Begründetheit / Prüfungsschema
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G lässt Gerichtsvollzieher Z einen titulierten Anspruch bei S vollstrecken. Weil S in einer WG mit D wohnt und dieser nicht einwilligt, pfändet Z den Wohnzimmer-TV nicht. Die Erinnerung des G dagegen wird zurückgewiesen. Anschließend zieht D aus der WG aus.
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Einordnung des Falls
Begründetheit / Prüfungsschema
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) des G gegen die Zurückweisung der Erinnerung ist zulässig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist begründet, wenn die Zurückweisung der Erinnerung rechtswidrig ist.
Ja, in der Tat!
3. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist unbegründet. Der anschließende Auszug des D hat keine Auswirkung.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
9.9.2023, 21:17:09
Oh wow, ich fände es ja super, wenn ihr diese Formulierungsbeispiele viel häufiger bringen würdet! Vielleicht kann man da ja auch mal die KI einbauen?
L
7.2.2024, 16:16:54
Bei der Abfrage der richtigen Tenorformulierung gerne!
L
17.2.2024, 15:59:20
Über weitere Fälle zur sofortigen Beschwerde iVm der Vollstreckungserinnerung würde ich mich sehr freuen.
Lukas_Mengestu
15.3.2024, 10:49:00
Vielen Dank für den Hinweis, L! Wir arbeiten bereits daran, die Fälle im Zwangsvollstreckungsrecht noch weiter auszubauen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
SDee
15.3.2024, 18:05:51
D ist ausgezogen. Hätte G also nicht ein einfacheres Mittel zur Verfügung, indem er den Gerichtsvollzieher nun erneut beauftragt? Denn dann gäbe es ja keinen Dritten mehr, der zustimmen müsste.
P K
15.3.2024, 21:38:16
Lässt sich aus meiner Sicht hören. Wahrscheinlich müsste man aber sagen, dass ein neuer Auftrag trotz der veränderten Umstände nicht ebenso effektiv ist, weil die Gefahr besteht, dass der GV an seiner Entscheidung festhält und man dann wieder bei Erinnerung und Beschwerde landet. Insoweit hat der Gläubiger durchaus ein berechtigtes Interesse daran, zu klären, dass der TV jetzt gepfändet werden muss.
Jan Ludwig
1.11.2024, 19:11:25
Da es noch keine Aufgaben zum Tenor gibt, hier ein paar Hinweise dazu: 1. Bei Erfolg: Angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und über die angegriffene Entscheidung ist neu zu entscheiden. 2. Bei Unzulässigkeit: Verwerfung der sofortigen Beschwerde. Wird aus klausurtaktischen Gründen, jedenfalls in der Klausur aus Richtersicht wohl nicht vorkommen. 3. Bei Un
begründetheit: Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. 4. Nach § 574 ZPO ist über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH zu entscheiden Wird idR. im Bearbeitervermerk erlassen sein.