Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt -nach erfolgloser Mahnung- gegen B Klage auf Zahlung von €6.000. Noch bevor B die Klage zugestellt wird, zahlt B nunmehr doch den vollen Betrag an K.
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Einordnung des Falls
Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klage ist rechtshängig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund der Zahlung durch B ist Erledigung eingetreten. Kommt in diesem Fall eine streitige, einseitige Erledigungserklärung in Betracht?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Statt einer einseitiger Erledigungserklärung kann K die Klage zurücknehmen, um eine Kostenentscheidung gegen B zu erlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
unstoppable
21.3.2023, 20:28:18
Bei der ersten Frage ist die Antwort falsch. Die Klage ist NICHT rechtshängig, oder? LG
se.si.sc
22.3.2023, 09:14:46
Nein, die Antwort ist tatsächlich genau richtig. Von "erhobener Klage" spricht man dann, wenn der Kläger den Klageschriftsatz bei Gericht eingereicht hat (Anhängigkeit) UND dieser Schrifsatz auch von Amts wegen an die Gegenseite zugestellt wurde (Rechtshängigkeit). Die Formulierung "Erhebung der Klage"findet sich explizit auch in §§ 253 I, 261 I ZPO, aus denen sich das oben Gesagte ergibt. Zugegebenermaßen klingt § 253 I ZPO ein wenig so, als könnte es erst mal nur um das Einreichen der Klageschrift bei Gericht gehen. Nach wohl allgemeiner Auffassung steht der Ausdruck "Klage erheben" aber immer für das Einreichen + die anschließende Zustellung an die andere Partei (so zB Saenger, ZPO, § 253 Rn 1; MüKo-ZPO, § 253 Rn 8).
unstoppable
22.3.2023, 16:13:04
Klasse, vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
Philipp Paasch
24.3.2023, 19:04:38
Der SV nebst Frage mögen insofern ungenau sein, als das die Klage letztlich doch zugestellt wurde. Auf diesen Zeitpunkt stellt die Frage dann ab. Bei Einreichubg und vor Zustellung ist die Klage anhängig.
Annabelle
28.5.2023, 09:36:04
Aber bei der ersten Frage steht doch ausdrücklich, dass die Klage dem B NICHT zugestellt wurde. Damit ist die Klage dann zwar anhängig, aber noch nicht rechtshängig und die Antwort wäre tatsächlich falsch. Oder vertue ich mich?
Geithombre
14.2.2024, 20:59:40
Annabelle, ich lag beim ersten Beantworten auch daneben, weil ich wie du gedacht habe. Der Fragetext lautet "K erhebt -nach erfolgloser Mahnung- gegen B Klage auf Zahlung von €6.000. Noch bevor B die Klage zugestellt wird, zahlt B nunmehr doch den vollen Betrag an K." Man könnte jetzt uns als Tipp durch die Formulierung "zugestellt wurde" darauf hinweisen, dass die Klage rechtshängig ist. Aber wie se.si.sc völlig überzeugend ausführt, ist das Gesetz hinsichtlich der Terminologie an der Stelle unmissverständlich: § 261 I ZPO: Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. § 253 I ZPO: Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). Ich war über die Frage froh, da sie mich zur genauen Lektüre des Gesetzes gezwungen hat, wer weiß ob man dadurch nicht in der mündlichen Punkten kann. Erhoben heißt iSd ZPO nicht eingereicht (=anhängig), sondern zugestellt. Fun fact, im Verwaltungsprozess liegt die Rechtshängigkeit bereits ohne Zustellung an den Gegner vor: § 90 S. 1 VwGO: Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. § 81 I 1 VwGO: Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.
Annabelle
27.4.2024, 10:11:01
Meiner Meinung nach ist die Antwort falsch bei der ersten Frage. Im Sachverhalt steht doch ausdrücklich, dass die Klage noch NICHT zugestellt wurde. Damit kann man auch noch nicht von Rechtshängigkeit sprechen.
Geithombre
27.4.2024, 12:08:51
Doch, schau gerne nochmal über die Erklärungen von sesisc oder auch mir. Das Gesetz sagt explizit, dass erhoben = rechtshängig. Der zweite Satz der ersten Frage ändert daran nichts, weil er erst für die Folgefragen relevant wird. Ob nun jemand vor oder nach Klageerhebung zahlt, hat nichts mit der Frage nach Rechtshängigkeit zu tun
Dominik
8.5.2024, 13:55:51
Anschließend an @[Annabelle](130546) und @[la reina de los gatos](238333) im Parallelthread: Doch die Frage ist missverständlich. Dies liegt daran, dass auch der zweite Satz des Aufgabentextes im Präsens verfasst ist. Damit existieren zwei gegenwärtige Zeitpunkte auf die die Frage bezogen werden kann. Auch die Subsumption ist dahingehend nicht richtig, dass die Klage nicht „(spätestens)“ durch die Zustellung rechtshängig wird, sondern gerade durch diese. Insofern ganz so wie oben richtig ausgeführt.
Geithombre
8.5.2024, 17:10:18
Hinsichtlich des zweiten Teils hast du völlig Recht: Der einschränkende Klammerzusatz dürfte hier deplatziert sein. Bzgl der Fragestellung wäre für die klare Anzeige der Vorzeitigkeit wohl das Perfekt die grammatikalisch korrekte Wahl, ich finde allerdings den Lerneffekt gerade dieser etwas missverständlichen Frage genial. Zumindest ich hätte mich ansonsten nie mit der Frage beschäftigt, was "Erhebung der Klage" bedeutet - und das stumpf synonym für die Klageeinreichung verwendet.
finnjh
18.5.2024, 15:15:10
Hi zusammen, bin auch gerade über die Frage gestolpert. Die Antwort von @[se.si.sc](199709) mag inhaltlich richtig sein. Zur Vermeidung von Missverständnissen würde ich es allerdings auch präferieren, zumindest die Formulierung in "zugestellt wurde" bzw. "zugestellt worden ist" zu ändern. Die aus meiner Sicht mit der Frage intendierte Wiederholung des Begriffes der Rechtshängigkeit würde m.E. darunter nicht leiden.
la reina de los gatos
5.5.2024, 12:30:47
Ich muss mich den anderen anschließen - ich empfinde die erste Frage als unglücklich gestellt. Ich habe verstanden, dass da steht "K erhebt Klage" und dass "Erheben" i.S.d. §§ 253 I, 261 I ZPO Rechtshängigkeit und damit nach Zustellung meint. Dennoch in Kombination mit dem zweiten Satz (dass B noch vor Zustellung zahlt) sehr missverständlich. Es ist nicht klar, auf welchen Zeitpunkt die Frage nun abzielt - vor oder nach Zustellung?