Allgemeinbildung Recht
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Anforderung an Zustimmung der Eltern zur IOHN
Anforderung an Zustimmung der Eltern zur IOHN
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zwischen Tom und seinen Eltern kommt es zu starken Auseinandersetzungen. Konfliktlösungsversuche des Jugendamtes helfen nicht. Nach einer gewalttätigen Ausschreitung möchte es Tom in Obhut nehmen. Seine Eltern geben zu massiv überfordert zu sein und widersprechen nicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anforderung an Zustimmung der Eltern zur IOHN
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Inobhutnahme ist auch möglich, wenn der Minderjährige nicht selbst darum bittet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es besteht eine Gefahr für das „Wohl“ von Tom (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Ja, in der Tat!
3. Die Gefahr für das Wohl von Tom ist auch „dringend“ (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Ja!
4. Die Inobhutnahme von Tom durch das Jugendamt ist „erforderlich“ (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Genau, so ist das!
5. Vor einer Inobhutnahme muss das Jugendamt versuchen, die Personensorgeberechtigten des Minderjährigen zu kontaktieren. Diese können der Inobhutnahme widersprechen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VIII).
Ja, in der Tat!
6. Die Eltern von Tom stimmen der Inobhutnahme zu. Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VIII liegen vor.
Ja!
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