Vermögensbegriff 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte Drogen kaufen. Er trifft sich daher mit dem B, der vorgibt, ihm die entsprechende "Ware" beschafft zu haben. Nachdem A dem B das Geld übergeben hat, macht sich B jedoch, ohne seinerseits die Drogen zu übergeben, aus dem Staub.
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Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass der Besitz des Geldes einen Bestandteil des strafrechtlich geschützten Vermögens darstellt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach dem vorwiegend durch die Rspr. vertretenen reinen ökonomischen Vermögensbegriff ist das Geld Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.
Genau, so ist das!
3. Nach der hL, die den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff vertritt, ist das Geld Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
24.1.2022, 17:07:32
Könntet ihr zum besseren Verständnis bitte ein Beispiel nennen, was genau nach dem juristisch - ökonomischen
Vermögensbegriffnicht geschützt wäre?
Victor
25.1.2022, 10:12:48
Darunter fallen Ansprüche, die nicht nur wirtschaftlichen Wert haben, sondern auch im Einklang der Rechtsordnung stehen. Daher wäre nicht erfasst: Ansprüche aus sittenwidrigen Verträgen (
Auftragsmordoä), Betrug oder auch Drogen.
Fabio_specter
7.7.2022, 13:29:31
Dreh den Fall einfach um, also das
Fabio_specter
7.7.2022, 13:32:23
B bereits die Drogen übergeben hat, aber B von Anfang an nicht vor hatte zu zahlen
Rick-energie🦦
29.10.2022, 08:28:48
Ließe sich nicht mit § 74 Abs. 1 StGB gegenteiliges vertreten? De lege lata lässt sich das Geld einziehen, ist also im durch die Rechtsordnung gewährten Schutz tangiert, wodurch dee Gesetzgeber selbst die Wertung vertritt: Diese Geld gehört nicht geschützt.
Jonas Schulze-Bester Ladendetektiv
4.5.2024, 10:39:12
Sofern ich das richtig überblicke, ist die Argumentation mit § 74 I StGB die Mindermeinung innerhalb des untereinander streitigen jursitisch-ökonomischen
Vermögensbegriffs. Die hM und auch der BGH jedenfalls sehen im Übergeben und Übereignen "guten Geldes" für verbotene/sittenwidirge Zwecke den
Vermögensbegriffals betroffen an, wie im Fall dargestellt.