Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T klebt seinem Vergewaltigungsopfer O Reißzwecken unter die Fersen und zwingt O auf diese Weise, mehrere Stunden auf den vorderen Fußballen zu stehen.
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Einordnung des Falls
Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T der O Reißzwecken unter die Fersen geklebt hat, hat er die Körperverletzung nach Ansicht des BGH "mittels" eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T der O Reißzwecken unter die Fersen geklebt hat, hat er die Körperverletzung nach einer Ansicht in der Literatur "mittels" eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
n00b
10.8.2022, 13:57:56
Ich würde mich freuen wenn ihr zu den Urteilen Fundstellen angeben könntet, anhand derer man die Urteile dann unproblematisch finden kann.
Lukas_Mengestu
10.8.2022, 15:44:30
Hallo n00b, soweit die Fälle frei zugänglich online abrufbar sind, kannst Du am Ende des Falles einfach auf das Urteil klicken und wirst direkt weitergeleitet. Die Papierfundstelle haben wir hier zusätzlich noch ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
n00b
10.8.2022, 19:23:03
Ich habe jetzt erst bemerkt dass es die Links zu den Urteilen am Ende des Fallsgibt. Besten Dank für die Info!
Im🍑nderabilie
17.1.2023, 18:31:33
Wäre hier auch noch eine Freiheitsberaubung denkbar? Die O wird hier ja effektiv in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt, wenn auch nur eingeschränkt räumlich
Lukas_Mengestu
18.1.2023, 11:13:14
Hallo Imonderabilie, dazu bräuchte es hier noch mehr Sachverhaltsangaben. Freiheitsberaubung setzt ja tatbestandlich voraus, dass das Opfer "eingesperrt" bzw. "auf sonstige Weise der Freiheit beraubt wird". Dabei geht es um die vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit. Allein durch das Anbringen der Reißzwecken ist dies noch nicht erfüllt. Für die Annahme von Freiheitsberaubung bräuchte es also noch mehr Angaben dazu, inwieweit O hier die Räumlichkeiten verlassen konnte oder nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team