Unechte Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB)


Definiere den Begriff „unechte Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB):

Es stellt eine unechte technische Aufzeichnung her, wer eine Imitation schafft, die überhaupt nicht oder nur teilweise von einem derartigen Aufzeichnungsvorgang herrührt.

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