Vermögensbegriff 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A möchte Drogen kaufen. Er trifft sich daher mit dem B, der vorgibt, ihm die entsprechende "Ware" beschafft zu haben. Nachdem A dem B das Geld übergeben hat, macht sich B jedoch, ohne seinerseits die Drogen zu übergeben, aus dem Staub.

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Einordnung des Falls

Vermögensbegriff 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass der Besitz des Geldes einen Bestandteil des strafrechtlich geschützten Vermögens darstellt.

Ja, in der Tat!

Um festzustellen, ob ein Vermögensschaden entstanden ist, muss zunächst der Vermögensbegriff definiert werden. Der BGH folgt dabei dem ökonomischen Vermögensbegriff. Danach sind alle geldwerten Vermögenspositionen geschützt. In der Literatur herrschend ist der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff (auch: Vereinigungslehre), welcher alle Positionen berücksichtigt, denen ein wirtschaftlichen Wert beigemessen werden kann, sofern diese nicht rechtlich missbilligt sind.
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2. Nach dem vorwiegend durch die Rspr. vertretenen reinen ökonomischen Vermögensbegriff ist das Geld Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.

Genau, so ist das!

Nach dem rein ökonomischen Vermögensbegriff besteht das Vermögen in allen geldwerten Gütern, über die eine Person faktisch verfügen kann.Da das Geld einen Vermögenswert hat, untersteht es nach dem rein ökonomischen Vermögensbegriff dem strafrechtlichen Schutz.

3. Nach der hL, die den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt, ist das Geld Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.

Ja, in der Tat!

Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, besteht das Vermögen in der Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Positionen, soweit diese nicht von der Rechtsordnung missbilligt werden. Geldzeichen sind wertneutral („gutes Geld“), unabhängig davon, zu welchem Zweck sie eingesetzt werden soll. Dass A das Geld zum Erwerb von Drogen einsetzen wollte, ändert damit nichts an dem strafrechtlichen Schutz, genauso wenig die Tatsache, dass er das Geld nach § 817 S. 2 BGB nicht zurückfordern könnte.Anders als bei den Drogen kommt man hier also zu einem Gleichlauf der Theorien. Ein Streitentscheid ist entbehrlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Jose

24.1.2022, 17:07:32

Könntet ihr zum besseren Verständnis bitte ein Beispiel nennen, was genau nach dem juristisch - ökonomischen

Vermögensbegriff

nicht geschützt wäre?

VIC

Victor

25.1.2022, 10:12:48

Darunter fallen Ansprüche, die nicht nur wirtschaftlichen Wert haben, sondern auch im Einklang der Rechtsordnung stehen. Daher wäre nicht erfasst: Ansprüche aus sittenwidrigen Verträgen (

Auftragsmord

oä), Betrug oder auch Drogen.

Fabio_specter

Fabio_specter

7.7.2022, 13:29:31

Dreh den Fall einfach um, also das

Fabio_specter

Fabio_specter

7.7.2022, 13:32:23

B bereits die Drogen übergeben hat, aber B von Anfang an nicht vor hatte zu zahlen

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

29.10.2022, 08:28:48

Ließe sich nicht mit § 74 Abs. 1 StGB gegenteiliges vertreten? De lege lata lässt sich das

Geld

einziehen, ist also im durch die Rechtsordnung gewährten Schutz tangiert, wodurch dee Gesetzgeber selbst die Wertung vertritt: Diese

Geld

gehört nicht geschützt.

Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv

Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv

4.5.2024, 10:39:12

Sofern ich das richtig überblicke, ist die Argumentation mit § 74 I StGB die Mindermeinung innerhalb des untereinander streitigen jursitisch-ökonomischen

Vermögensbegriff

s. Die hM und auch der BGH jedenfalls sehen im Übergeben und Übereignen "guten

Geld

es" für verbotene/sittenwidirge Zwecke den

Vermögensbegriff

als betroffen an, wie im Fall dargestellt.


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