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§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB: Fahruntüchtigkeit aufgrund geistiger Mängel
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB: Fahruntüchtigkeit aufgrund körperlicher Mängel
T leidet unter einer bei Polizeieinsätzen auftretenden Panikstörung (Herzrasen, Händezittern, dringendes Fluchtbedürfnis). Als er in eine Kontrolle gerät, erleidet er eine Panikattacke und fährt davon. Dabei verliert er die Kontrolle und kollidiert mit einem Haus (Sachschaden: €5.000).

§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB: Missachtung des Vorfahrtsrechts
T befährt mit ihrem Pkw eine als Einbahnstraße geführte Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung. Als die Radfahrerin O entgegenkommt, führen beide gerade noch rechtzeitig eine Vollbremsung durch.