Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz
Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz
31. Mai 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (3.331 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T will den goldigen Golden Retriever des Nachbarn O streicheln. In der Hoffnung, auf diese Weise an ihn heranzukommen, greift T in den Türbriefkastenschlitz des O.
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Einordnung des Falls
Eindringen in Wohnung: Greifen in einen Türbriefkastenschlitz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Wohnung des O "betreten".
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L. H.
8.1.2021, 13:38:14
Sind denn Handlungen wie diese oder zum Beispiel der Griff durchs Fenster oder das
unbefugte Einbringen von etwas (z.B. Müll durchs offene Fenster) in die Wohnung eines
Fremden pauschal - also eben nicht je nach Situation "bloß" Diebstahl, Sach
beschädigungetc. - von einem bestimmten Straftatsdelikt abgedeckt? Schließlich wird dabei ja auch stets in das Grundrecht aus Artikel 13 eingegriffen, obschon es sich nicht um Hausfriedensbruch handelt. Oder verkenne ich da die Situation?
L. H.
8.1.2021, 13:46:47
*Artikel 13 des Grundgesetzes

Isabell
14.6.2021, 18:30:25
Grundrechtsverplichteter ist primär der Staat und nicht der Bürger. Da finde ich die Bejahung des Eingriffs schon schwierig. Dann ist unser Strafrecht bewusst fragmentarisch. Nicht alles,
was moralisch/ethisch
verwerflichist, soll mit dem schwärfsten Schwert staatlichen Handelns geahndet werden können.

Marilena
18.11.2021, 21:34:56
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