§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB: Fahruntüchtigkeit aufgrund geistiger Mängel


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Der völlig übermüdete T befährt mit seinem Lkw die Autobahn. Infolge eines Sekundenschlafs übersieht er einen Stau. Er fährt auf den Pkw des O auf (Wertminderung: €1.300). T verletzt sich und O stirbt.

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB: Fahruntüchtigkeit aufgrund geistiger Mängel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Lkw die Autobahn befuhr, hat er ein „Fahrzeug im Straßenverkehr geführt“ (§ 315c Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Lkw des T ist ein Kfz und daher unstrittig ein Fahrzeug. Da T seinen Lkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

2. T war fahruntüchtig (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Neben der rauschbedingten Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) gibt es noch die Fahruntüchtigkeit aufgrund eines geistigen oder körperlichen Mangels (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB). Für eine Fahruntüchtigkeit aufgrund eines geistigen Mangels muss die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge des geistigen Mangels soweit herabgesetzt sein, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. T war nicht bloß „abgespannt“, sondern völlig übermüdet. Eine solche Übermüdung hat einen erheblichen nachteiligen Einfluss auf die psycho-physische Leistungsfähigkeit und wird daher den geistigen Mängeln zugerechnet.

3. Es bestand eine „konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen“ (§ 315c Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es zu einer Schädigung oder einem Beinahe-Unfall kommt. Ein anderer ist nach h.M. jeder von der Person des Täters verschiedene lebende Mensch, der nicht Tatbeteiligter ist. T selbst scheidet also als Gefährdungsopfer aus. Der Tod des O zeigt aber, dass ein „anderer“ als notwendiges Zwischenstadium in konkrete Individualgefahr geraten war. In diesem Gefahrerfolg hat sich das von der Fahruntüchtigkeit des T ausgehende Risiko realisiert, weshalb auch der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gewahrt ist.

4. Es bestand eine „konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert“ (§ 315c Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Fremde Sache von bedeutendem Wert ist jede täterfremde Sache, die einen bedeutenden Verkehrswert hat, der mindestens in dieser Höhe durch die Tat verringert worden ist oder verringert zu werden drohte. Während in der Lit. die Wertuntergrenze teilweise bei €1.000 oder €1.300 gezogen wird, nehmen Rspr. und h.L. einen bedeutenden Wert ab €750 an. Die eingetretene Wertminderung (€1.300) am für T fremden Pkw des O zeigt, dass ein taugliches Gefährdungsobjekt (als Zwischenstadium) in konkrete Gefahr geraten war. Ferner liegt auch der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang vor.

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