ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
18. Januar 2025
20 Kommentare
4,8 ★ (9.451 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erhebt – nach erfolgloser Mahnung – gegen B Klage auf Zahlung von €6.000. Noch bevor B die Klage zugestellt worden ist, zahlt B nunmehr doch den vollen Betrag an K.
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Einordnung des Falls
Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klage ist im Zeitpunkt der Zahlung durch B bereits rechtshängig.
Nein!
2. Aufgrund der Zahlung durch B ist Erledigung eingetreten. Könnte K erfolgreich den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklären?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Statt einer einseitiger Erledigungserklärung kann K die Klage zurücknehmen, um eine Kostenentscheidung gegen B zu erlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PhilippRhein
20.12.2024, 09:17:36
Ergänzend wäre noch zu erwähnen, dass im Falle einer Erledigung vor Rechtsgängigkeit der Klage zumindest ab Abhängigkeit derselben eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien möglich ist. Die Klagerücknahmen ist aber meist zweckmäßiger, weil auf die Zustimmung des Beklagten (bzw. das Ausbleiben eines Widerspruchs gegen die Erledigung) natürlich nicht vertraut werden kann und insofern allein die Klagerücknahmen es dem Kläger ermöglicht, sicher eine Billigzeitsentscheidung über die Kosten zu erwirken.
Simon
31.10.2025, 10:50:56
Könnte die Erledigung noch einseitig erklärt werden und die einzige frage wäre dann zunächst, ob die Klageänderung wirksam ist (wofür ich gerade keine hindernisse sehe)? Dann wäre die Klage eben unbegründet, weshalb man sich vorher fragen müsste, ob nicht die Rücknahme gewollt ist (Auslegung). Die Aufgabe suggeriert mit „kann“, dass eine
einseitige Erledigungserklärungunmöglich ist.
alva1993
13.11.2025, 11:17:25
Ich würde sagen, dass in einem Rechtsstreit vor dem AG ohne Anwalt der Richter einen Hinweis erteilen wird. Der Laie kennt ja schließlich den Unterschied zwischen Klagerücknahme und Erledigung nicht. Richtig ist, dass die einseitige Erledigung erklärt werden kann, die
Feststellungsklageaber dann als unbegründet abgewiesen werden würde. Ob man die Erledigungserklärung als Klagerücknahme verstehen kann, hängt sicherlich davon ab, wie der Kläger dies formuliert. Wenn er ausdrücklich von Erledigung spricht, tue ich mich schwer, dies als Klagerücknahme zu werten.
Aleton
24.11.2025, 22:23:50
Wie wäre zu verfahren, wenn ein Teil des Antrags vor
rechtshängigkeit zurückgenommen wurde und der Kläger im übrigen die Klage begründet ist? Erfolgt dann eine Kostenmischentscheidung?
Foxxy
24.11.2025, 22:24:32
- Zahlung vor Zustellung = keine
Rechtshängigkeit, nur Anhängigkeit. Eine
einseitige Erledigungserklärunggreift daher nicht; sie wäre unbegründet, weil das erledigende Ereignis vor
Rechtshängigkeit lag. - Richtiger Weg: Klagerücknahme. Die Kosten entscheidet das Gericht nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen. Regelmäßig trägt B die Kosten, wenn der Anspruch bis zur Zahlung schlüssig/begründet war und B Anlass zur Klage gegeben hat; war die Klage von Anfang an objektiv unbegründet, trägt K die Kosten. Alternativfall: Teilweise Rücknahme vor
Rechtshängigkeit, im Übrigen obsiegt K - Ja, regelmäßig eine gemischte Kostenentscheidung: Für den zurückgenommenen Teil Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (wer Anlass gab; ggf. Quotelung), für den erfolgreichen Teil nach § 91 ZPO. Ergebnis ist eine Kostenquote im Gesamtbeschluss.


