Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

16. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D leiht S ihr Auto. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken. Z pfändet bei S das Auto der D. D will gegen die Pfändung vorgehen.

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Einordnung des Falls

§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Der Gerichtsvollzieher kann und soll wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Fragen aufklären. Die Eigentumsverhältnisse an dem Auto sind solche materiell-rechtlichen Umstände und betreffen nicht das Verfahren der Zwangsvollstreckung. Daher ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) nicht statthaft.
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2. D kann gegen die Pfändung mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.

Nein!

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO), wenn der Kläger als Schuldner des Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. Zwar erhebt D einen materiell-rechtlichen Einwand - ihr Eigentum an dem Auto. Sie ist aber zum einen nicht Schuldnerin des Vollstreckungsverfahrens, sondern Dritte und als solche gar nicht am Vollstreckungsverfahren beteiligt. Zum anderen kann D sich auch nicht gegen den titulierten Anspruch wenden, sondern nur gegen die Vollstreckung in einen bestimmten Gegenstand.

3. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum - hier an dem Auto - ist ein solches Interventionsrecht. Demnach ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für D der richtige Rechtsbehelf.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SDEE

SDee

1.3.2024, 14:10:09

Ein starkes Indiz für Fremdeigentum ist der im Fahrzeugbrief ausgewiesene Halter. Kann auch ein Fall evidenten direkt Eigentums vorliegen, wenn der Schuldner den auf D lautenden Fahrzeugbrief dem Gerichtsvolkzieher vorzeigt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.3.2024, 15:04:35

Hallo SDee, sehr gute Frage! Jedenfalls das LG München hat dies in einer älteren Entscheidung einmal verneint. Grund: Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (veraltet: Fahrzeugbrief) weise eben nur den Halter und nicht den Eigentümer des Fahrzeugs aus (LG München II v. 1. 7. 1997 6 T 3467/97 = DGVZ 2000, 22). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Hannes2021

Hannes2021

25.2.2025, 17:25:12

Ist die Abgrenzung zu der Erinnerung im Falle der Dritteigentums wirklich so klar? Sofern er das evidente Dritteigentum des Fahrzeuges geltend macht, wäre die isolierte Erinnerung ja statthaft, wenn auch höchstwahrscheinlich unbegründet. Des Weiteren kann der Eigentümer

§ 771 ZPO

und §

766 ZPO

ja nebeneinander in zwei Verfahren geltend machen. Daher ist eure Lösung, dass die Geltendmachung an der Statthaftigkeit scheitert, mMn nicht überzeugend. Oder habe ich hier einen Denkfehler? LG P.S.: In der Klausur würde man §

766 ZPO

ja idR in einem bereits anhängigen Klageverfahren eh als rechtswegsfremd (in der Statthaftigkeit) aussortieren?


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