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Jurafuchs

G lässt Gerichtsvollzieher Z einen titulierten Anspruch bei S vollstrecken. Weil S in einer WG mit D wohnt und dieser nicht einwilligt, pfändet Z den Wohnzimmer-TV nicht. Die Erinnerung des G dagegen wird zurückgewiesen. Anschließend zieht D aus der WG aus.

Einordnung des Falls

Begründetheit / Prüfungsschema

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) des G gegen die Zurückweisung der Erinnerung ist zulässig.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde (§ 793 i.V.m. §§ 567ff. ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit (§ 793 ZPO), (2) Zuständigkeit (§ 568 ZPO), (3) Form und Frist (§ 569 ZPO), (4) Beschwer, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, weil die Zurückweisung der Erinnerung (§ 766 ZPO) eine Entscheidung im Sinne von § 793 ZPO darstellt. Zuständig ist das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht. Durch die Zurückweisung der Erinnerung (§ 766 ZPO) ist G beschwert. Für G besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist begründet, wenn die Zurückweisung der Erinnerung rechtswidrig ist.

Ja, in der Tat!

Eine sofortige Beschwerde (§ 793 i.V.m. §§ 567ff. ZPO) ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig ist. Da sich der TV im Mitgewahrsam des D befand und D in die Pfändung nicht eingewilligt hat, war die Weigerung des Z rechtmäßig, denn er durfte nicht gegen den Willen des D pfänden (§ 809 ZPO). Dementsprechend war auch die dagegen gerichtete Entscheidung über die Erinnerung rechtmäßig.

3. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist unbegründet. Der anschließende Auszug des D hat keine Auswirkung.

Nein!

Bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung sind auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es kommt also auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an. Zu diesem Zeitpunkt war D aus der WG ausgezogen und hatte also keinen Gewahrsam mehr an dem TV. § 809 ZPO steht einer Pfändung nun nicht mehr entgegen. Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist daher begründet und hat Erfolg.Tenor: „Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Entscheidung des AG .... vom .... abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Pfändung des Wohnzimmer-TVs .... nicht mit der Begründung zu verweigern, dieser sei gem. § 809 ZPO unpfändbar.“

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