Zivilrecht
Schadensrecht
Begrenzungen/Schadensmilderungen
Zurechnung von Mitverschulden über Treu und Glauben
Zurechnung von Mitverschulden über Treu und Glauben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ehemann M und Ehefrau F machen mit von V gemieteten Fahrrädern eine Tour durch die Alpen. V hatte fahrlässig die Bremsen am Rad des M nicht richtig eingestellt. M fährt schnell einen Berg hinab und holt dabei sein Handy raus. Plötzlich sieht M einen Stein auf der Straße; er versucht noch mit einem Arm zu bremsen, die Bremse funktioniert aber nicht richtig. Ausweichen kann er einhändig nicht mehr. M stürzt und stirbt; F erleidet jetzt eine behandlungsbedürftige Depression.
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Einordnung des Falls
Zurechnung von Mitverschulden über Treu und Glauben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat gegen V einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Mitverschulden des M kann der F in ihrem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB analog § 846 BGB zugerechnet werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Mitverschulden des M kann der F hier direkt gem. § 254 II 2, 278 BGB zugerechnet werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB wird das Mitverschulden des getöteten M der F überhaupt nicht zugerechnet.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JonasRehder
16.2.2023, 16:37:13
Wie bereits zum vorherigen Fall kommentiert, ergibt sich mMn kein Unterschied mehr zwischen beiden Konstellationen seit der Rechtsprechungsänderung.
david1234
21.1.2024, 20:34:53
Die Konstellation der Schockschäden war ein Stufenverhältnis. Der Krankheitswert die 1. Stufe, 2. dann, ob es über die Regel hinausgeht. Nach der Änderung der Rsp. gibt es keine 2. Stufe mehr, die 1., den Krankheitswert, benötigst es aber nach wie vor.
Amelie7
17.10.2024, 18:24:17
Ich habe es auch so verstanden, dass bei den Schockschäden die Körper- und Gesundheitsverletzung gerade nicht mehr über das normale Maß hinaus gehen muss.