Referendariat

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Statthaftigkeit - Was bedeutet „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO?

Statthaftigkeit - Was bedeutet „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO?

15. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als D bei seinem Freund S zu Besuch ist, kommt ein Gerichtsvollzieher vorbei, um eine titulierte Forderung des G gegen S zu vollstrecken. Ds Sonnenbrille wird gepfändet. D fragt sich, ob eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) statthaft wäre. ‌

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit - Was bedeutet „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). ‌
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2. § 771 Abs. 1 ZPO spricht von „einem die Veräußerung hindernden Recht“. Gibt es ein solches Recht tatsächlich, sodass die Norm wörtlich zu verstehen ist?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Begriff „Veräußerung hinderndes Recht“ in § 771 Abs. 1 ZPO ist laut Rechtsprechung (BGH) weit auszulegen und nicht wortwörtlich zu verstehen. Denn genau genommen gibt es kein die Veräußerung hinderndes Recht. Selbst das Eigentum an einer Sache kann unter Umständen nicht verhindern, dass ein anderer diese Sache wirksam veräußert (= gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929, 932 BGB). Nach der Rechtsprechung besteht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (auch „Interventionsrecht“ genannt), wenn der Vollstreckungsschuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde.

3. Ist dDs Eigentum an der Sonnenbrille „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO?

Ja!

Nach der Rechtsprechung besteht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (auch „Interventionsrecht“ genannt) daher, wenn der Vollstreckungsschuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde. Hätte Vollstreckungsschuldner S die Sonnenbrille des D veräußert, hätte er damit widerrechtlich in den Rechtskreis des D eingegriffen. Ds Eigentum an der Sonnenbrille ist somit ein Interventionsrecht. Das Eigentum ist der Klassiker unter den Interventionsrechten. Dazu später mehr!

4. Ds Eigentum an der Sonnenbrille ist ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Muss D sein Eigentum vollumfänglich beweisen, damit die Drittwiderspruchsklage überhaupt statthaft ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). Eine Drittwiderspruchsklage wäre bereits statthaft, wenn D nur behauptet, dass er der Eigentümer der Sonnenbrille ist. In der Statthaftigkeit einer Drittwiderspruchsklage legst Du zuerst dar, welches Recht (oder welche Rechte) der Kläger zu haben behauptet. Anschließend erörterst Du ob das behauptete Recht generell als Interventionsrecht anzusehen ist. Noch nicht von Bedeutung ist dagegen, ob das behauptete Recht tatsächlich besteht. Dies gehört in die Begründetheit der Klage.
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