Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 2 BGB
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eltern der 8-jährigen K sind geschieden. K lebt bei ihrem Vater V und seiner Freundin F. Da ihre Mutter M weder den von ihr geschuldeten Unterhalt für V, noch denjenigen für K bezahlen will, sorgt F finanziell für V und K und deckt die erforderlichen Ausgaben.
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Einordnung des Falls
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die GoA durch F ist unberechtigt, da die Übernahme der Geschäftsführung durch F nicht dem wirklichen Willen der M entsprach.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. F kann die Ausgaben für V und K von M ersetzt verlangen.
Ja, in der Tat!
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