Habgier und Furcht vor Anzeige

19. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht in den "Tante-Emma-Laden" der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige, aber vor allem um seine Suche nach Geld fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.

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Einordnung des Falls

Habgier und Furcht vor Anzeige

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt der Täter wie T aus mehreren Motiven (Motivbündel), kommt es entscheidend darauf an, welches Motiv bewusstseinsdominant ist.

Genau, so ist das!

Handelt ein Täter aus einer Mehrzahl von Motiven, so spricht man von einem "Motivbündel". Bei einem solchen ist die Gesamtbewertung entscheidend, also welches das Hauptmotiv bzw. welches das vorherrschende Motiv ist. Neben der Furcht vor einer Anzeige kommt auch das Gewinnstreben und die Ermöglichungsabsicht in Betracht.
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2. Die Habgier (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) stellt das Hauptmotiv des T dar.

Ja, in der Tat!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. BGH: Handele der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, sei er wegen Habgier-Mordes nur zu bestrafen, wenn das Gewinnstreben bewusstseinsdominant und damit tatbeherrschend war (RdNr. 19). T tötet die E, damit er weiter nach Geld suchen kann und dementsprechend aus einem gesteigertem abstoßenden Gewinnstreben. Der BGH sah in dieser Fallkonstellation das Gewinnstreben des T als das tatbeherrschende und bewusstseinsdominierende Motiv an. Sowohl das Verdeckungsmotiv als auch das Ermöglichungsmotiv hätten ihre Ursache in dem ungezügelten Gewinnstreben des T.
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