[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 16-jährige M kauft im Elektroladen des V das neuste "Banana bPhone" für 1.000 €, welches er gleich mitnimmt. Die Eltern des M sind schockiert und teilen V mit, dass sie das Geschäft nicht gutheißen. V verlangt daraufhin von M nach § 985 BGB Herausgabe des bPhones.

Einordnung des Falls

Übereignung an einen Minderjährigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aufgrund der Minderjährigkeit des M ist die Übereignung des bPhones unwirksam gewesen, sodass V weiterhin Eigentümer ist.

Nein!

Die Übereignung des bPhones an M nach § 929 S. 1 BGB ist für M ein rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, sodass diese trotz seiner Minderjährigkeit (und damit nach § 106 BGB beschränkten Geschäftsfähigkeit) wegen § 107 BGB wirksam ist.

2. V kann Herausgabe nach § 985 BGB verlangen, wenn er den mit M geschlossenen Kaufvertrag angefochten hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Eigentümerstellung an dem bPhone ist von der Wirksamkeit des Kaufvertrags unabhängig (Abstraktionsprinzip). Der Kaufvertrag ist zudem (unabhängig von einer etwaigen Anfechtung) bereits nichtig, da M bei Abschluss minderjährig (und damit beschränkt geschäftsfähig) war und die Eltern ihre Zustimmung versagt haben, §§ 107, 108 Abs. 1 BGB.

3. V hat keinen Anspruch aus § 985 BGB gegen M. Es kommt jedoch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht.

Ja!

Die Übereignung an M stellt für diesen ein rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft dar, sodass er nicht der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nach § 107 BGB bedurfte. Dass der Kaufvertrag nichtig ist, ist für die Übereignung ohne Belang (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). V kann aber, da kein rechtlicher Grund für seine Leistung (Übereignung des bPhones) bestand (der Kaufvertrag ist schließlich nichtig), nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) die Rückgabe und Rückübereignung von M verlangen.

Jurafuchs kostenlos testen


UNBE

UnbekannterNutzer

10.11.2020, 18:56:02

Müsste der Kaufvertrag nicht aufgrund des 110BGB gültig sein?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

10.11.2020, 22:24:39

Hallo, dank für die Frage. Dazu müssten die Eltern dem Minderjährigen die Mittel zur freien Verfügung überlassen haben. Das wäre bei 1000 € schon sehr ungewöhnlich. Desweiteren ist dennoch trotz zur Verfügungstellung der Mittel zur freien Verfügung der Wille der gesetzlichen Vertreter zu berücksichtigen. Der Minderjährige soll nicht jedes beliebige Rechtsgeschäft abschließen können, ohne dass die Eltern noch einen Einfluss darauf haben (vgl MükoBGB/Spickhoff § 110 Rn. 29ff.) Fazit: bei einem Kaufpreis von 1000€ scheidet § 110 BGB in den meisten Fällen nach hM aus. Falls die Eltern das Geld zu einem bestimmten Zweck überlassen haben (bspw Geburtstagsgeld für neues Fahrrad, neuen Computer etc.) liegt oft auch schon eine vorrangige Einwilligung nach § 107 BGB vor.

Isabell

Isabell

13.11.2020, 15:13:08

Da sich doch aus dem geschlossenen Kaufvertrag für M die Pflicht zur Kaufpreiszahlung entsteht, finde ich die bloße Feststellung, hier liegt ein rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft vor, ein bisschen dünn.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.11.2020, 15:42:39

Hallo Isabel, die Aufgabe stellt nur dar, dass die

Übereignung

des Telefons an M (nach § 929 S. 1 BGB) für ihn rechtlich vorteilhaft ist. Dass der Kaufvertrag für M, wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung rechtlich nachteilig ist, spielt für die Wirksamkeit der

Übereignung

, wegen des Abstraktions- und Trennungsprinzips keine Rolle. LG ;)

Isabell

Isabell

13.11.2020, 16:01:43

Ja, wer genau liest, würde sich auch nicht wundern. Danke!

BEN

Benji

14.6.2022, 21:34:14

Zu welchem Zeitpunkt genau wird V eigentlich wieder Eigentümer bzw. verliert M das Eigentum, wenn V rechtswirksam kondiziert?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2022, 13:00:15

Hallo BenBo, bei dem Kondiktionsanspruch handelt es sich zunächst einfach nur um einen schuldrechtlichen Anspruch des V gegen M. Dies hat auf die Eigentümerstellung keine unmittelbare Auswirkung. V wird also erst dann wieder Eigentümer des banana bPhone, wenn M ihm das Eigentum (mit Einwilligung seiner Eltern) rechtsgeschäftlich überträgt (§ 929 S. 1 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TI

Timurso

19.2.2023, 10:28:29

Bzw. alternativ mit Rechtskraft des Urteils + Vollstreckung der Übergabe. Das Urteil dürfte die Zustimmung des M zur

Übereignung

ersetzen.


© Jurafuchs 2024