Zivilrecht

Sachenrecht

Grundprinzipien des Sachenrechts

Übereignung an einen Minderjährigen

Übereignung an einen Minderjährigen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 16-jährige M kauft im Elektroladen des V das neuste "Banana bPhone" für 1.000 €, welches er gleich mitnimmt. Die Eltern des M sind schockiert und teilen V mit, dass sie das Geschäft nicht gutheißen. V verlangt daraufhin von M nach § 985 BGB Herausgabe des bPhones.

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Einordnung des Falls

Übereignung an einen Minderjährigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aufgrund der Minderjährigkeit des M ist die Übereignung des bPhones unwirksam gewesen, sodass V weiterhin Eigentümer ist.

Nein!

Die Übereignung des bPhones an M nach § 929 S. 1 BGB ist für M ein rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, sodass diese trotz seiner Minderjährigkeit (und damit nach § 106 BGB beschränkten Geschäftsfähigkeit) wegen § 107 BGB wirksam ist.
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2. V kann Herausgabe nach § 985 BGB verlangen, wenn er den mit M geschlossenen Kaufvertrag angefochten hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Eigentümerstellung an dem bPhone ist von der Wirksamkeit des Kaufvertrags unabhängig (Abstraktionsprinzip). Der Kaufvertrag ist zudem (unabhängig von einer etwaigen Anfechtung) bereits nichtig, da M bei Abschluss minderjährig (und damit beschränkt geschäftsfähig) war und die Eltern ihre Zustimmung versagt haben, §§ 107, 108 Abs. 1 BGB.

3. V hat keinen Anspruch aus § 985 BGB gegen M. Es kommt jedoch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht.

Ja!

Die Übereignung an M stellt für diesen ein rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft dar, sodass er nicht der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nach § 107 BGB bedurfte. Dass der Kaufvertrag nichtig ist, ist für die Übereignung ohne Belang (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). V kann aber, da kein rechtlicher Grund für seine Leistung (Übereignung des bPhones) bestand (der Kaufvertrag ist schließlich nichtig), nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) die Rückgabe und Rückübereignung von M verlangen.
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