Vermögensbegriff 1
12. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A möchte Drogen kaufen. Er trifft sich daher mit dem B, der vorgibt, ihm die entsprechende "Ware" beschafft zu haben. Nachdem A dem B das Geld übergeben hat, macht sich B jedoch, ohne seinerseits die Drogen zu übergeben, aus dem Staub.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass der Besitz des Geldes einen Bestandteil des strafrechtlich geschützten Vermögens darstellt.
Ja, in der Tat!
2. Nach dem vorwiegend durch die Rspr. vertretenen reinen ökonomischen Vermögensbegriff ist das Geld Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.
Genau, so ist das!
3. Nach der hL, die den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt, ist das Geld Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
24.1.2022, 17:07:32
Könntet ihr zum besseren Verständnis bitte ein Beispiel nennen, was genau nach dem juristisch - ökonomischen
Vermögensbegriffnicht geschützt wäre?
Victor
25.1.2022, 10:12:48
Darunter fallen Ansprüche, die nicht nur wirtschaftlichen Wert haben, sondern auch im Einklang der Rechtsordnung stehen. Daher wäre nicht erfasst: Ansprüche aus sittenwidrigen Verträgen (Auftragsmord oä), Betrug oder auch Drogen.
Fabio_specter
7.7.2022, 13:29:31
Dreh den Fall einfach um, also das
Fabio_specter
7.7.2022, 13:32:23
B bereits die Drogen übergeben hat, aber B von Anfang an nicht vor hatte zu zahlen
okalinkk
8.3.2025, 11:50:06
@[Fabio_specter](127393) man müsste dann diskutieren, ob die
Vermögensverfügungder Verlust des Besitzes an den Drogen ist. Rspr (+). Literatur (-), da der Besitz von Drogen gegen 29a BtMG verstößt und damit nicht von der Rechtsordnung geschützt ist

Rick-energie🦦
29.10.2022, 08:28:48
Ließe sich nicht mit § 74 Abs. 1 StGB gegenteiliges vertreten? De lege lata lässt sich das Geld einziehen, ist also im durch die Rechtsordnung gewährten Schutz tangiert, wodurch dee Gesetzgeber selbst die Wertung vertritt: Diese Geld gehört nicht geschützt.

Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv
4.5.2024, 10:39:12
Sofern ich das richtig überblicke, ist die Argumentation mit § 74 I StGB die Mindermeinung innerhalb des untereinander streitigen jursitisch-ökonomischen
Vermögensbegriffs. Die hM und auch der BGH jedenfalls sehen im Übergeben und Übereignen "guten Geldes" für verbotene/sittenwidirge Zwecke den
Vermögensbegriffals betroffen an, wie im Fall dargestellt.
constantin_4
11.5.2025, 14:27:06
ist es vorzugswürdig das schon unter
vermögensverfügunganzusprechen oder sollte man dort oberflächlich prüfen und es dann im vermögensschaden zu behandeln?
Paul Hendewerk
18.5.2025, 17:58:50
Also auf dem Boden der BGH-Entscheidung zu dem Handy-Fall (A täuscht B vor, telefonieren zu wollen und macht sich dann aber davon; hier hat der BGH eine
Vermögensverfügungabgelehnt, da der Gewahrsam des B an dem Handy infolge der
Täuschungnur gelockert worden sei) ließe sich doch schon das Vorliegen einer
Vermögensverfügungin Zweifel ziehen. Denn es liegen ja keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Drogenverkäufer (z. B. aufgrund von körperlicher Überlegenheit) durch die bloße Übergabe des Geldes schon eine gesicherte Gewahrsamsposition an diesem erlangt hätte. M. E. liegt hier ein
Trickdiebstahlvor.
grainofsalt
19.6.2025, 08:19:57
Hallo Paul, vielen Dank für deinen Beitrag! Ich denke, dass sich die Grundsätze aus dem Handyfall und die dazugehörige BGH-Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne Weiteres übertragen lassen. Im vorliegenden Fall liegt – anders als bei der bloßen
Gewahrsamslockerungim Handyfall – eine eindeutige
Vermögensverfügungim Sinne der §§ 929 S. 1 BGB, 263 I StGB vor. Vor diesem Hintergrund spricht mE vieles dafür, den Anwendungsbereich der Betrugsstrafbarkeit als eröffnet anzusehen, nicht aber den des §
242 StGB. Beste Grüße!