Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz
Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will den goldigen Golden Retriever des Nachbarn O streicheln. In der Hoffnung, auf diese Weise an ihn heranzukommen, greift T in den Türbriefkastenschlitz des O.
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Einordnung des Falls
Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Wohnung des O "betreten".
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L. H.
8.1.2021, 13:38:14
Sind denn Handlungen wie diese oder zum Beispiel der Griff durchs Fenster oder das unbefugte Einbringen von etwas (z.B. Müll durchs offene Fenster) in die Wohnung eines Fremden pauschal - also eben nicht je nach Situation "bloß" Diebstahl, Sachbeschädigung etc. - von einem bestimmten Straftatsdelikt abgedeckt? Schließlich wird dabei ja auch stets in das Grundrecht aus Artikel 13 eingegriffen, obschon es sich nicht um Hausfriedensbruch handelt. Oder verkenne ich da die Situation?
L. H.
8.1.2021, 13:46:47
*Artikel 13 des Grundgesetzes
Isabell
14.6.2021, 18:30:25
Grundrechtsverplichteter ist primär der Staat und nicht der Bürger. Da finde ich die Bejahung des Eingriffs schon schwierig. Dann ist unser Strafrecht bewusst fragmentarisch. Nicht alles, was moralisch/ethisch verwerflich ist, soll mit dem schwärfsten Schwert staatlichen Handelns geahndet werden können.
Marilena
18.11.2021, 21:34:56
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