Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
16. April 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (13.002 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D leiht S ihr Auto. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken. Z pfändet bei S das Auto der D. D will gegen die Pfändung vorgehen.
Diesen Fall lösen 83,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. D kann gegen die Pfändung mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) vorgehen.
Nein!
3. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SDee
1.3.2024, 14:10:09
Ein starkes Indiz für Fremdeigentum ist der im Fahrzeugbrief ausgewiesene Halter. Kann auch ein Fall evidenten direkt Eigentums vorliegen, wenn der Schuldner den auf D lautenden Fahrzeugbrief dem Gerichtsvolkzieher vorzeigt?

Lukas_Mengestu
4.3.2024, 15:04:35
Hallo SDee, sehr gute Frage! Jedenfalls das LG München hat dies in einer älteren Entscheidung einmal verneint. Grund: Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (veraltet: Fahrzeugbrief) weise eben nur den Halter und nicht den Eigentümer des Fahrzeugs aus (LG München II v. 1. 7. 1997 6 T 3467/97 = DGVZ 2000, 22). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Hannes2021
25.2.2025, 17:25:12
Ist die Abgrenzung zu der Erinnerung im Falle der Dritteigentums wirklich so klar? Sofern er das evidente Dritteigentum des Fahrzeuges geltend macht, wäre die isolierte Erinnerung ja statthaft, wenn auch höchstwahrscheinlich unbegründet. Des Weiteren kann der Eigentümer
§ 771 ZPOund §
766 ZPOja nebeneinander in zwei Verfahren geltend machen. Daher ist eure Lösung, dass die Geltendmachung an der Statthaftigkeit scheitert, mMn nicht überzeugend. Oder habe ich hier einen Denkfehler? LG P.S.: In der Klausur würde man §
766 ZPOja idR in einem bereits anhängigen Klageverfahren eh als rechtswegsfremd (in der Statthaftigkeit) aussortieren?