Vermögensschaden (§ 263 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter einem „Vermögensschaden” (§ 263 Abs. 1 StGB)?

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten. Dabei ist umstritten, was unter das strafrechtlich geschützte Vermögen fällt. Die Rechtsprechung geht von dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus, während ein großer Teil der Literatur den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt.

Ein negativer Saldo liegt wiederum dann vor, wenn die Vermögensverfügung nicht kompensiert wird durch einen entsprechenden ausgleichenden Zufluss, der zu einem gleichzeitigen Zuwachs des Vermögens führt

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