Anprobe eines Kleidungsstücks im Kaufhaus


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S entdeckt bei Zara einen tollen Hosenanzug und probiert ihn in der Umkleidekabine an.

Einordnung des Falls

Anprobe eines Kleidungsstücks im Kaufhaus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem S den Hosenanzug anprobiert, begründet sie unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache einzuwirken. Sie muss von gewisser Dauer sein. Ob die Intensität der räumlichen und zeitlichen Beziehung zur Sache ausreicht, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung.S hat eine tatsächliche Sachherrschaft über den Hosenanzug erworben. Diese ist jedoch von vornherein nur von kurzer Dauer. Nach der Verkehrsanschauung hat sie keinen Besitz erworben.

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AM

Amina

15.1.2021, 21:28:25

Mittelbarer Besitz vielleicht als Frage

ri

ri

24.9.2021, 14:14:47

Eher immer noch Besitz des Ladeninhabers, nur gelockert.

Dogu

Dogu

2.11.2023, 13:37:49

Meines Erachtens müsste hier noch abweichende Auffassungen bezüglich des mittelbare Besitz erwähnt werden. Es wird vertreten, dass der Kaufinteressent aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis mit dem Ladeninhaber durchaus unmittelbarer Besitzer wird. Beispielsweise im Falle, dass dem Kaufinteressenten bei einer Rabattschlacht von einem anderen Kunden im Laden mit Gewalt die Sache im Einkaufswagen entzogen wird und der Kaufinteressent sich dagegen zur Wehr setzt. Auch in diesem Falle ist der Besitz nur kurz.

LL

Leo Lee

4.11.2023, 11:29:33

Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! Wir bitten dich natürlich diesbzgl. um Verständnis, da wir hier erstmal die ganz „rudimentären“ Prinzipien des Besitzrechts erklären und dementsprechend nicht bereits die „tiefgründigeren“ Sachen schon hier behandeln möchten. Allerdings werde ich deinen Vorschlag weiterleiten, damit wir auch zu diesem Problemkreis einen Fall erstellen können! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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