Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T will den goldigen Golden Retriever des Nachbarn O streicheln. In der Hoffnung, auf diese Weise an ihn heranzukommen, greift T in den Türbriefkastenschlitz des O.

Einordnung des Falls

Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Wohnung des O "betreten".

Nein!

Betreten setzt voraus, dass der Täter eine gegenständliche, den Schutzbereich umgebende Grenze körperlich überschreitet. Dabei kommt es nicht auf die Überwindung physischer Hindernisse oder eine bestimmte zeitliche Dauer an. Der Täter muss auch nicht notwendigerweise mit dem ganzen Körper in den Raum gelangen. Handlungen, die von vornherein nicht auf das Hineingelangen in einen Raum, sondern lediglich auf körperliche Einwirkungen von außen gerichtet sind, reichen nicht aus. Dass T in den Türbriefkasten hineingegriffen hat, genügt nicht.

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