Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist 15 und schlägt die Fensterscheibe eines Polizeigebäudes ein, als er sich zum ersten Mal außerhalb seines Elternhauses bewegt. Bisher wurde er zu Hause unterrichtet und hat von seinen Eltern immer erzählt bekommen, dass kein Schutz für Gegenstände der Polizei bestehe. T hatte bisher keinen Anlass das zu hinterfragen. Er geht davon aus, dass kein solches Verbot besteht.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hätte T den Verbotsirrtum nach § 17 StGB vermeiden können?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
29.7.2023, 17:13:58
Wie hätte er diesen Irrtum vermeiden können?
Dini2010
2.8.2023, 19:38:17
Einfach mal hinterfragen und sich selbst schlau machen. Neben der gehörigen gewissensanspannung zählt ja auch das einholen von (rechts-)Rat zu den Faktoren, die zur vermeidbarkeit führen können
Sebastian Schmitt
31.10.2024, 12:08:49
Hallo @[Diaa](211889), in unserer Aufgabe hätte er das natürlich gerade nicht, das ist ja auch unser Ergebnis. Abstrakt und losgelöst davon lässt sich die Frage der Vermeidbarkeit des Irrtums kaum beantworten. Dem Täter hätte sein Tatverhalten eben Anlass geben müssen, über ein mögliches Verbot dieses Verhaltens nachzudenken oder sich dazu zu erkundigen (MüKoStGB/Kulhanek, 5. Aufl 2024, § 17 Rn 42). Wann das der Fall und was dazu genau erforderlich ist, ist letztlich natürlich eine Einzelfallfrage anhand bestimmter Parameter, etwa eigener intellektueller Fähigkeiten, einem objektivierbaren Anlass zur Überprüfung etc. Die Bewertung kann durchaus schwierig sein, weshalb die Kommentierungen dazu auch recht umfassend sein können(s zB MüKoStGB/Kulhanek, 5. Aufl 2024, § 17 Rn 42-83). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team