Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 2 BGB

Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 2 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eltern der 8-jährigen K sind geschieden. K lebt bei ihrem Vater V und seiner Freundin F. Da ihre Mutter M weder den von ihr geschuldeten Unterhalt für V, noch denjenigen für K bezahlen will, sorgt F finanziell für V und K und deckt die erforderlichen Ausgaben.

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Einordnung des Falls

Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.

Ja!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Indem F finanziell für V und K sorgt, besorgt sie das Geschäft der M, da diese eigentlich nach den §§ 1569ff. zum Scheidungsunterhalt bzw. nach den §§ 1601ff. BGB zum Verwandtenunterhalt/Kindesunterhalt verpflichtet wäre. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. F wurde nicht von M beauftragt oder ist ihr gegenüber sonst dazu berechtigt.
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2. Die GoA durch F ist unberechtigt, da die Übernahme der Geschäftsführung durch F nicht dem wirklichen Willen der M entsprach.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine berechtigte GoA liegt trotz eines der Geschäftsführung entgegenstehenden wirklichen Willens des Geschäftsherrn vor, wenn der Wille des Geschäftsherrn nach § 679 BGB unbeachtlich ist. Nach § 679 BGB ist dies unter anderem dann der Fall, wenn ohne die Geschäftsführung eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Gesetzliche Unterhaltspflichten im Sinne des § 679 BGB sind solche des Familien- und Erbrechts. Die Unterhaltspflichten der M (§§ 1569ff., §§ 1601ff. BGB) sind gesetzliche Unterhaltspflichten im Sinne des § 679 BGB. Ohne Fs finanzielle Unterstützung würden diese nicht rechtzeitig erfüllt. Weitere gesetzliche Unterhaltspflichten im Sinne des § 679 BGB wären der Ehegattenunterhalt (§§ 1360ff. BGB), der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).

3. F kann die Ausgaben für V und K von M ersetzt verlangen.

Ja, in der Tat!

Nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat der Geschäftsführer einer berechtigten GoA einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Nach § 683 S. 2 BGB gilt dies auch für diejenigen Fälle, in denen der wirkliche Wille des Geschäftsherrn zwar entgegen steht, jedoch nach § 679 BGB unbeachtlich ist. F durfte die Ausgaben für V und K für erforderlich halten.
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