Gewillkürte Erbfolge: 41 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 41 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gewillkürte Erbfolge für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Teilnichtigkeit (Fall)
Der alleinstehende E hat in einem formgültigen Testament seine beiden Töchter T und U als Erbinnen eingesetzt. Seinen Sohn S hat er wegen dessen Austritt aus der katholischen Kirche enterbt. Die Tochter T ist bereits vor dem Erbfall verstorben.
Anfechtung Erbvertrag - Voraussetzungen (Fall)

Anfechtung von Testamenten - Anfechtung Widerruf (Fall)
Erblasser E hatte seinen letzten Willen vor einigen Jahren vor dem Notar N erklärt. Als Alleinerben hatte er nur seinen Sohn S bestimmt und die Tochter T enterbt. Kurz vor seinem Tod, entnimmt E das Testament aus der amtlichen Verwahrung, um es seinem Sohn zu zeigen. Er wollte seinem Sohn dadurch lediglich seine Stellung als Alleinerbe beweisen.

Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 2 (Fall)

Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 1 (Fall)
Erblasser E hat drei Söhne, von denen lediglich der S studiert hat. Da er auf seinen Sohn S aufgrund des bestanden Juraexamens besonders stolz ist, setzt er ihn als alleinigen Erben im Testament ein und enterbt die beiden Söhne M und N. Tatsächlich hatte S das Studium schon nach 3 Semestern abgebrochen und das Examen nie angetreten.

Anfechtung von Testamenten – Übergehen eines Pflichtteilberechtigten 1 (Fall)
Der alleinstehende E hatte zu Studienzeiten seinen Freund S als Alleinerben in seinem Testament eingesetzt. Nach dem Erbfall stellt sich heraus, dass E der Vater von K ist. Als E das Testament errichtete, war K noch nicht auf der Welt. K, der von E nichts wissen wollte, hat mittlerweile selbst eine erwachsene Tochter T.

Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 2 (Fall)
E ist vor kurzem verstorben. Sie hatte vor über 20 Jahren ihre damalige Geliebte G als Alleinerbin im Testament eingesetzt. Als die Beziehung zerbrochen ist, hat E jedoch vergessen das Testament zu ändern. Sie äußerte mehrmals gegenüber ihrer Schwester S, dass nach ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge eintreten werde.

Anfechtung von Testamenten – Überblicksfall (Fall)
E hat den Bekannten B in seinem Testament als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Erbfall stellt sich heraus, dass er eigentlich nicht B, sondern einen anderen Bekannten gemeint hat. Wer das ist, lässt sich jedoch nicht mehr aufklären. Die Nichte N ficht als gesetzliche Erbin das Testament an.

Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)
Der Erblasser E hat drei Söhne, zwei Nichten und eine Cousine. In seinem Testament hat er seine „Verwandten“ als Erben eingesetzt. Den Söhnen S und X räumt er zudem je eines seiner Häuser als Vermächtnis ein. Den „Armen“ vermacht E seine Villa. Als E stirbt ist der Sohn S bereits vorverstorben, hat aber mittlerweile eine Tochter T.

Auslegung - wohlwollende Auslegung (Fall)
Der Rentner E hatte sich in jungen Jahren am Jurastudium versucht, ist jedoch gescheitert. Er sieht das Problem in der fehlenden Vorbereitung durch die Uni und den hohen Kosten des Repetitoriums. In seinem Testament setzt er daher die Rechtswissenschaftliche Fakultät als Erbin ein, „um die Qualität der Lehre zu verbessern“.

Ergänzende Testamentsauslegung

Auslegung - Andeutungstheorie (Fall)
Der verwitwete Erblasser E hat zwei Söhne. In seinem Testament hat er bestimmt, dass beide Söhne je eines seiner Grundstücke erhalten sollen, wobei auf einem ein Weinberg steht. Auf Familienfeiern hatte E stets vor Zeugen ausgesagt, dass der ältere Sohn den Weinberg erben solle. E hatte jedoch vergessen, diese Verfügung in das Testament aufzunehmen.

Berliner Testament - Einheits- und Trennungsprinzip (Fall)
Die Eheleute E und F haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Tochter T zur Erbin des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tod der zuerst verstorbenen F geht E einem verschwenderischen Lebensstil nach.

Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit (Fall)
E und F hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, indem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und ersatzweise den alleinigen Sohn S des E. Mittlerweile liegt E aufgrund einer Krankheit im Sterben. F möchte die Erbeinsetzung des S nun rückgängig machen, ohne jedoch selbst die Aussicht auf das Erbe des E zu verlieren.

Gemeinschaftliches Testament - Gemeinschaftlichkeit (Fall)
Die Ehegatten E und F haben in zwei getrennten Testamenten jeweils den anderen als Alleinerben eingesetzt. Die Testamente sind zur selben Zeit, am selben Ort und mit identischem Inhalt errichtet worden, beziehen sich jedoch nicht aufeinander oder auf einen gemeinsamen Willen. Beide Testamente werden am selben Ort aufbewahrt.

Gemeinschaftliches Testament - Errichtung (Fall)
Der Ehegatte E hat handschriftlich ein Testament verfasst, indem er und seine Ehefrau F den Anwalt A als Testamentsvollstrecker bestimmen. Anschließend hatten beide das Testament unterschrieben. Nach dem Tod des E zweifelt F an der Kompetenz des A und möchte daher einen anderen Testamentsvollstrecker für sich bestimmen.

Gemeinschaftliches Testament - Personenkreis (Fall)
Der Verlobte E hat ein gemeinschaftliches Testament verfasst, indem er und seine Verlobte F sich gegenseitig als Erben einsetzen. Beide hatten das Testament unterschrieben. Nach der Ehe möchten beide an dessen Inhalt festhalten.

Erbvertrag - Beseitigung der Bindungswirkung/ Anfechtung
Der schwerkranke E bestimmt in einem Erbvertrag seine Tochter T als alleinige Erbin. Im Gegenzug hat sich T zur Pflege des E verpflichtet, kommt dieser jedoch nicht nach. E möchte die Erbeinsetzung der T daher rückgängig machen. Einer Aufhebung stimmt die T jedoch nicht zu und der Rücktritt ist nicht möglich.

Erbvertrag - Beseitigung der Bindungswirkung/ Rücktritt
Der schwerkranke E bestimmt in einem Erbvertrag mit seiner Tochter T seinen Neffen N als alleinigen Erben. Im Gegenzug hat sich N zur Pflege des E verpflichtet, kommt dieser jedoch nicht nach. E möchte die Erbeinsetzung des N daher rückgängig machen. Einer Aufhebung stimmt die T jedoch nicht zu.

Erbvertrag - Beseitigung der Bindungswirkung/ Aufhebung (Fall)
Der schwerkranke E bestimmt in einem Erbvertrag mit seiner Tochter T seinen Neffen N als alleinigen Erben. Im Gegenzug für diese Erbeinsetzung verpflichtet sich N rechtsgeschäftlich zur Pflege des E. Dieser Verpflichtung kommt N jedoch nicht nach, sodass E die Erbeinsetzung des N rückgängig machen möchte.

Erbvertrag - Bindungswirkung/ Ausnahmeregelungen (Fall 3)
Der tödlich verunglückte E hatte seinen Sohn S durch Erbvertrag als Vorerben eingesetzt. Mit späterem Testament ordnete er aufgrund der anhaltenden Überschuldung des S die Testamentsvollstreckung an. Später schrieb er wiederum ein neues Testament, indem er S als Vollerben zu ½ einsetzte und das vorige Testament widerrief.

Erbvertrag - Bindungswirkung/ Vertiefung (Fall 2)
Die tödlich verunglückte Unternehmerin U hatte ihren Bruder B durch formgültigen Erbvertrag zum alleinigen Erben bestimmt. Da U aber nicht zusehen konnte, wie ihre Schwester S verarmt, hat U ihr mit späterem Testament eine Villa vermacht. Ohne besonderen Anlass schenkte U der S kurz vor Us Tod zudem eine Luxusyacht.

Erbvertrag - Bindungswirkung/ Grundfall (Fall)
Der unschlüssige Unternehmer U hatte seine Schwester S in seinem Testament als Erbin eingesetzt. Kurze Zeit später entscheidet er sich dazu, seinen Bruder B durch Erbvertrag als Erben einzusetzen. Schließlich bestimmt er in einem Testament doch den Freund F zum alleinigen Erben.

Erbvertrag - vetragsmäßige Verfügung (Fall)
E hat seinen Lebensgefährten L in einem formgültigen Erbvertrag als Erben eingesetzt. Daneben hat er in dem Vertrag noch den T zum Testamentsvollstrecker ernannt und der Nichte N ein Vermächtnis an seiner teuren Münzsammlung eingeräumt. In letzter Zeit kriselt es jedoch in der Beziehung und auch der Kontakt zu T und N hat sich verlaufen.

Erbvertrag - Kombination mit Ehevertrag (Fall)
Der geschiedene E ist bei einem Autounfall tödlich verunglückt. Er hatte mit seiner damaligen Ehefrau F eigenhändig einen Erbvertrag geschlossen, indem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Diesen hatten sie damals gleich mit dem Ehevertrag verbunden und beides gemeinsam notariell beurkunden lassen.

Erbvertrag - Abschluss (Fall)
Die 16-jährige M hat mit ihrer Schwester S handschriftlich einen Erbvertrag geschlossen. Darin hat M ihre Schwester S als Erbin eingesetzt.

Widerruf des Testaments - Widerruf des Widerrufs (Fall)
E bestimmt seinen Sohn S als Alleinerben in einem mit Tinte geschrieben Testament. Kurz darauf streicht E den ganzen Text in Widerrufsabsicht mit Bleistift durch. Später radiert E die Striche sorgfältig aus und vermerkt darunter handschriftlich, dass das Testament gültig ist und unterschreibt.

Das außerordentliche Testament – Seetestament (Fall)
Auf einer Pazifik-Kreuzfahrt denkt E über seine Erbfolge nach. Um zu verhindern, dass Lebensgefährtin L im Ernstfall ohne sein Vermögen auskommen muss, beschließt E, schnell ein Testament zu errichten. Da er zum Schreiben zu faul ist und der Kreuzfahrt mit L einen sentimentalen Wert beimisst, möchte er ein Seetestament errichten.

Das außerordentliche Testament – Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament (Fall)
E hat sich bei einem Verkehrsunfall in der Gemeinde X schwer verletzt. Dem Tode nah möchte E seine Erbfolge regeln. Notarin N und Bürgermeisterin B der Gemeinde X sind nicht zu erreichen. An der Unfallstelle befinden sich jedoch zwei Sanitäterinnen sowie die Landrätin L.

Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 3)
Bei einer Schlägerei in Dublin hat sich E seinen rechten „Schreib-Arm“ gebrochen. Aus Angst vor einem Gegenangriff bittet er den F folgendes Testament zu errichten: „Wenn ich sterbe, soll meine Verlobte Pia alles erben.“ Danach versieht der E das Testament eigenhändig mit „dein Verlobter Ernie“ und mit Ort und Datum.

Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 2)
E hat sich während seiner Irlandreise aufgrund des Dauerregens stark erkältet. Er schreibt deshalb an seinen Vater P folgende Postkarte: „Lieber Paps, ich bin schwer krank. Sollte ich sterben, sollst du mein Erbe sein. Dein Sohn Ernst Edel“ Vor dem Absenden ergänzt E darunter noch: „P.S.: F soll meine Whiskey-Sammlung erhalten.“

Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 1)
Nach zwei Gläsern Bier in einem irischen Pub entschließt sich E leicht angetrunken, dass der Freund und Reisegefährte F sein Erbe sein soll. Auf die Rückseite eines Bierdeckels schreibt er daher die folgenden Worte: „Ich, Ernst Edel, setze meinen Freund F als Erben ein.“

Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe verschlossener Schrift (Fall)
Der in Berlin lebende E erstellt eigenhändig ein Testament. Um zu verhindern, dass dieses verfälscht wird, übergibt er es seinem Ehegatten B, der Notar in Brandenburg ist. E möchte jedoch nicht, dass B vom Inhalt Kenntnis erlangt. Er verschließt daher den Umschlag und verbietet B, diesen zu öffnen.

Das notarielle Testament – Errichtung durch Übergabe offener Schrift (Fall)
Die dauergestresste E diktiert ihrem Assistenten A in einer freien Minute ihr Testament. Der A tippt dieses ungenau ab und druckt es aus. Ohne es noch einmal zu lesen oder zu unterschreiben, schickt E das Testament dem Notar N zu. Der Brief beinhaltet dabei keine Erklärung der E, dass das Schriftstück ihren letzten Willen enthält.

Das notarielle Testament – Errichtung durch Erklärung (Fall)
Der im Sterben liegende E hat den Notar N um Vorschläge für sein Testament gebeten. N erstellt daraufhin einen Entwurf, den er dem E vorliest. Da E kaum noch Sprechen kann, gibt er sein Einverständnis durch Kopfnicken zum Ausdruck. Später fertigt N eine Niederschrift über den Vorgang an, unterschreibt diese und legt sie bei sich ab.

Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB

Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB (Fall 2)
Die schwerreiche Katzenliebhaberin E bestimmt in ihrem Testament, dass ihre Tochter T sowie "fünf Katzenschutzvereine in Osteuropa" ihre "Erben“ sein sollen. Die von T auszuwählenden Katzenschutzvereine sollen jeweils nur €10.000 aus dem Erbe erhalten. Das restliche Vermögen überlässt E ihrer Tochter T.

Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 1 BGB (Fall 1)
Die schwerreiche Katzenliebhaberin E setzt ihre Tochter T als Erbin unter der Bedingung ein, dass T ihren Job aufgibt und sich nach dem Erbfall in Vollzeit um die 12 Katzen der E kümmert. Außerdem bestimmt E, dass der örtliche Katzenschutzverein der Nachfolge der E nochmal zustimmen soll, um das Wohl der Katzen zu gewährleisten.

Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)
Die an Depressionen leidende schwerreiche E möchte ein neues Testament aufsetzen. Da sie selbst an ihrer psychischen Verfassung zweifelt, hat sie ihren gesetzlichen Betreuer B darum gebeten, das Testament zu erstellen. Nach der Durchsicht hat E das Testament mit ihrer Unterschrift versehen.

Testierfreiheit – Widerruf (Fall)
Nach einem Ehekrach hat die im gesetzlichen Ehestand lebende E in ihrem Testament bestimmt, dass der Bekannte B ihr gesamtes Erbe erhalten soll. Nach der Versöhnung hat E dem M versprochen, dieses Testament zu widerrufen. Bevor dies geschehen ist, ist E jedoch unerwartet verstorben. E hat keine weiteren Hinterbliebenen.
Testierfreiheit – Grundverständnis (Fall)
Die Witwe E ist seit langer Zeit schwer krank. Ihr Sohn S ist vor vielen Jahren in die USA ausgewandert und hat den Kontakt zu E abgebrochen. Die Nachbarin N war stets wie eine Tochter für E und hat sich immer aufopferungsvoll um E gekümmert. E möchte daher N als ihre Alleinerbin in ihrem Testament einsetzen.
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