Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Nadelstiche, Kratzer, ganz leichte Brandverletzungen
Nadelstiche, Kratzer, ganz leichte Brandverletzungen
4. April 2025
5 Kommentare
4,6 ★ (7.528 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T soll O einen Anzug schneidern. T rutscht beim Maßnehmen ab und pikst O mit der Nadel. O hat einen kleinen Nadelstich.
Diesen Fall lösen 80,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nadelstiche, Kratzer, ganz leichte Brandverletzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O mit der Nadel gepikst hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O mit der Nadel gepikst hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lexfoxi🦊
6.5.2021, 21:35:30
Wenn T mit der Nadel abrutscht, fehlt es ihm darüber hinaus auch an einer strafrechtlich relevanten Handlung (vgl. Handlungsbegriff). 🙃

Dave K. 🦊
30.8.2021, 19:39:41
Der Post ist zwar schon etwas älter, aber ich würde gerne wissen, ob die Aussage von Lexfoxi stimmt. Welcher Handlungsbegriff wird hier zu Grund gelegt? Für mich stellt das „Maßnehmen“ eine bewusste Handlung dar und keine Reflexbewegung oder ähnliches. Das er dabei abrutscht, ist doch nur im subjektiven Tatbestand relevant (bzw. wäre es, wenn nicht objTb - ). Danke im Voraus

Helena
10.1.2022, 14:55:11
Auch deine Frage liegt schon länger her, aber trotzdem eine Antwort: ich würde die Handlung tatsächlich bejahen, aber dann beim Vorliegen einer körperlichen Misshandlung schon aussteigen. Ich würde die Frage, ob T Pieksen wollte eher in den subjektiven Bereich schieben und bei der Frage des
Vorsatzes behandeln (im vorliegenden Fall würde man da aber überhaupt nicht hinkommen, weil ja bereits eine
körperliche Misshandlungnicht vorliegt.)

DeliktusMaximus
6.12.2024, 17:27:46
Nach welchem Maßstab wird eigentlich bestimmt, ob die Verletzung unerheblich ist?
Leo Lee
8.12.2024, 09:18:15
Hallo Deliktusmaximus, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist in der Tat eine typische juristische Frage, worauf es eine typische juristische Antwort gibt: Es kommt darauf an. Ein Bagatellfall liegt etwa dann vor, wenn etwa das Wohlbefinden derart gering ist, dass ein Schuldspruch nicht mehr verhältnismäßig erschiene. Dies ist objektiv nach Dauer und Intensität zu bestimmen, je nach Einzelfall. Während also bei einem kleinen Stich beim Erwachsenen eine solche Erheblichkeit abzulehnen sein dürfte, wäre es z.B. bei einem kleinen Kind (das i.d.R. schmerzempfindlicher ist) wiederum anzunehmen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 223 Rn. 32 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo