Einführungsfall: § 160 StGB
11. Juli 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (6.881 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und "ruft diesem in Erinnerung", dass die beiden zur Tatzeit zusammen gewesen wären. Der gutgläubige F wird daraufhin als Zeuge vor Gericht geladen und sagt zugunsten des T falsch aus.
Diesen Fall lösen 97,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführungsfall: § 160 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB) ist es, die Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich durch die Eigenhändigkeit der Aussagedelikte ergeben.
Ja!
2. T hat F zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) "verleitet".
Genau, so ist das!
3. T handelte auch vorsätzlich bezüglich des Verleitens. T wollte den Vorsatzlosen F zu einer falschen uneidlichen Aussage bringen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
2.7.2025, 23:53:32
153 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Demnach müsste der Täter (Mittäter-/ mittelbare Täter-/ unmittelbare Täter) des 153 selbst die besondere Täterqualität aufweisen (Zeuge oder Sachverständiger sein). Neben der Tatsache, dass 153 ff.
eigenhändige Deliktesind, fehlt es dem A hier doch für einen 153 in mittelbarer Täterschaft bereits daran, dass ihm die Täterqualität des 153 fehlt. Wird diese dann auch über 160 überwunden?
Timurso
3.7.2025, 07:41:14
Ja, wird sie. § 160 StGB stellt ja keine besonderen Anforderungen an den Täter.