Irrtum des Geschäftsführers über den Willen des Geschäftsherrn


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Autonärrin A steckt viel Geld in ihr geliebtes Auto. Dies weiß auch ihr Freund F. Um sie zu überraschen, kauft er teure Pflegemittel und wäscht As Auto damit. Als A es bemerkt, ist sie entsetzt. Sie betone doch oft genug, dass sie die Autopflege niemals einem Laien überlassen würde.

Einordnung des Falls

Irrtum des Geschäftsführers über den Willen des Geschäftsherrn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.

Ja!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Die Wäsche von As Auto stellt für F ein objektiv fremdes Geschäft dar. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet. A hat F weder dazu beauftragt, noch war F sonst gegenüber A dazu berechtigt. Vielmehr wusste A gar nichts davon, dass F ihr Auto waschen würde.

2. Für die Frage, ob die GoA berechtigt ist, ist vorliegend der wirkliche Wille der A entscheidend.

Genau, so ist das!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist entscheidend, sofern er diesen entweder ausdrücklich oder konkludent geäußert hat. Nicht erforderlich ist, dass er ihn gegenüber dem Geschäftsführer äußert oder dass dieser zumindest Kenntnis von der Willensäußerung hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn wird erst relevant, wenn keine Willensäußerung vorliegt. A hat oft betont, dass sie die Autopflege keinem Laien überlassen würde. Sofern sie dies nicht gegenüber F geäußert hat, ist dies unerheblich.

3. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist entscheidend, sofern er diesen geäußert hat. Unerheblich ist, wenn der Geschäftsführer bezüglich des Willens des Geschäftsherrn einem Irrtum unterliegt und fälschlicherweise glaubt, die Geschäftsführung entspreche seinem Willen. Der Geschäftsführer genießt insofern keinen Vertrauensschutz. Die GoA ist trotzdem unberechtigt. A wollte nicht, dass ein Laie wie der F ihr Auto wäscht. Unerheblich ist, dass F dachte, die Autowäsche entspräche As Willen.

4. F kann das Geld, das er für den Kauf der Pflegemittel ausgegeben hat, von A ersetzt verlangen.

Nein!

Nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat der Geschäftsführer einer berechtigten GoA einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die GoA ist nicht berechtigt, da sie dem von A geäußerten Willen widerspricht. Somit besteht auch kein Aufwendungsersatzanspruch.

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Jopies

Jopies

2.2.2024, 15:19:51

Könnte F einen Anspruch nach § 812 I 1 1. Alt BGB haben? Mit der Putzleistung als erlangtem etwas? Oder ist das GoA Recht spezieller bzw. reicht das Vorliegen einer echten wenngleich unberechtigten GoA als Rechtsgrund?

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 13:53:23

Hallo Jopies, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat kommt – wie du richtig anmerkst – auch ein Anspruch aus Bereicherungsrecht in Betracht, da die nicht berechtigte GoA KEINEN Rechtsgrund darstellt. Beachte zudem, dass bei einer unberechtigten GoA noch der § 684 BGB (Rechtsfolgenverweise in das Bereicherungsrecht!) in Betracht kommt! I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 677 Rn. 114 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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