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Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung – Anforderungen (§ 2232 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Errichtung eines notariellen Testaments durch Übergabe einer offenen Schrift
Die dauergestresste E diktiert ihrem Assistenten A in einer freien Minute ihr Testament. Der A tippt dieses ungenau ab und druckt es aus. Ohne es noch einmal zu lesen oder zu unterschreiben, schickt E das Testament dem Notar N zu. Der Brief beinhaltet dabei keine Erklärung der E, dass das Schriftstück ihren letzten Willen enthält.

Errichtung eines notariellen Testaments durch Übergabe verschlossener Schrift an einen mit dem Erblasser verheirateten Notar
Der in Berlin lebende E erstellt eigenhändig ein Testament. Um zu verhindern, dass dieses verfälscht wird, übergibt er es seinem Ehegatten B, der Notar in Brandenburg ist. E möchte jedoch nicht, dass B vom Inhalt Kenntnis erlangt. Er verschließt daher den Umschlag und verbietet B, diesen zu öffnen.