Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T klebt seinem Vergewaltigungsopfer O Reißzwecken unter die Fersen und zwingt O auf diese Weise, mehrere Stunden auf den vorderen Fußballen zu stehen.

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Einordnung des Falls

Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T der O Reißzwecken unter die Fersen geklebt hat, hat er die Körperverletzung nach Ansicht des BGH "mittels" eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Die Körperverletzung sei nur dann mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn (1) der eingesetzte Gegenstand unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt und (2) gerade von dieser unmittelbaren gegenständlichen Einwirkung die Eignung zur Verursachung erheblicher Verletzungen herrührt (restriktive Auslegung). Das körperliche Wohlbefinden der O sei nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwecken erheblich beeinträchtigt gewesen, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwungen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen (die enorme Anstrengung und Qual, so lange so stehen zu müssen, als körperliche Misshandlung). T hat sich mithin nur der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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2. Indem T der O Reißzwecken unter die Fersen geklebt hat, hat er die Körperverletzung nach einer Ansicht in der Literatur "mittels" eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Ansicht versteht "mittels" weiter im Sinne eines bloßen "durch". Zwischen dem Körperverletzungserfolg und dem Werkzeuggebrauch müssten nur die üblichen Voraussetzungen bestehen: Kausalität und objektive Zurechnung. Dies ergebe sich aus einer systematischen Auslegung. Nr. 1, worin mit dem "Beibringen" in der Tat eine unmittelbare Wirkung des Stoffes auf den Körper des Opfers vorausgesetzt werde, sei insofern enger. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Nr. 2 aufgrund des in diesem Punkt weiteren Wortlauts und Wortsinns auch weiter zu verstehen sei. T habe die Tat "mittels" Reißzwecken begangen. Diese seien auch gefährliche Werkzeuge gewesen, da zumindest nach einiger Zeit die Gefahr bestand, dass O entkräftet auf die Fersen sinken und die Reißzwecken in die Fußballen dringen würden. Hierin dürfte die Gefahr erheblicher Verletzungen zu sehen sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

N00B

n00b

10.8.2022, 13:57:56

Ich würde mich freuen wenn ihr zu den Urteilen Fundstellen angeben könntet, anhand derer man die Urteile dann unproblematisch finden kann.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 15:44:30

Hallo n00b, soweit die Fälle frei zugänglich online abrufbar sind, kannst Du am Ende des Falles einfach auf das Urteil klicken und wirst direkt weitergeleitet. Die Papierfundstelle haben wir hier zusätzlich noch ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

N00B

n00b

10.8.2022, 19:23:03

Ich habe jetzt erst bemerkt dass es die Links zu den Urteilen am Ende des Fallsgibt. Besten Dank für die Info!

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

17.1.2023, 18:31:33

Wäre hier auch noch eine Freiheitsberaubung denkbar? Die O wird hier ja effektiv in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt, wenn auch nur eingeschränkt räumlich

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.1.2023, 11:13:14

Hallo Imonderabilie, dazu bräuchte es hier noch mehr Sachverhaltsangaben. Freiheitsberaubung setzt ja tatbestandlich voraus, dass das Opfer "eingesperrt" bzw. "auf sonstige Weise der Freiheit beraubt wird". Dabei geht es um die vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit. Allein durch das Anbringen der Reißzwecken ist dies noch nicht erfüllt. Für die Annahme von Freiheitsberaubung bräuchte es also noch mehr Angaben dazu, inwieweit O hier die Räumlichkeiten verlassen konnte oder nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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