Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz

Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz

22. November 2024

4,8(2.600 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will den goldigen Golden Retriever des Nachbarn O streicheln. In der Hoffnung, auf diese Weise an ihn heranzukommen, greift T in den Türbriefkastenschlitz des O.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Wohnung des O "betreten".

Nein!

Betreten setzt voraus, dass der Täter eine gegenständliche, den Schutzbereich umgebende Grenze körperlich überschreitet. Dabei kommt es nicht auf die Überwindung physischer Hindernisse oder eine bestimmte zeitliche Dauer an. Der Täter muss auch nicht notwendigerweise mit dem ganzen Körper in den Raum gelangen. Handlungen, die von vornherein nicht auf das Hineingelangen in einen Raum, sondern lediglich auf körperliche Einwirkungen von außen gerichtet sind, reichen nicht aus. Dass T in den Türbriefkasten hineingegriffen hat, genügt nicht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LH

L. H.

8.1.2021, 13:38:14

Sind denn Handlungen wie diese oder zum Beispiel der Griff durchs Fenster oder das unbefugte Einbringen von etwas (z.B. Müll durchs offene Fenster) in die Wohnung eines Fremden pauschal - also eben nicht je nach Situation "bloß" Diebstahl, Sachbeschädigung etc. - von einem bestimmten Straftatsdelikt abgedeckt? Schließlich wird dabei ja auch stets in das Grundrecht aus Artikel 13 eingegriffen, obschon es sich nicht um Hausfriedensbruch handelt. Oder verkenne ich da die Situation?

LH

L. H.

8.1.2021, 13:46:47

*Artikel 13 des Grundgesetzes

Isabell

Isabell

14.6.2021, 18:30:25

Grundrechtsverplichteter ist primär der Staat und nicht der Bürger. Da finde ich die Bejahung des Eingriffs schon schwierig. Dann ist unser Strafrecht bewusst fragmentarisch. Nicht alles, was moralisch/ethisch

verwerflich

ist, soll mit dem schwärfsten Schwert staatlichen Handelns geahndet werden können.

Marilena

Marilena

18.11.2021, 21:34:56

**/


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen