Einführungsfall: § 160 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und "ruft diesem in Erinnerung", dass die beiden zur Tatzeit zusammen gewesen wären. Der gutgläubige F wird daraufhin als Zeuge vor Gericht geladen und sagt zugunsten des T falsch aus.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: § 160 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sinn und Zweck der Verleitung zur Falschaussage (§ 160 Abs. 1 StGB) ist es, die Strafbarkeitslücken zu schließen, die sich durch die Eigenhändigkeit der Aussagedelikte ergeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat F zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) "verleitet".
Genau, so ist das!
3. T handelte auch vorsätzlich bezüglich des Verleitens. T wollte den Vorsatzlosen F zu einer falschen uneidlichen Aussage bringen.
Ja, in der Tat!
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