Vermögensbegriff 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte Drogen kaufen. Er trifft sich daher mit dem B, der vorgibt, ihm die entsprechende "Ware" beschafft zu haben. Nachdem A dem B das Geld übergeben hat, macht sich B jedoch, ohne seinerseits die Drogen zu übergeben, aus dem Staub.
Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass der Besitz des Geldes einen Bestandteil des strafrechtlich geschützten Vermögens darstellt.
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Ja, in der Tat!
2. Nach dem vorwiegend durch die Rspr. vertretenen reinen ökonomischen Vermögensbegriff ist das Geld Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.
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Genau, so ist das!
3. Nach der hL, die den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt, ist das Geld Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.
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Ja, in der Tat!
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Jose
24.1.2022, 17:07:32
Könntet ihr zum besseren Verständnis bitte ein Beispiel nennen, was genau nach dem juristisch - ökonomischen Vermögensbegriff nicht geschützt wäre?
Victor
25.1.2022, 10:12:48
Darunter fallen Ansprüche, die nicht nur wirtschaftlichen Wert haben, sondern auch im Einklang der Rechtsordnung stehen. Daher wäre nicht erfasst: Ansprüche aus sittenwidrigen Verträgen (Auftragsmord oä), Betrug oder auch Drogen.
Fabio_specter
7.7.2022, 13:29:31
Dreh den Fall einfach um, also das
Fabio_specter
7.7.2022, 13:32:23
B bereits die Drogen übergeben hat, aber B von Anfang an nicht vor hatte zu zahlen
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Rick-energie🦦
29.10.2022, 08:28:48
Ließe sich nicht mit § 74 Abs. 1 StGB gegenteiliges vertreten? De lege lata lässt sich das Geld einziehen, ist also im durch die Rechtsordnung gewährten Schutz tangiert, wodurch dee Gesetzgeber selbst die Wertung vertritt: Diese Geld gehört nicht geschützt.
![Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__umfcijmzrrkperxuvtdqc.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv
4.5.2024, 10:39:12
Sofern ich das richtig überblicke, ist die Argumentation mit § 74 I StGB die Mindermeinung innerhalb des untereinander streitigen jursitisch-ökonomischen Vermögensbegriffs. Die hM und auch der BGH jedenfalls sehen im Übergeben und Übereignen "guten Geldes" für verbotene/sittenwidirge Zwecke den Vermögensbegriff als betroffen an, wie im Fall dargestellt.