. A durfte die Versorgung einfach einstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
7.11.2021, 19:31:42
Zwei kleine Anmerkungen: 1. Bei der vorletzten Frage wird mir keine Erklärung angezeigt. 2. Bzgl. der Erklärung zur letzten Frage: Bei 627 II, der genau so formuliert ist wie 671 II, ist meines Wissens die Unzeit-Kündigung auch ohne wichtigen Grund wirksam, löst aber eine SE-Pflicht aus. Wenn das hier auch zutrifft, könnte man die Erklärung mE insoweit noch etwas verdeutlichen :)

Lukas_Mengestu
8.11.2021, 09:39:07
Danke TeamRahad, die Erklärung haben wir gefixt und auch klargestellt, dass die Kündigung zur Unzeit eine
Schadensersatzpflicht auslöst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
26.1.2022, 15:42:56
Und ihr wechselt im Geschlecht: in der Aufgabe ist A eine Frau, später dann männlich :)
GemäßigtSozialdemokratischerKoalabär
21.3.2023, 20:19:35
Ach weiblich, männlich, das sind doch bürgerliche Kategorien…
Jakob Köhler
9.4.2024, 16:32:20
Für einen wirksamen Vertragsschluss sind ja zwei korrespondierende WE nötig. Was genau stellt hier eine Annahmeerklärung von Seiten des N dar?
Timurso
9.4.2024, 18:19:10
Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Heizung.
Peter
13.9.2024, 12:39:51
Könnte man hier nicht (zusätzlich) auf § 151 S. 1 BGB abstellen und sagen, dass eine Annahmeerklärung des Versorgungsvertrags-Antrags hier nach der
Verkehrssittenicht zu erwarten ist, da man davon ausgehen kann, dass sich der N darüber freut, dass er weiter mit Heizung versorgt wird?
Lisa_H
10.1.2025, 09:18:34
@[Peter](189433) Eine gute Idee! Ich würde hier aber tatsächlich eher auf eine
konkludente Annahmeabstellen. Es könnte nämlich durchaus sein, dass N irgendeine andere Lösung gefunden hat (zur Not mit Heizlüfter und Co.?) und jetzt die Versorgung gar nicht mehr benötigt. Dass er Letzteres doch tut, "erklärt" er, indem er die Versorgung auch nutzt. Würde man auf diese
konkludente Annahmeerklärung verzichten, müsste man auch dann einen schon unentgeltlich Versorgungsvertrag annehmen, wenn die Nachbarin die Versorgung zwar bereitgestellt, N sie tatsächlich aber nie genutzt hätte (zum Beispiel, weil er direkt beim Einzug mit ein paar Heizlüftern angerückt ist). In dem Fall würde N ein Vertrag angedichtet, den er nie wollte und für den er auch keinen Bedarf hat und die Nachbarin wird ebenfalls unnötig verpflichtet, weiterzuversorgen.
Timurso
10.1.2025, 13:29:23
@[Peter](189433) @[Lisa_H](282100) Vorsicht, § 151 S. 1 BGB hat nur zur Folge, dass die Annahmeerklärung nicht zugehen muss. Eine Annahmeerklärung an sich braucht man aber trotzdem immer (sonst würde ja ein Vertrag ohne Willenserklärung zustande kommen und das kann grds. nicht sein). Man kann durchaus überlegen, ob § 151 S. 1 BGB hier Anwendung findet, oder ob der Zulieferer hier tatsächlich die Nutzung mitbekommen können muss. Unabhängig davon brauchen wir aber in jedem Fall eine Annahmeerklärung.
mattisfrommer
14.4.2025, 09:47:02
Natürlich kann man damit argumentieren, dass die weitere Nutzung der Heizung als
konkludente Annahmedes Antrags anzusehen ist, allerdings frage ich mich hier, ob diese Auslegung nicht zu weit gehen würde. Denn aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass die Person darüber informiert wurde, dass eine Weiternutzung einen neuen Vertrag begründet. Es kann meiner Ansicht nach nicht damit gerechnet werden, dass jemand seine Heizung abstellt, um einen Vertragsschluss zu verhindern. Vermutlich ist dies hier aber sowieso
unerheblich, da es sich um einen unentgeltlichen Vertrag handelt.
Timurso
14.4.2025, 09:59:13
@[mattisfrommer](258815) für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses ist es für gewöhnlich nicht erforderlich, dass über die
rechtlichen Wirkungen informiert wird. Zudem kommt ein Vertragsschluss hier dem N ja gerade zugute.