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Analogie zum Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB) bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer?
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheExamen-Relevanz
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V vermietet M eine Wohnung für monatlich €700. Im Januar 2022 zahlt M €150 zu wenig, im Februar gar nicht. V kündigt Mitte Februar fristlos, hilfsweise ordentlich. Im März 2022 begleicht M die Rückstände. Bereits 2021 hatte V wegen Zahlungsverzugs gekündigt und M erst nachträglich gezahlt.
Eigenbedarfskündigung nach Zwangsversteigerung trotz Ausschlussvereinbarung
E erwirbt die Eigentumswohnung des V im Wege der Zwangsversteigerung. V hatte diese vorher unbefristet und unter schriftlichem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung an M vermietet. E kündigt M fristgemäß, da ihr Sohn, der in Es Wohnung kein eigenes Zimmer hat, die Wohnung benötigt.