Nadelstiche, Kratzer, ganz leichte Brandverletzungen

4. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T soll O einen Anzug schneidern. T rutscht beim Maßnehmen ab und pikst O mit der Nadel. O hat einen kleinen Nadelstich.

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Einordnung des Falls

Nadelstiche, Kratzer, ganz leichte Brandverletzungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O mit der Nadel gepikst hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Kleine Nadelstiche und leichte Kratzer gelten regelmäßig als unerhebliche Bagatellfälle. O erleidet nur einen kleinen Nadelstich.
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2. Indem T den O mit der Nadel gepikst hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Gleichgültig ist, auf welche Art und Weise er verursacht wird und ob das Opfer dabei Schmerz empfindet. Auch hier ist die Erheblichkeitsschwelle zu beachten. Ein kleiner Nadelstich stellt noch keinen erheblichen pathologischen Zustand dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lexfoxi🦊

lexfoxi🦊

6.5.2021, 21:35:30

Wenn T mit der Nadel abrutscht, fehlt es ihm darüber hinaus auch an einer strafrechtlich relevanten Handlung (vgl. Handlungsbegriff). 🙃

Dave K. 🦊

Dave K. 🦊

30.8.2021, 19:39:41

Der Post ist zwar schon etwas älter, aber ich würde gerne wissen, ob die Aussage von Lexfoxi stimmt. Welcher Handlungsbegriff wird hier zu Grund gelegt? Für mich stellt das „Maßnehmen“ eine bewusste Handlung dar und keine Reflexbewegung oder ähnliches. Das er dabei abrutscht, ist doch nur im subjektiven Tatbestand relevant (bzw. wäre es, wenn nicht objTb - ). Danke im Voraus

Helena

Helena

10.1.2022, 14:55:11

Auch deine Frage liegt schon länger her, aber trotzdem eine Antwort: ich würde die Handlung tatsächlich bejahen, aber dann beim Vorliegen einer körperlichen Misshandlung schon aussteigen. Ich würde die Frage, ob T Pieksen wollte eher in den subjektiven Bereich schieben und bei der Frage des

Vorsatz

es behandeln (im vorliegenden Fall würde man da aber überhaupt nicht hinkommen, weil ja bereits eine

körperliche Misshandlung

nicht vorliegt.)

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

6.12.2024, 17:27:46

Nach welchem Maßstab wird eigentlich bestimmt, ob die Verletzung unerheblich ist?

LELEE

Leo Lee

8.12.2024, 09:18:15

Hallo Deliktusmaximus, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist in der Tat eine typische juristische Frage, worauf es eine typische juristische Antwort gibt: Es kommt darauf an. Ein Bagatellfall liegt etwa dann vor, wenn etwa das Wohlbefinden derart gering ist, dass ein Schuldspruch nicht mehr verhältnismäßig erschiene. Dies ist objektiv nach Dauer und Intensität zu bestimmen, je nach Einzelfall. Während also bei einem kleinen Stich beim Erwachsenen eine solche Erheblichkeit abzulehnen sein dürfte, wäre es z.B. bei einem kleinen Kind (das i.d.R. schmerzempfindlicher ist) wiederum anzunehmen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 223 Rn. 32 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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