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Gutgläubiger Erwerb eines verliehenen Gegenstands (§§ 929 S. 1, 932 BGB)
einfach
schwer
12. August 2026
14 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheE verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
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