+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte eine Person überreden, den O zu töten. Dazu setzt er ein Kopfgeld aus und teilt dies 5 Personen mit. Diese lehnen ab. T teilt dies einer anderen Personengruppe mit.

Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag erfüllt (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem alle das Ersuchen wahrnehmen.

2. Die versuchte Anstiftung in Bezug auf die erste Gruppe ist fehlgeschlagen.

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Ja!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Nimmt man die herrschende Meinung wörtlich, dann kann die Ansprache einer bestimmten Gruppe ein Anstiftungsversuch sein, wenn es dem Anstifter nicht darauf ankommt, wer aus der Gruppe das Angebot annimmt. In der Folge ist aber das Ersuchen bei einer neuen Gruppe wieder ein neuer Versuch und es liegt für die erste Gruppe ein Fehlschlag vor. Auch hier ist dies nach dem Wortlaut der Norm zumindest vertretbar.

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