Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Entscheidungsgründe im Urteil - zum Teil einseitig erledigt nach Rechtshängigkeit, im Übrigen zulässig und begründet

Entscheidungsgründe im Urteil - zum Teil einseitig erledigt nach Rechtshängigkeit, im Übrigen zulässig und begründet

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat gegen B Klage auf Zahlung von €4.000 erhoben. Nachdem B €2.000 gezahlt hat, erklärt K den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt. B widerspricht.

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Einordnung des Falls

Entscheidungsgründe im Urteil - zum Teil einseitig erledigt nach Rechtshängigkeit, im Übrigen zulässig und begründet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Rechtsstreit kann auch teilweise einseitig für erledigt erklärt werden.

Ja, in der Tat!

Der Kläger kann den Rechtsstreit auch teilweise einseitig für erledigt erklären. Er begehrt dann Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache zu einem bestimmten Teil erledigt ist, wobei dieser Feststellungsantrag dann neben dem reduzierten ursprünglichen Leistungsantrag steht (objektive Klagehäufung, § 260 ZPO).
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2. Es ist aufgrund der teilweisen, einseitigen Erledigungserklärung des K nur noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden.

Nein!

Infolge der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung wandelt sich der ursprüngliche Leistungsantrag nur zum Teil in einen Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zum Teil erledigt hat. Im Übrigen bleibt er in reduzierter Form erhalten. Die beiden Anträge stehen nebeneinander (objektive Klagehäufung, § 260 ZPO). Es ist somit sowohl über den Leistungsantrag als auch über den Feststellungsantrag zu entscheiden.

3. In den Entscheidungsgründen muss damit die Zulässigkeit und Begründetheit sowohl der Feststellungs- als auch der Rest-Leistungsklage geprüft werden.

Genau, so ist das!

In den Entscheidungsgründen sind zunächst (1) Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung zu machen und sodann sind (2) sowohl die Zulässigkeit der Feststellungs- als auch der Rest-Leistungsklage und (3) die Begründetheit der Feststellungs- und der Rest-Leistungsklage zu prüfen.
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