Bibliothek/Weinvermächtnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O hat einen Weinkeller, den er seine „Bibliothek“ nennt. Nach dem Tod des O taucht ein Testament auf, in dem O seinem Weinfreund E die „Bibliothek“ vermacht. Die Erben des O meinen, dass man darunter die Bücher verstehen müsse.
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Einordnung des Falls
Bibliothek/Weinvermächtnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Auslegung des Testaments des O ist der „wirkliche Wille“ (§ 133 BGB) des O maßgeblich.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Auslegung des Testaments des O kann berücksichtigt werden, dass O zu Lebzeiten seine Weinsammlung "Bibliothek" nannte.
Ja, in der Tat!
3. Das Testament des O ist so auszulegen, dass O dem E seinen Weinkeller vermacht hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MsFox
24.11.2020, 22:29:15
Was wäre, wenn im Testament nur "Bibliothek geht an E" stände und O seinen Weinkeller nur gegenüber E so genannt hat und auch sonst keine weiteren Hinweise auf "Wein" hinterlegt wären?
Great success
14.2.2021, 07:44:44
Es ist auf den wahren Willen abzustellen. Daher würde man zum gleichen Ergebnis kommen. Doch ob man das im wahren Leben beweisen, ist fraglich.