Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Statthaftigkeit - Was bedeutet „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO?
Statthaftigkeit - Was bedeutet „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als D bei seinem Freund S zu Besuch ist, kommt ein Gerichtsvollzieher vorbei, um eine titulierte Forderung des G gegen S zu vollstrecken. Ds Sonnenbrille wird gepfändet. D fragt sich, ob eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) statthaft wäre.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit - Was bedeutet „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 771 Abs. 1 ZPO spricht von „einem die Veräußerung hindernden Recht“. Gibt es ein solches Recht tatsächlich, sodass die Norm wörtlich zu verstehen ist?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist dDs Eigentum an der Sonnenbrille „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO?
Ja!
4. Ds Eigentum an der Sonnenbrille ist ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Muss D sein Eigentum vollumfänglich beweisen, damit die Drittwiderspruchsklage überhaupt statthaft ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
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