Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Nadelstiche, Kratzer, ganz leichte Brandverletzungen
Nadelstiche, Kratzer, ganz leichte Brandverletzungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T soll O einen Anzug schneidern. T rutscht beim Maßnehmen ab und pikst O mit der Nadel. O hat einen kleinen Nadelstich.
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Einordnung des Falls
Nadelstiche, Kratzer, ganz leichte Brandverletzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O mit der Nadel gepikst hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O mit der Nadel gepikst hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lexfoxi🦊
6.5.2021, 21:35:30
Wenn T mit der Nadel abrutscht, fehlt es ihm darüber hinaus auch an einer strafrechtlich relevanten Handlung (vgl. Handlungsbegriff). 🙃
Dave K. 🦊
30.8.2021, 19:39:41
Der Post ist zwar schon etwas älter, aber ich würde gerne wissen, ob die Aussage von Lexfoxi stimmt. Welcher Handlungsbegriff wird hier zu Grund gelegt? Für mich stellt das „Maßnehmen“ eine bewusste Handlung dar und keine Reflexbewegung oder ähnliches. Das er dabei abrutscht, ist doch nur im subjektiven Tatbestand relevant (bzw. wäre es, wenn nicht objTb - ). Danke im Voraus
Helena
10.1.2022, 14:55:11
Auch deine Frage liegt schon länger her, aber trotzdem eine Antwort: ich würde die Handlung tatsächlich bejahen, aber dann beim Vorliegen einer körperlichen Misshandlung schon aussteigen. Ich würde die Frage, ob T Pieksen wollte eher in den subjektiven Bereich schieben und bei der Frage des
Vorsatzes behandeln (im vorliegenden Fall würde man da aber überhaupt nicht hinkommen, weil ja bereits eine
körperliche Misshandlungnicht vorliegt.)