Anprobe eines Kleidungsstücks im Kaufhaus
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S entdeckt bei Zara einen tollen Hosenanzug und probiert ihn in der Umkleidekabine an.
Einordnung des Falls
Anprobe eines Kleidungsstücks im Kaufhaus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem S den Hosenanzug anprobiert, begründet sie unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Amina
15.1.2021, 21:28:25
Mittelbarer Besitz vielleicht als Frage

ri
24.9.2021, 14:14:47
Eher immer noch Besitz des Ladeninhabers, nur gelockert.
Dogu
2.11.2023, 13:37:49
Meines Erachtens müsste hier noch abweichende Auffassungen bezüglich des mittelbare Besitz erwähnt werden. Es wird vertreten, dass der Kaufinteressent aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis mit dem Ladeninhaber durchaus unmittelbarer Besitzer wird. Beispielsweise im Falle, dass dem Kaufinteressenten bei einer Rabattschlacht von einem anderen Kunden im Laden mit Gewalt die Sache im Einkaufswagen entzogen wird und der Kaufinteressent sich dagegen zur Wehr setzt. Auch in diesem Falle ist der Besitz nur kurz.
Leo Lee
4.11.2023, 11:29:33
Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! Wir bitten dich natürlich diesbzgl. um Verständnis, da wir hier erstmal die ganz „rudimentären“ Prinzipien des Besitzrechts erklären und dementsprechend nicht bereits die „tiefgründigeren“ Sachen schon hier behandeln möchten. Allerdings werde ich deinen Vorschlag weiterleiten, damit wir auch zu diesem Problemkreis einen Fall erstellen können! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo