Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit

3. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Doppelhaushälften. Eine Hälfte verkauft sie B. Da diese keine eigene Heizung hat, vereinbaren sie, dass A den B unentgeltlich mitversorgt. Nachdem B das Grundstück an N verkauft, versorgt A zunächst auch N, stellt dann aber die Versorgung am 24.12. ein.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N kann von A die Weiterversorgung mit Heizwärme und Warmwasser verlangen, wenn zwischen A und N ein Versorgungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) zustande gekommen ist.

Ja!

Ein Vertrag stellt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis dar (§ 311 Abs. 1 BGB). Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern zwischen N und A ein Versorgungsvertrag besteht, ist A aus diesem rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis verpflichtet, den N mit Heizwärme und Warmwasser zu versorgen.
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2. Da A schon B beliefert hatte, muss sie nun auch N versorgen

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Schuldrecht gilt der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse. Dieser besagt, dass schuldrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nur Rechte und Pflichten zwischen den unmittelbar am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien (lat. "inter partes") bewirken.N kann für sich keine Rechte aus dem zwischen A und B bestehenden Versorgungsvertrag beanspruchen. In Abgrenzung dazu gilt im Sachenrecht (Buch 3 des BGB) das Absolutheitsprinzip. So wirkt beispielsweise die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache (§ 929 S. 1 BGB) gegenüber jedermann.

3. Ein (neuer) Versorgungsvertrag setzt voraus, dass A und N rechtsverbindliche Willenserklärungen abgegeben haben.

Ja, in der Tat!

Unentgeltliche Verträge (wie z.B. der Auftrag) sind von unverbindlichen Gefälligkeiten abzugrenzen. Erklärt sich jemand unentgeltlich zur Übernahme einer Tätigkeit bereit, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob er sich rechtlich binden (Rechtsbindungswille) und so für seine Zusage haften, oder ob er die Tätigkeit nur als typische Gefälligkeit des täglichen Lebens übernehmen möchte. Entscheidend ist, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. Zur Abgrenzung Vertrag / reine Gefälligkeit siehe Grüneberg, 82.A. 2023, § 241 BGB RdNr. 7ff.

4. Indem A den N nach dem Verkauf durch B weiterbelieferte, hat sie ihm den Abschluss eines Versorgungsvertrages angetragen.

Ja!

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145ff. BGB) zustande. Diese können auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (konkludent), solange die Voraussetzungen einer Willenserklärung vorliegen. Die Versorgung des Hauses mit Warmwasser und Wärme ist für N von erkennbar zentraler Bedeutung für das Bewohnen der Doppelhaushälfte. Vor diesem Hintergrund ist die Weiterversorgung des A nicht als bloße Gefälligkeit zu betrachten, sondern als rechtsverbindliche Erklärung. Ansonsten könnte A jederzeit die Versorgung einstellen, wodurch N unangemessen belastet würde. N hat das Angebot auch konkludent angenommen.

5. A durfte die Versorgung einfach einstellen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einem unentgeltlichen Vertrag ist die Kündigung jederzeit möglich. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Regelungen in den gesetzlich geregelten Gefälligkeitsverträgen (§§ 604 Abs. 3, 671 Abs. 1 BGB analog). Die Kündigung muss aber dem Auftraggeber die Möglichkeit anderweitiger Fürsorge lassen. Anderenfalls handelt es sich um eine Kündigung zur Unzeit, die einen wichtigen Grund verlangt (§ 671 Abs. 2 BGB analog). Ohne wichtigen Grund ist die Kündigung zwar wirksam, der Auftragnehmende macht sich aber schadensersatzpflichtig. Zwischen A und N besteht ein unentgeltlicher Versorgungsvertrag. Anhaltspunkte dafür, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung besteht, liegen nicht vor.
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